Verordnung
er o. ö. Landesregierung vom 8. März 1982 betreffend die Jagdhaftpflichtversicherung
Auf Grund des § 41 Abs. 2 des O. ö. Jagdgesetzes, GBl. Nr. 32/1964, wird verordnet:
§ 1
Als Mindestversicherungssummen pro Schadenereignis für die im § 38 Abs. 1 lit. c des O. ö. Jagdgesetzes vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung gelten:
S 10,000.000,- als Pauschaldeckung für Schäden an einer Person oder an mehreren Personen oder für einen Sachschaden oder mehrere Sachschäden;
treten jedoch sowohl Personen- als auch Sachschäden ein
S 9,000.000,- für Schäden an einer Person oder an mehreren Personen und
S 1,000.000,- für einen Sachschaden oder mehrere Sachschäden.
§2
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich1 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 10. Jänner 1977, LGBl. Nr. 1, betreffend die Jagdhaftpflichtversicherung außer Kraft.