Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Zahl der bei der
Wahl des Landtages
in jedem Wahlkreis zu vergebenden Mandate | Omnilex
LGBL_OB_19820625_31•Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Zahl der bei der
Wahl des Landtages
in jedem Wahlkreis zu vergebenden Mandate
Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Zahl der bei der
Wahl des Landtages
in jedem Wahlkreis zu vergebenden Mandate
LGBL_OB_19820625_31Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Zahl der bei der
Wahl des Landtages
in jedem Wahlkreis zu vergebenden MandateGazette25.06.1982
der o. ö. Landesregierung vom 17. Mai 1982 betreffend die Zahl der bei der Wahl des Landtages in jedem Wahlkreis zu vergebenden Mandate
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961, LGBI. Nr. 26, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 20/1967, LGBl. Nr. 20/1969, LGBl. Nr. 30/1971 und LGBl. Nr. 56/1979 wird kundgemacht:
§ 1
Auf Grund des Ergebnisses der ordentlichen Volkszählung vom 12. Mai 1981 verteilen sich die bei der Wahl des Landtages zu vergebenden Mandate auf die Wahlkreise (§ 3 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961) wie folgt:
Wahlkreis Nummer:
1 2 3 4 5
Zahl der Mandate:
13 9 14 10 10
Bezeichnung:
Linz und Umgebung
Innviertel
Hausruckviertel
Traunviertel
Mühlviertel
§2
Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Landtages zugrundezulegen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung an bis zur Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Volks zählung stattfinden (§ 4 Abs. 5 O. ö. Landtagswahlordnung 1961).