betreffend die Gebühr für die Ausstellung des Fischerbücheis
Auf Grund des § 49 des Fischereigesetzes vom 2. Mai 1895, LGuVBI.
Nr. 32/1896, in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1921, LGuVBI.
Nr. 125, wird verordnet:
§ .1.
Die Jahresgebühr für die Ausstellung des Fischer-büchels wird mit S
60.- festgesetzt.
§ 2
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Abiauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der 0. ö. Lan desregierung vom 17. Dezember 1973, LGBl. Nr. 3/1974, betreffend die Gebühr für die Ausstellung eines Fischerbücheis außer Kraft.