Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Niederneukirchen | Omnilex
LGBL_OB_19830725_58•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Niederneukirchen
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Niederneukirchen
LGBL_OB_19830725_58Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
NiederneukirchenGazette25.07.1983
der o. ö. Landesregierung vom 27. Juni 1983 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Ge-meindewappens an die Gemeinde Niederneukirchen
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O. ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 27. Juni 1983 der Gemeinde Nieder-neukirchen, politischer Bezirk Linz-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Nieder-neukirchen:
In Silber aus rotem Schildfuß, darin eine sil-berne Margeritenblüte mit goldenem Butzen, zwei auswärts geneigte Zweige mit grünen Blättern wachsend. Darüber eine blaue heraldi-sche Lilie.