(Bezirksstraße Nr. 1454) und der Perger Straße (Bezirksstraße Nr. 1424) im Gebiet der Marktgemeinde Bad Zell
§ 1
(1)Der bei km 18,311 der B 124 Königswiesener
Straße (Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik vom 7. Jänner 1976, BGBl. Nr. 18) begin
nende, sodann in östliche Richtung führende und
bei km 0,240 in die bestehende Trasse einbindende,
neu herzustellende Teil der Perger Straße (Bezirks
straße Nr. 1424 des Verzeichnisses der Landes- und
Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirks
straße erklärt.
(2)Der zwischen Alt-km 0,0 und Alt-km 0,240 ge
legene bisherige Teil der Perger Straße wird als Be
zirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst
mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen
Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.
§2
(1)Der bei km 0,070 der Riedmarkstraße (Landes
straße Nr. 576 des Verzeichnisses der Landes- und
Bezirksstraßen Oberösterreichs) beginnende, in süd
westliche Richtung auf der bestehenden altem Trasse
der B 124 Königswiesener Straße von km 20,053 bis
km 19,744 der Bundesstraße führende künftige Teil
abschnitt der Lanzendorfer Straße (Bezirksstraße
Nr. 1454 des Verzeichnisses der Landes- und Be
zirksstraßen Oberösterreichs) wird von km 0,0 bis
km 0,309 als Bezirksstraße erklärt.
(2)Der zwischen Alt-km 0,0 und Alt-km 0,276 ge
legene bisherige Teil der Lanzendorfer Straße wird
als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung- wird
erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des
neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.