LGBL_OB_19830629_45•Gesetz über das Halten und die Zucht von Bienen (O.ö. Bienenzuchtgesetz)
LGBL_OB_19830629_45Gesetz über das Halten und die Zucht von Bienen (O.ö. Bienenzuchtgesetz)Gazette29.06.1983
I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt das Halten und die Zucht
von Bienen einschließlich der Wanderung mit Bienen
(Bienenwirtschaft) in Oberösterreich sowie die damit
im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen
Verhältnisse.
(2) Die Bienenwirtschaft ist ein Teil der Landwirt-
schaft. Ihre Ausübung steht nach Maßgabe der Be-
stimmungen dieses Gesetzes jedermann frei.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes
der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird,
kommt diesen Bestimmungen keine über die Zu-
ständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche
Wirkung zu. Dieses Gesetz ist daher insbesondere
in den Angelegenheiten des Ernährungswesens ein-
schließlich der Nahrungsmittelkontrolle und des Ve-
terinärwesens nicht anzuwenden.
(4) Andere landesrechtliche Vorschriften, wie etwa
solche über die Tierzucht, den Schutz des Feldgutes
in offener Flur, den Natur- und Landschaftsschutz,
das Bauwesen sowie über öffentliche Straßen und
Wege werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:
a) als Bienenstock eine für die Unterbringung eines
Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienen-
stock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bie-
nenvolk besetzt ist;
b) als Bienenstand jeder einzeln gehaltene Bienen-
stock oder mehrere gemeinsam gehaltene Bie-
nenstöcke;
c) als Heimbienenstand ein Bienenstand, der als
ortsfester dauernder Standort für ein oder meh-
rere Bienenvölker, insbesondere auch für deren Überwinterung,
bestimmt ist;
d) als Wanderbienenstand jeder nicht unter lit. c
fallende Bienenstand;
e) als Bienenhalter diejenige Person, die im eige-
nen Namen darüber zu entscheiden hat, wie die
Bienen zu verwahren und zu beaufsichtigen sind;
f) als Belegstelle ein zur Reinzucht von Bienen-
königinnen und Drohnen bestimmter Bienen-
stand;
g) als Wanderung mit Bienen das Verbringen von
Bienenvölkern zur Honiggewinnung an Standorte
außerhalb ihres Heimbienenstandes.
II. ABSCHNITT Bienenhaltung
§3 Abstände von Heimbienenständen zur Grundgrenze
(1) Bei der Aufstellung (Neuaufstellung, Wiederauf-
stellung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist
von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront
gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Min-
destabstand von zehn Metern einzuhalten.
(2) Ein geringerer Abstand als zehn Meter ist zu-
lässig, wenn
a) ein solcher mit den Eigentümern der betroffenen
Nachbargrundstücke vereinbart wird, oder
b) zwischen den Nachbargrundgrenzen und den
Flugöffnungen in einer Entfernung von minde-
stens vier Metern von diesen ein die Flugöffnun-
gen wenigstens zwei Meter überragendes zweck-
entsprechendes Flughindernis wie eine Mauer,
eine Planke, eine dichte Pflanzung oder derglei-
chen besteht, das beiderseits wenigstens zwei
Meter länger als die Flugfront des Bienenstandes
ist, oder
c) die Flugöffnungen gegenüber unbebauten Nach-
bargrundstücken mindestens drei Meter höher
liegen.
(3)Außerdem kann der Bürgermeister (Magistrat)
auf Antrag des Bienenhalters mit Bescheid einen
geringeren Abstand als zehn Meter bewilligen, wenn
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a) die betroffenen Nachbarn (Abs. 2 lit. a) auf Grund
der Geländeverhältnisse oder sonstiger beson-
derer örtlicher Verhältnisse vor unzumutbaren
Belästigungen durch die Bienen ausreichend ge-
schützt sind und
b) dem geringeren Abstand öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.
(4) Zu Grundstücken, auf denen sich Krankenan-stalten, Kuranstalten, Altenheime, Schulen, Kinder-gärten, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spiel-flächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen des Bienenstandes aus gerech-net ein Abstand von mindestens 50 Metern einzu-halten. Die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a und des Abs. 3 gelten sinngemäß.
§4 Tierfang
Für das Verfolgen und Einfangen häuslicher Bie-nenschwärme gilt § 384 ABGB.
§5 Maßnahmen gegen Raubbienen
(1) Wird ein Bienenstand von Bienen eines anderen Bienenstandes befallen (Raubbienen), so hat
der Halter des befallenen Bienenstandes die Ursachen des Befalls unverzüglich festzustellen und,
wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen sind, zu
beseitigen.
(2) Der Halter jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räuberei zu verhindern.
(3) Ein Recht zur Tötung von Raubbienen eines
fremden Bienenstandes besteht nicht. Allfällige Schadenersatzansprüche sind zivilrechtlicher Natur.
§6 Beförderung von Bienen
Die Beförderung von Bienen hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausrei-chende Luftzufuhr ist sicherzustellen. Die Beförde-rung ist von Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, und nach Tunlichkeit während der Dämmerung oder während der Nachtzeit durchzu-führen. III. ABSCHNITT Wanderung mit Bienen
§7 Freiheit der Bienenwanderung
Die Wanderung mit Bienen zur Ausnützung honigender Gewächse ist nach Maßgabe der tierseu-chenpolizeilichen Vorschriften und der Bestimmun-gen dieses Gesetzes jedermann gestattet. Sie un-terliegt jahreszeitlich keiner Beschränkung.
§8 Schutz der örtlichen Bienenvölker
(1)Wanderbienenstände müssen in einem solchen
Abstand von besiedelten Heimbienenständen und
rechtmäßig aufgestellten Wanderbienenständen aufgestellt werden, daß das Halten dieser Bienenstände nicht beeinträchtigt wird; dabei ist auf die Anzahl der betroffenen Bienenvölker Bedacht zu nehmen.
(2)Hat ein aufzustellender Wanderbienenstand
mehr als 30 Bienenvölker, so hat der Abstand von
diesem Bienenstand zu besiedelten Heimbienen-
ständen und zu rechtmäßig aufgestellten Wander-
bienenständen mindestens 1000 Meter zu betragen.
Ansonsten ist zu den genannten Bienenständen ein
Mindestabstand von 500 Metern einzuhalten.
(3)Die Mindestabstände gemäß Abs. 2 gelten je-
weils nur insoweit, als nicht zwischen den beteilig-
ten Bienenhaltern geringere Abstände vereinbart
werden.
§9
Abstände von Wanderbienenständen zu Nachbargrundgrenzen
Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Min-destabstand von zehn Metern, soweit Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 4 berührt werden, von 50 Metern einzuhalten, sofern nicht mit den Eigen-tümern der Nachbargrundstücke ein geringerer Ab-stand vereinbart wird.
§ 10 Anzeige der Zuwanderung
(1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenständen ist jener Gemeinde, in deren Gebiet der
vorgesehene Aufstellungsplatz gelegen ist, unter Angabe des Aufstellungsplatzes mindestens acht Tage
vor der Zuwanderung schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a) der Nachweis über das Vorliegen der Zustim-
mung des Verfügungsberechtigten über jenes
Grundstück, auf dem die Aufstellung erfolgen
soll;
b) im Falle von Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3
oder gemäß § 9 Nachweise über den Abschluß
dieser Vereinbarungen;
c) eine Wanderbescheinigung der Landwirtschafts-
kammer für Oberösterreich für das betreffende
Kalenderjahr.
(3)Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich
hat im übertragenen Wirkungskreis auf Antrag für
das laufende Kalenderjahr eine Wanderbescheini-
gung auszustellen, wenn der Antragsteller
a) ein Gutachten des für den Heimbienenstand der zur Wanderung
vorgesehenen Bienenvölker zu-
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ständigen Amtstierarztes oder eines gemäß § 3 der Verordnung des
Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den
be-teiligten Bundesministern, BGB!. Nr. 219/1937, betreffend die
Abwehr und Tilgung der an-steckenden Krankheiten der Bienen
bestellten Sachverständigen über die Seuchenfreiheit des
Heimbienenstandes und der zur Aufstellung vor-gesehenen Bienenvölker
vorlegt; das Gutachten darf frühestens 40 Tage vor dem voraussicht-
lichen Beginn der ersten Wanderung im laufen-den Kalenderjahr
ausgestellt worden sein,
b) den Nachweis über den Abschluß einer ausrei-
chenden Haftpflichtversicherung für Schäden,
welche aus der Beförderung der Bienenvölker
und der Bienenhaltung auf dem Aufstellungsplatz
an Personen oder Sachen entstehen können, er-
bringt und
c) glaubhaft versichert, daß er die Anzeichen anzei-
gepflichtiger Bienenkrankheiten kennt und der
Verdacht einer solchen Bienenkrankheit bei sei-
nen Bienenvölkern nicht besteht.
§ 11 Untersagung der Zuwanderung
(1) Die Aufstellung von Wanderbienenständen ist
nur zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist
von acht Tagen nach Einlangen einer dem § 10
Abs. 1 und 2 entsprechenden Anzeige bei der Ge-
meinde untersagt wird.
(2) Der Bürgermeister (Magistrat) hat die Aufstel-
lung eines Wanderbienenstandes mit Bescheid zu
untersagen, wenn
a) die Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 trotz Auffor-
derung nicht vorgelegt werden,
b) der vorgesehene Aufstellungsplatz im Schutzge-
biet einer anerkannten Belegstelle (§§ 12 und 13)
liegt oder
c) im Umkreis von drei Kilometern vom beabsich-
tigten Aufstellungsplatz eine anzeigepflichtige
Bienenseuche amtlich festgestellt wurde oder
sonst durch die Aufstellung des Bienenstandes
die Sicherheit von Personen oder Sachen gefähr-
det wird.
IV. ABSCHNITT Bienenzucht
§ 12 Anerkannte Belegstellen
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag des Hal-ters der Belegstelle nach Anhörung der Landwirt-schaftskammer für Oberösterreich und des Forst-technischen Dienstes des Amtes der Landesregie-rung eine Belegstelle, die der Reinzucht von be-stimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bie-nenvölkern gewährleistenden Königinnen und Droh-nen der heimischen Carnica-Rasse dient, zu einer anerkannten Belegstelle erklären, sofern die Be-legstelle einen abgelegenen, vor dem Zuflug frem-der Drohnen möglichst gesicherten Standort hat und
der Halter der Belegstelle die Gewähr für eine fach-gemäße und gewissenhafte Zuchtarbeit bietet.
(2) In dem Bescheid, mit dem die Anerkennung
gemäß Abs. 1 ausgesprochen wird, sind die zur
Sicherung des Zuchterfolges erforderlichen Be-
dingungen und Auflagen festzusetzen. Der Bescheid
hat einen Hinweis auf die Schaffung eines Schutz-
gebietes (§ 13) zu enthalten. Der Landwirtschafts-
kammer für Oberösterreich und den Gemeinden, auf
deren Gebiet sich das Schutzgebiet erstreckt, ist
eine Bescheidausfertigung zu übermitteln. In diesen
Gemeinden ist der Bescheid vom Bürgermeister
(Magistrat) in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(3) Anerkannte Belegstellen unterstehen der Auf-
sicht der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,
welche im übertragenen Wirkungskreis unter Be-
dachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und
die Bedürfnisse der Landeskultur nach Anhörung
von oberösterreichischen Bienenzuchtverbänden
Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften fach-
licher und technischer Art festlegen kann.
§ 13 Schutzgebiet
(1) Das Gelände im Umkreis von vier Kilometern
um eine anerkannte Belegstelle gilt als ihr Schutz-
gebiet.
(2) Dies hat die Wirkung, daß
a) die im Schutzgebiet aufgestellten Wanderbienen-
stände nach Beendigung der Tracht unverzüglich
zu entfernen sind;
b) die Neuaufstellung von Wanderbienenständen im
Schutzgebiet unzulässig ist;
c) Bienenvölker aus Heimbienenständen innerhalb
des Schutzgebietes innerhalb eines Jahres aus
dem Schutzgebiet zu verbringen oder alle zwei
Jahre auf den Bienenstamm umzuweiseln sind,
der auf der anerkannten Belegstelle gezüchtet
wird; die Umweiselung hat kostenlos durch den
Halter der anerkannten Belegstelle zu erfolgen.
(3) Jede nachträgliche Umweiselung von Bienen-
völkern eines innerhalb des Schutzgebietes gelege-
nen Heimbienenstandes auf einen anderen Bienen-
stamm, ferner die Aufstellung neuer und die Erwei-
terung bestehender Heimbienenstände im Schutz-
gebiet bedürfen der Zustimmung des Halters der
Belegstelle. Die Zustimmung kann an zweckentspre-
chende Bedingungen geknüpft werden. Wer sich
durch die Verweigerung der Zustimmung oder die
an die Zustimmung geknüpften Bedingungen be-
schwert erachtet, kann die Entscheidung der Be-
zirksverwaltungsbehörde anrufen. Diese hat nach
Anhörung eines Sachverständigen für Bienenzucht
die beabsichtigten Maßnahmen für zulässig zu er-
klären, wenn durch sie die Reinzucht auf der Beleg-
stelle nicht beeinträchtigt wird. In diesem Verfahren
hat der Halter der Belegstelle Parteistellung.
(4) Sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befind-
liche Bienenvölker unterliegen der Aufsicht der
Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die diese
im übertragenen Wirkungskreis ausübt.
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§ 14 Widerruf der Anerkennung
Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Aner-kennung der Belegstelle (§ 12) widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung (§ 12 Abs. 1) nicht mehr vorliegen oder der Halter der Belegstelle wiederholt den festgelegten Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften oder den Auflagen des Aner-kennungsbescheides zuwiderhandelt. Der Bescheid, mit dem der Widerruf ausgesprochen wird, hat einen Hinweis auf den Wegfall des Schutzgebietes zu ent-halten. § 12 Abs. 2 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
V.ABSCHNITT
Verfahrensvorschriften
§ 15 Verfahren der Landwirtschaftskammer
Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat bei Besorgung der ihr in diesem Gesetz übertrage-nen behördlichen Aufgaben das Allgemeine Verwal-tungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden. Gegen ihre Entscheidungen kann das Rechtsmittel der Be-rufung erhoben werden, über das die Landesregie-rung zu entscheiden hat.
§ 16 Sachverständige
Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Perso-nen, die auf dem Gebiet der Bienenzucht über be-sondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, als Bienenzuchtsachverständige zu bestellen. Die in die-sem Gesetz mit Vollzugsaufgaben betrauten Behör-den können sich dieser Sachverständigen bedienen.
VI.ABSCHNITT
Zuwiderhandlungen
§ 17 Verwaltungsübertretungen
(i) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) bei der Aufstellung von Heimbienenständen die
gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Min-
destabstände nicht einhält;
b) der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 zur Fest-
stellung und Beseitigung der Ursachen der Bie-
nenräuberei nicht nachkommt oder entgegen der
Anordnung des § 5 Abs. 2 als Bienenhalter die
Fortsetzung der Räuberei nicht verhindert;
c) Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Be-
hältern oder ohne ausreichende Luftzufuhr oder
ohne mit der Bienenhaltung vertraut zu sein be-
fördert (§6);
d) ohne vorhergehende zeitgerechte und ordnungs-
gemäße Anzeige gemäß § 10 oder trotz Unter-
sagung der Zuwanderung gemäß § 11 oder ohne
Einhaltung der in den §§ 8 und 9 vorgeschriebe-
nen Mindestabstände Wanderbienenstände auf-stellt;
e) wiederholt festgelegte Zuchtbedingungen oder
Betriebsvorschriften (§ 12 Abs. 3) nicht einhält
oder die gemäß § 12 Abs. 2 festgesetzten Auf-
lagen nicht erfüllt;
f) der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 lit. a zur
Entfernung von Wanderbienenständen aus dem
Schutzgebiet nicht nachkommt oder entgegen
dem Verbot gemäß § 13 Abs. 2 lit. b Wanderbie-
nenstände in einem Schutzgebiet aufstellt oder
es entgegen der Anordnung des § 13 Abs. 2 lit. c
unterläßt, Bienenvölker aus Heimbienenständen
aus dem Schutzgebiet zu verbringen oder sie
umweiseln zu lassen;
g) ohne die im § 13 Abs. 3 vorgeschriebene Zustim-
mung des Halters der Belegsteile und ohne Zu-
lässigerklärung der Bezirksverwaltungsbehörde
Bienenvölker eines innerhalb des Schutzgebietes
gelegenen Heimbienenstandes umweiselt oder
im Schutzgebiet Heimbienenstände aufstellt oder
erweitert;
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 10.000,- zu bestrafen.
§ 18 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Stellt die Behörde fest, daß der in diesem Gesetz vorgeschriebene Zustand nicht oder nicht mehr
besteht, so hat sie — unbeschadet einer Bestrafung
nach § 17 — dem jeweils Verfügungsberechtigten
die Verpflichtung aufzuerlegen, den Zustand auf
seine Kosten so zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
(2) Behörde im Sinne des Abs. 1 ist der Bürgermeister (Magistrat), in den in den §§ 12 bis 14 geregelten Angelegenheiten die Bezirksverwaltungsbehörde.
VII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 19 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 3, 10, 11 und 18 geregelten Auf-gaben der Gemeinde
sind im eigenen Wirkungsbe-reich zu besorgen.
§ 20
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1983 in Kraft.
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