§ 1
(1)Die Orter Bucht im Gemeindegebiet Gmunden,
politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet
im Sinne des § 2 des Gesetzes.
(2)Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke
Nr. 38/3, 711/15 und 37/2, KG. Ort-Gmunden, im Ge
samtausmaß von 12.781 m2.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes
umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
a)die jährlich einmalige Herbstmahd des Schilfbe
standes;
b)die zeitgemäße forstwirtschaftliche Nutzung auf
einem zehn Meter breiten Streifen des Grund
stückes Nr. 38/3, KG. Ort-Gmunden, entlang der
Grenze zu den Grundstücken Nr. 38/12 und 705/1,
KG. Ort-Gmunden;
c)das Betreten des Gebietes durch befugte Ver
treter des Grundeigentümers und für wissen
schaftliche Zwecke im Einvernehmen mit der Na
turschutzbehörde;
d)die Errichtung von Zäunen zur Absperrung des
Gebietes im Einvernehmen mit der Naturschutz
behörde.