LGBL_OB_19830831_69•Gesetz betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten
LGBL_OB_19830831_69Gesetz betreffend die Landesabgabe für LustbarkeitenGazette31.08.1983
vom 1. Juli 1983 betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Abgabe
(1) Alle Lustbarkeiten im Sinne des O. ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979, LGBl. Nr. 74, in der je-weils geltenden
Fassung, im folgenden kurz Lust-barkeitsäbgabegesetz genannt,
unterliegen einer
.'I ¦
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 23. Stück, Nr. 69
Seite 127
Landesabgabe nach den Bestimmungen dieses Ge-setzes.
(2) Für sportliche Veranstaltungen (sportliche Vor-führungen und Wettbewerbe), für Vorführungen von Bildstreifen sowie für Veranstaltungen, die gemäß § 3 des Lustbarkeitsabgabegesetzes der Lustbar-keitsabgabe nicht unterliegen oder von ihr befreit wurden, ist die Abgabe nach diesem Gesetz nicht zu entrichten.
§2 Ausmaß der Abgabe; Bemessungsgrundlage
(1)Wenn die Lustbarkeitsabgabe als Kartenab-
gabe (§ 6 Abs. 1 Z. 1 des Lustbarkeitsabgabege-
setzes) eingehoben wird, beträgt die Landesabgabe
für Lustbarkeiten
a) bei einem Eintrittspreis (abzüglich der Umsatz-
steuer) bis einschließlich S 10,- . . . S 0,10,
b) bei einem Eintrittspreis (abzüglich der Umsatz-
steuer) über S 10,-S 0,40
je Karte oder sonstigem zum Eintritt berechtigenden Ausweis.
(2) Wenn die Lustbarkeitsabgabe als Pauschalabgabe (§ 6 Abs. 1 Z. 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes) oder als Sonderabgabe von der Roheinnahme
(§ 6 Abs. 1 Z. 3 des Lustbarkeitsabgabegesetzes)
eingehoben wird oder wenn die Ausgabe von Abgabekarten (§ 6 Abs. 1 Z. 4 des Lustbarkeitsabgabegesetzes) vorgeschrieben wurde, beträgt die Landesabgabe für Lustbarkeiten zwanzig v. H. der Lustbarkeitsabgabe.
(3) Die Landesabgabe gemäß Abs. 1 ist vom Eintrittspreis, den der Teilnehmer tatsächlich zu entrichten hat,- abzüglich der Umsatzsteuer zu berechnen.
§ 3 Abgabenschuld und Haftung
Bezüglich der Abgabenschuld und Haftung gilt § 5 des Lustbarkeitsabgabegesetzes sinngemäß. Die Ab-gabe kann auf den Teilnehmer an der Veranstaltung überwälzt werden.
§ 4
Einhebung, Abrechnung und Abführung der Abgabe; Abgabenkontrolle
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Landes-
abgabe nach diesem Gesetz gleichzeitig mit der
Lustbarkeitsabgabe nach den hiefür geltenden Be-
stimmungen einzuheben, soweit in diesem Gesetz
die Einhebung nicht anders geregelt ist.
(2) Die Gemeinden haben die eingehobene Lan-
desabgabe für Lustbarkeiten für jedes Kalendervier-
teljahr bis zum 10. des folgenden Monats dem Amt
der o. ö. Landesregierung abzuführen und abzurech-
nen.
(3) Erweisen sich bei der Einhebung der Lustbar-
keitsabgabe Maßnahmen gemäß § 27 Abs. 3 des
Lustbarkeitsabgabegesetzes als notwendig, so haben
die Gemeinden gleichzeitig das zur ordnungsge-
mäßen Einhebung der Landesabgabe für Lustbar-
keiten Erforderliche zu verfügen, wobei die Vorschrif-ten des
Lustbarkeitsabgabegesetzes sinngemäß an-zuwenden sind.
(4) Die Gemeinden haben auch die sonstige Ab-gabenkontrolle zu handhaben. Hiefür gilt § 27 Abs. 1 und 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes sinngemäß.
§5 Widmung der Abgabe
(1)Die Erträgnisse der Landesabgabe für Lustbar-
keiten sind zweckgebunden für
a) Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen,
die statutengemäß Kriegsbeschädigte und Hinter-
bliebene oder den Personenkreis gemäß § 1 des
Opferfürsorgegesetzes, BGBI. Nr. 183/1947, zu-
letzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1982, fördern
und betreuen, und
b) Maßnahmen des Umweltschutzes in Oberöster-
reich.
(2)Die Aufteilung der Erträgnisse der Landesab-
gabe für Lustbarkeiten an die im Abs. 1 lit. a be-
zeichneten Organisationen und auf die nach Abs. 1
lit. b zu fördernden Maßnahmen erfolgt durch Be-
schluß der Landesregierung. Die Landesregierung
hat bei der Beschlußfassung darauf Bedacht zu neh-
men, daß den im Abs. 1 lit. a angeführten Organisa-
tionen unter Berücksichtigung der jeweiligen Zahl
der von ihnen betreuten Personen auch in Zukunft
zumindest jene Zuwendung pro Person zukommt,
die ihnen im Jahre 1982 gewährt wurde.
§6 Pflicht zur Rechnungslegung
Organisationen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a haben bis 31. März eines jeden Jahres der Landesregierung eine Abrechnung über die ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr aus den Erträgnissen der Landesab-gabe für Lustbarkeiten zugeflossenen Beträge vor-zulegen und deren Verwendung nachzuweisen.
§ 7 Strafbestimmungen
Handlungen oder Unterlassungen, wodurch die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, werden als Verwaltungsübertretungen von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafen bis zum Fünfzigfachen des Betrages bestraft, um den die Ab-gabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde.
§8 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1983 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das O. ö. Kriegsopferabgabe-
Gesetz, LGBI. Nr. 67/1955, in der Fassung der
O. ö. Kriegsopferabgabegesetz-Novelle 1974, LGBI.
Nr. 4/1975, und der O. ö. Kriegsopferabgabegesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 36, außer Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19830831_69",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19830831_69",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}