Freistadt, Hirschbach im Mühlkreis, Lasberg und Rainbach im Mühlkreis als Fremdenverkehrsgebiet widerrufen und das Fremdenverkehrsgebiet "Freistadt und Umgebung" neu geschaffen wird
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 6. September 1982, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Freistadt, Hirschbach im Mühlkreis, Lasberg und Rainbach im Mühlkreis als Fremdenverkehrsgebiet widerrufen und das Fremdenverkehrsgebiet "Freistadt und Umgebung" neu geschaffen wird
Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964, in der Fassung der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975, LGBl. Nr. 2/1976, und der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 67, wird verordnet:
§ 1
Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Freistadt, Hirschbach im Mühlkreis, Lasberg und Rainbach im Mühlkreis als Fremdenverkehrsgebiet "Freistadt und Umgebung" (Verordnung der o. ö. Landesregierung, LGBl. Nr. 5/1970) wird widerrufen.
§2
Das Gebiet der Gemeinden Freistadt, Hirschbach im Mühlkreis, Lasberg, Rainbach im Mühlkreis und Neumarkt im Mühlkreis wird als neues Fremdenverkehrsgebiet "Freistadt und Umgebung" erklärt.
§3
Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 2
angeführte Gebietsbezeichnung.
§4
Der Widerruf der Erklärung als Fremdenverkehrsgebiet (§ 1) schließt die Auflösung seines Fremdenverkehrsverbandes ein. Die Erklärung als neues Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt die Errichtung eines neuen Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§5
Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Freistadt und Umgebung" wird auf den neuen Fremdenverkehrsverband "Freistadt und Umgebung" übertragen.
§6
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.