LGBL_OB_19830629_47•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die O.ö. Seen- Gesetz, mit dem das O.ö. Leichenbestattungsgesetz geändert wird (O.ö. Leichenbestattungsgesetznovelle 1983)
LGBL_OB_19830629_47Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die O.ö. Seen- Gesetz, mit dem das O.ö. Leichenbestattungsgesetz geändert wird (O.ö. Leichenbestattungsgesetznovelle 1983)Gazette29.06.1983
„(3) Sofern durch Schiffahrtszeichen hinsichtlich einzelner Seeteile nichts anderes bestimmt wird, darf in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jedes Jahres mit Segelfahrzeugen und Segelbrettern (Windsurfgeräten) nicht näher als 50 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilf-gürtel herangefahren werden (kleine Uferzone), es sei denn, um an- oder abzulegen oder das Fahrzeug zum Stilliegen zu verheften. Beim An-oder Ablegen muß jeweils der kürzestmögliche Weg genommen werden, wobei jegliche Gefähr-dung von Badenden zu vermeiden ist. Das Ver-bot des Befahrens der kleinen Uferzone gilt nicht für gemäß § 62 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung bewilligte Wassersportveranstaltungen und die hiezu notwendigen Übungsfahrten nach Maß-gabe des Bewilligungsbescheides."
3.Dem § 5 ist folgender Abs. 4 anzufügen:
„(4) Die Ausübung der Schiffahrt mit Schwimmkörpern, insbesondere mit Segelbrettern (Wind-surfgeräten), ist im Bereich von weniger als 100 m Entfernung von Landungsplätzen der Fahr-gastschiffahrt in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Sep-tember jedes Jahres verboten."
„(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung — mit Ausnahme der im § 5
Abs. 1 geregelten Be-schränkung — gelten nicht für
a) Schiffsführer bei Fahrten im Rahmen einer
gemäß § 4 Abs. 1 Binnenschiffahrts-Konzes-
sionsgesetz, BGBI. Nr. 533/1978, erteilten
Konzession nach Maßgabe des Konzessions-
bescheides,
b) Schiffsführer von im Werkverkehr eingesetz-
ten Fahrzeugen bei Vorliegen der im § 2
Abs. 2 und 3 Binnenschiffahrts-Konzessions-
gesetz genannten Voraussetzungen,
c) Schiffsführer bei unumgänglichen Unterrichts-
fahrten und für behördliche Prüfungsfahrten
im Rahmen der Tätigkeit für eine in einer
oberösterreichischen Seegemeinde gelegenen
Schiffsführerschule, die nach der Schiffsfüh-
rerschulenverordnung, BGBI. Nr. 353/1939,
(Bundesgesetz gemäß BGBI. Nr. 535/1978)
bewilligt wurde und zur Ausbildung von Mo-
torbootführern berechtigt ist,
d) Schiffsführer von an Fronleichnamsprozes-
sionen teilnehmenden Fahrzeugen."
6.§ 8 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Sofern die gemäß § 11 Abs. 2 Schiffahrts-polizeigesetz zu
schützenden öffentlichen Inter-essen nicht wesentlich beeinträchtigt
werden, können — auch örtlich, sachlich und zeitlich ein-geschränkt
— Ausnahmen von den Bestimmun-gen dieser Verordnung zugelassen
werden für
Seite 78
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 16. Stück,
Nr. 47
a) Veranstaltungen auf den Seen (insbesondere
Sportveranstaltungen und kulturelle Veran-
staltungen) und die hiezu notwendigen
Übungsfahrten,
b) die in Erfüllung ihres Berufes erforderlichen
Tätigkeiten der zur Herstellung bzw. Instand-
setzung von Booten und Bootsmotoren Be-
rechtigten,
c) die praktische Ausbildung von Segelsportlern
in einer nach der Schiffsführerschulenverord-
nung bewilligten und in einer oberösterrei-
chischen Seegemeinde gelegenen Schiffs-
führerschule,
d) fischereiwirtschaftliche Maßnahmen der Be-
wirtschafter von Fischereirechten bei Verwen-
dung von herkömmlichen Fischereifahrzeugen
(Plätten, Zillen u. dgl.),
e) Kontrollfahrten der nach den fischereigesetz-
lichen Bestimmungen betrauten Fischerei-
schutzorgane in ihrem Überwachungsbereich,
f) Fahrten im Rahmen der wissenschaftlichen
Tätigkeiten von fischereiwirtschaftlichen Un-
tersuchungsanstalten."
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