LGBL_OB_19820604_26•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Grünbachtalstraße und der Bichlwimmer Straße, die Erklärung eines Teiles der Irnhartinger Straße und die Auflassung eines Teiles der Fallsbacher Straße im Gebiet der Gemeinde Gunskirchen und der Stadt Wels
LGBL_OB_19820604_26Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Grünbachtalstraße und der Bichlwimmer Straße, die Erklärung eines Teiles der Irnhartinger Straße und die Auflassung eines Teiles der Fallsbacher Straße im Gebiet der Gemeinde Gunskirchen und der Stadt WelsGazette04.06.1982
der o. ö. Landesregierung vom 3. Mai 1982 betreffend die Verlegung der Grünbachtalstraße und der Bichlwimmer Straße, die Erklärung eines Teiles der Irnhartinger Straße und die Auflassung eines Teiles der Fallsbacher Straße im Gebiet der Gemeinde Gunskirchen und der Stadt Wels
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O. ö. Landes-Straßen-verwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§ 1
(1)Der bei km 212,851 der B 1 Wiener Straße be
ginnende, in westliche Richtung verlaufende und bei km 6,714 (alt) in die bestehende Trasse einmünden
de, neu herzustellende Teil der Grünbachtalstraße (Bezirksstraße Nr. 1249 des Verzeichnisses der Lan des- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 0,000 (alt) und km 6,714 (alt)
gelegene bisherige Teil der Grünbachtalstraße wird
als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird
erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßen
teiles (Abs. 1) wirksam.
Seite 114
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 10. Stück, Nr. 26 u. 27
§ 2
(1)Die bei km 6,058 von der bestehenden Trasse
in südliche Richtung abzweigende und bei km 6,158
in die Grünbachtalstraße (§ 1 Abs. 1) bei deren
km 1,192 einmündende, neu herzustellende Teil der
Bichlwimmer Straße (Bezirksstraße Nr. 1250 des
Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Ober
österreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.
(2)Die Bichlwimmer Straße wird von km 6,058 bis
km 6,420 (alt) als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auf
lassung wird erst mit der Verkehrsübergabe des
neuen Straßenteiles (Abs. 1) und des neuen Straßen
teiles der Grünbachtalstraße (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
Das zwischen km 5,639 und km 6,143 gelegene Straßenstück der aufgelassenen Grünbachtalstraße (§ 1 Abs. 2), das von km 3,782 der Grünbachtalstraße (§ 1 Abs. 1) zum bisherigen Beginn der Irnhartinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1252 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) führt, wird als Bezirksstraße (Teil der Irnhartinger Straße) erklärt. Die Erklärung wird erst mit der Auflassung des genannten Straßenzuges (§ 1 Abs. 2) wirksam.
§ 4
Die Fallsbacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1253 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird von km 0,000 bis km 2,077 als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit dem Tag der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles der Grünbachtalstraße (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§5
Im einzelnen ist der Verlauf der neuen und alten Trassen der in den §§ 1 bis 4 genannten Straßen aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung, beim Magistrat Wels und beim Gemeindeamt Gunskirchen aufliegenden Plan, Maßstab 1 : 5000, ersichtlich.
§6
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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