Gaspoltshofen als Fremdenverkehrsgebiet widerrufen wird
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 19. April 1982, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinde Gaspoltshofen als
Fremdenverkehrsgebiet widerrufen wird
Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964, in der Fassung der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975, LGBl. Nr. 2/1976, und der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 67, wird verordnet:
§ 1
Die Erklärung des Gebietes der Gemeinde Gaspoltshofen als Fremdenverkehrsgebiet "Gaspoltshofen" (Verordnung der o. ö. Landesregierung, LGBl. Nr. 22/1964) wird widerrufen.
§ 2
Der Widerruf der Erklärung eines Gebietes als Fremdenverkehrsgebiet schließt die Auflösung seines Fremdenverkehrsverbandes ein.
§ 3
Das Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes Gaspoltshofen wird dem Verschönerungsverein Gaspoltshofen übertragen und ist für Fremdenverkehrszwecke zu verwenden.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.