(Bezirksstraße Nr. 1257) im Gebiet der Gemeinden Schlatt und Niederthalheim
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 8. November 1982 betreffend die Verlegung der Herrenschützinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1257)
im Gebiet der Gemeinden Schlaft und Niederthalheim
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§ 1
(i) Der bei km 3,585 (alt) von der bestehenden Trasse in nordwestlicher Richtung abzweigende und bei km 4,130 (alt) wieder in die bestehende Trasse einmündende, neu herzustellende Teil der Herren-
schützinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1257 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.
(2) Der zwischen km 3,585 (alt) und km 4,130 (alt) gelegene bisherige Teil der Herrenschützinger Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Herrenschützinger Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung, beim Gemeindeamt Schlatt und beim Gemeindeamt Niederthalheim aufliegenden Plan, Maßstab 1 :1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundnjiachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich irt Kraft.