Ostermiething als Fremdenverkehrsgebiet widerrufen wird
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 19. April 1982, mit
der die Erklärung des Gebietes der Marktgemeinde
Ostermiething als Fremdenverkehrsgebiet widerrufen
wird
Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964, in der Fassung der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975, LGBl. Nr. 2/1976, und der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 67, wird verordnet:
§ 1
Die Erklärung des Gebietes der Marktgemeinde Ostermiething als Fremdenverkehrsgebiet "Ostermiething" (Verordnung der o. ö. Landesregierung, LGBl. Nr. 22/1964) wird widerrufen.
§ 2
Der Widerruf der Erklärung eines Gebietes als Fremdenverkehrsgebiet schließt die Auflösung seines Fremdenverkehrsverbandes ein.
§ 3
Das Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes Dstermiething wird der Marktgemeinde Oster-Tiiething übertragen und ist für Fremdenverkehrsswecke zu verwenden.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages hrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-jsterreich in Kraft.