Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur
Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Ulrich im Mühlkreis | Omnilex
LGBL_OB_19830513_23•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur
Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Ulrich im Mühlkreis
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur
Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Ulrich im Mühlkreis
LGBL_OB_19830513_23Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur
Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Ulrich im MühlkreisGazette13.05.1983
der o.ö. Landesregierung vom 18. April 1983 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Ge-meindewappens an die Gemeinde St. Ulrich im Mühlkreis
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 18. April 1983 der Gemeinde St. Ulrich im Mühlkreis, politischer Bezirk Rohrbach, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde St. Ulrich im Mühlkreis:
Geteilt; oben in Gold ein roter, gekrönter, schwarz bewehrter, wachsender Löwe, unten in Schwarz ein goldener, aufwärts gebogener Fisch.