Wartberg an der Krems, Nußbach und Ried im Traunkreis als Fremdenverkehrsgebiet
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 12. Oktober 1981 betreffend die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Wartberg an der Krems, Nußbach und Ried im Traunkreis als Fremdenverkehrsgebiet
Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964, in der Fassung der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975, LGBl. Nr. 2/1976, und der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 67, wird' verordnet:
§ 1
Das Gebiet der Gemeinden' Wartberg an der Krems, Nußbach und Ried im Traunkreis wird als Fremdenverkehrsgebiet "Wartberg an der Krems -
Umgebung" erklärt.
§2
Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte
Gebietsbezeichnung.
§ 3
Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Frem-denverkehrsinteressentem
dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.