Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Marienkirchen am Hausruck | Omnilex
LGBL_OB_19830717_65•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Marienkirchen am Hausruck
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Marienkirchen am Hausruck
LGBL_OB_19830717_65Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Marienkirchen am HausruckGazette17.07.1983
der o. ö. Landesregierung vom 11. Juli 1983 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemein-dewappens an die Gemeinde St. Marienkirchen am Hausruck
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O. ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 11. Juli 1983 der Gemeinde St. Marien-kirchen am Hausruck, politischer Bezirk Ried im Inn-kreis, das Recht zur Führung eines Gemeindewap-pens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde St. Marienkirchen am Hausruck:
Gespalten von Silber und Grün; in gewechselten Farben drei heraldische Lilien an einem aus dem Unterrand des Schildes wachsenden Stengel mit zwei Blättern.