LGBL_OB_19810831_55•Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1976 geändert wird (O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1981)
LGBL_OB_19810831_55Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1976 geändert wird (O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1981)Gazette31.08.1981
Artikel I
1976,
Das O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz LG EU. Nr. 47, in der
Fassung, des Gesetzes LGBl. Nr. 75/1980 wird wie folgt geändert:
1.§ 14 Abs. 2 lit. e hat zu lauten:
„e) Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);"
2.Im § 14 Abs. 3 hat an die Stelle der Wendung
"lit. b, c, d, f und h" die Wendung "lit. b bis h"
zu treten.
3.Im § 16 Abs. 1 hat an die Stelle der Wendung
"Sonderschule für taubstumme Kinder" die
Wendung "Sonderschule für Gehörlose" zu
treten..
4.§ 17 Abs. 2 und 3 hat zu lauten:
"(2) Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges sind1 unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen'.
(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen zusammenzufassen; eine derartige Zusammenfassung kann auch bei Schülern einer Klasse erfolgen., sofern am betreffenden Polytechnischen' Lehrgang nur eine Klasse geführt wird."
"§ 20 Klassenschülerzahl
(1)Die Zahl der Schüler einer Klasse des
Polytechnischnischen Lehrganges soll im allgemeinen
dreißig betragen, und darf sechsunddreißig nicht
übersteigen. Für Polytechnische Lehrgänge, die
einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten
die im § 16 genannten Klassenschülerzahlen
entsprechend der Behinderungsart.
(2)In den Pflichtgegenständen Deutsch und
Mathematik sind Leistungsgruppen nach Maß
gabe folgender Bestimmungen einzurichten: Die
Schülerzahl der in einem Polytechnischen Lehr
gang eingerichteten Leistungsgruppen darf
dreißig nicht überschreiten und im Durchschnitt
dieser Leistungsgruppen fünfzehn nicht unter
schreiten; sofern der Polytechnische Lehrgang
nur aus einer Klasse mit mindestens zwanzig
Schülern besteht, sind zwei Leistungsgruppen
einzurichten. Die Anzahl der Leistungsgruppen
eines Polytechnischen' Lehrganges darf die An
zahl der Klassen des betreffenden. Polytech
nischen Lehrganges um höchstens eine, ab
einer Klassenzahl von sechs um höchstens zwei
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und ab einer Klassenzahl von elf um höchstens drei Leistungsgruppen überschreiten'.
(3)Der Unterricht in den Unterrichtsgegen
ständen Berufskunde und Praktische Berufs
orientierung, Lebende Fremdsprache, Maschin
schreiben, Werkerziehung, Hauswirtschaft und
Kinderpflege sowie Leibesübungen ist statt für
die gesamte Klasse in Schülergruppen zu er
teilen. Jedoch darf die Schülerzahl, bei welcher
der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen ist,
für deni Unterricht in Berufskunde und Praktische
Berufsorientierung, Lebende Fremdsprache und
Leibesübungen1 dreißig, in Maschinschreiben
fünfundzwanzig1, in Werkerziehung zwanzig und
in Hauswirtschaft und Kinderpflege sechzehn
nicht unterschreiten.; dies gilt nicht für die Tren
nung des Unterrichtes in Leibesübungen nach
Geschlechtern.
(4)Zur Ermöglichung des Unterrichtes in den
alternativen Pflichtgegenständen können die
Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusam
mengefaßt werden, soweit hiebei die auf Grund
der Abs. 1 und 2 sowie des zweiten Satzes des
Abs. 3 bestimmte Schüferzahl nicht überschritten
wird.
(5)In dem Unterrichtsgegenständen Werker
ziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen kön
nen Schüler mehrerer Klassen auch von meh
reren Schulen zusammengefaßt werden."
6.§ 43 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:
"Im letzteren Falle hat jedoch der Antragsteller die Schulsitzgemeinde seines Schulspren^ gels gleichzeitig vom Ansuchen zu verständigen; diese hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Wochen, ihre Stellungnahme der Schulsitzgemeinde der um die Aufnahme ersuchten Schule mitzuteilen."
"(3) Die Bewilligung (Abs. 1) darf nur verweigert werden, wenn sie eine Überfüllung einer Klasse oder eine Klassenteilung, oder hinsichtlich der Schule, deren Sprengel der Schulpflichtige angehört, eine Minderung der Organisationsform oder eine Gefährdung des Bestandes zur Folge hätte oder wenn die sich aus der beantragten Aufnahme ergebenden Nachteile einer der beteiligten Schulerhalter in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht die für den Schüler zu erwartenden Vorteile in pädagogischer Hinsicht oder hinsichtlich anderer Interessen des Schülers (wie z. B. der Sicherheit oder Zumut-barkeit des Schulweges) wesentlich überwiegen.
(4) Die Gemeinde als Schulerhalter hat vor Erteilung einer Bewilligung die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen, wenn sich die Schuisitzgemeinde des Schul-sprengels des Antragstellers in ihrer Stellungnahme (Abs. 2) gegen die Erteilung der Bewilligung ausgesprochen hat. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe zur Verweigerung
der Bewilligung gemäß Abs. 3 vorliegen. Wird der für die Bewilligung zuständigen Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Einlangen des entsprechenden Antrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Grund für die Versagung der Genehmigung mitgeteilt, so gilt die Genehmigung mit dem Ablauf der Frist als erteilt.
(5) Die Parteistellung der in einem Verfahren nach den Abs. 1 bis 4 beteiligten Gebietskörperschaften richtet sich nach § 4. Vor Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 3 hat die Gemeinde den Bezirksschulrat - kommen nach der Lage der beteiligten Gemeinden zwei Bezirksschulräte in Betracht, beide Bezirksschulräte - zu hören; ist der Schulerhalter das Land, so ist der Lan-desschulrat zu hören.
(Ö) Nichtschulpflichtige Personen können vom gesetzlichen Schulerhalter in eine öffentliche Berufsschule dann aufgenommen werden, wenn hiedurch keine Überfüllung der Schule (Klasse) eintritt."
8.§ 44 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung1, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals sowie die "Prägung des Aufwandes für eine allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler im Bereich der Schuliiegenschaften außerhalb der Unterrichtszeit zu verstehen."
"(5) Ergibt sich nach Erteilung einer Verwen-dungsbewilligung gemäß Abs. 3, daß Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile nicht mehr den Erfordernissen der Sicherheit oder den Grundsätzen der Schulhygiene entsprechen, so ist die Vorschreibung der zusätzlich erforderlichen Auflagen durch die Landesregierung unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Dies gilt sinngemäß für Schuliiegenschaften nach § 66 Abs. 3."
11.§ 57 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Abweichend von den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zum Zwecke der Durchführung von Schulversuchen gemäß Art. II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-
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Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, gemäß Art. II § 2
und Art. III der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und gemäß Art. II der 6. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 142/1980, die Bestimmungen dieses Hauptstückes."
12.§ 57 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Auf Schulversuche gemäß § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes keine Anwendung."
13.Dem § 63a ist folgender § 63b anzufügen:
"§ 63b Schulversuchszeitraum
(1)Schulversuche im Sinne des § 58, des § 59 Abs. 1 und der §§ 60, 61, 62 und 63a können bis
zum Schuljahr 1981/82, die Schulversuche gemäß § 63 jedoch nur bis zum Schuljahr 1980/81 be
gonnen- werden. Sie sind je nach der Zahl der
in Betracht kommenden1 Schulstufen auslaufend
abzuschließen!.
(2)Schulversuche gemäß § 59 Abs. 2 und § 62a können bis zum Schuljahr 1981/82 be
gonnen werden."
Artikel II
Es treten in Kraft:
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