der Stadtgemeinde Steyr die Verpflichtung festgesetzt wird, Neu-, Um- und Zubauten, die der
behördlichen Bewilligung unterliegen, vor Baubeginn der Landesstraßenverwaltung anzuzeigen
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 8. November 1982, mit der für bestimmte Grundflächen der KG. Steyr in der Stadtgemeinde Steyr die Verpflichtung festgesetzt wird, Neu-, Um- und Zubauten, die der behördlichen Bewilligung unterliegen, vor Baubeginn der Landesstraßenverwaltung anzuzeigen Auf Grund des § 62 Abs. 1 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§ 1
Für Zwecke der Verlegung der Wolferner Straße (Landesstraße Nr. 564 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) in der Stadt Steyr wird auf Grund eines von der Landesstraßenverwaltung verfaßten Vorentwurfes für die nachstehend angeführten Grundstücke die Verpflichtung festgesetzt, Neu-, Um- und Zubauten, die der baubehördlichen Bewilligung unterliegen, vor Baubeginn der Landesstraßenverwaltung anzuzeigen. Katastralgemeinde Steyr: Grundstücke Nr. 936, 937/1, 942, 937, 943, 970, 947/3, . 1456 und 939/9.
§ 2
Die Anzeigepflicht gilt für einen Zeitraum in der Dauer von fünf
Jahren.
§ 3
Die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht wird nach den Bestimmungen des § 72 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 als Verwaltungsübertretung bestraft. §4
Diese Verordnung ist durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Steyr kundzumachen und tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.