Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Auflassung eines
Teiles der
Dachsteinseilbahnstraße (Bezirksstraße Nr. 1290) im Gebiet der
Gemeinde Obertraun | Omnilex
LGBL_OB_19810916_62•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Auflassung eines
Teiles der
Dachsteinseilbahnstraße (Bezirksstraße Nr. 1290) im Gebiet der
Gemeinde Obertraun
Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Auflassung eines
Teiles der
Dachsteinseilbahnstraße (Bezirksstraße Nr. 1290) im Gebiet der
Gemeinde Obertraun
LGBL_OB_19810916_62Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Auflassung eines
Teiles der
Dachsteinseilbahnstraße (Bezirksstraße Nr. 1290) im Gebiet der
Gemeinde ObertraunGazette16.09.1981
der o. ö. Landesregierung vom 10. August 1981 betreffend die Auflassung eines Teiles der Dachsteinseilbahnstraße (Bezirksstraße Nr. 1290) im Gebiet der Gemeinde Obertraun
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975.LGBI. Nr. 22, wird verordnet:
§ 1
Die zur Dachsteinseilbahnstraße (Bezirksstraße Nr. 1290 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) gehörende, von der Haupttrasse bei km 1,939 in östliche Richtung abzweigende und in einem Bogen, nach Südwesten verlaufende Ausästung wird in ihrer Gesamtlänge von 1,480 km als Bezirksstraße aufgelassen..
§2
Im einzelnen ist der Verlauf des aufzulassenden Teiles der Dachsteinseilbahnstraße aus dem beim Amt der 0. ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Obertraun aufliegender" Plan im Maßstab 1 :
5.000 zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.