(Landesstraße Nr. 516) im Gebiet der Marktgemeinde Raab
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 10. August 1981 betreffend
die Verlegung der Raaber Straße (Landesstraße Nr. 516) im Gebiet
der Marktgemeinde Raab
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung^ mit § 8 Abs. 1 Z. 1
des O. ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975, LGBl. Nr. 22,
wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 1,100 von der bisherigen1 Trasse in südliche
Richtung abzweigende und bei km 1,470
Seite 100
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 21. Stück,
Nr. 61, 62, 63 u. 64
wieder in die bestehende Trasse einmündende, neu herzustellende Teil der Raaber Straße (Landesstraße Nr. 516 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Landesstraße erklärt.
(2) Der zwischen km 1,100 und km 1,470 gelegene bisherige Teil der Raaber Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen, ist der Verlauf der neuen und der alten Trasse der Raaber Straße aus dem beim Amt der 0. ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Raab aufliegenden Plan im Maßstab 1 :5.000 zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.