der o. ö. Landesregierung vom 10. Mai 1982 über die Höhe des Eigenanteils des Landesbeamten an den Fahrtkosten
Auf Grund des § 20 b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für Landesbeamte geltenden Fassung der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975, wird verordnet:
§ 1
Der Fahrtkostenanteil, den der Landesbeamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt S 120,- " monatlich.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1982 in Kraft.