- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 4. Juli 1983 betreffend die
Verlegung der Stadler Straße (Bezirksstraße Nr. 1164) im
Gebiet der Marktgemeinde Engel-hartszell
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
(1) Der bei km 4,34 (alt) von der bestehenden Trasse nach Nordosten abzweigende, bei km 4,43 (alt)
die derzeitige Trasse der Stadler Straße kreuzende,
sodann einen leichten Bogen nach Osten beschreibende, bei km 4,55 (alt) die derzeitige Trasse der Stadler Straße neuerlich kreuzende, hierauf in einem
leichten Bogen nach Nordosten führende und bei km 4,72 (alt) wieder in die bestehende Trasse einmündende, neu herzustellende Teil der Stadler Straße (Bezirksstraße Nr. 1164 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.
(2) Der zwischen km 4,34 (alt) und km 4,72 (alt)
gelegene bisherige Teil der Stadler Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles
(Abs. 1) wirksam.
Seite 106
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 21. Stück, Nr. 62, 63, 64 u. 65
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Stadler Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Engelhartszell aufliegenden Plan, Maßstab 1 : 1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.