im Gebiet der Marktgemeinde Frankenmarkt
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 11. Juli 1983 betreffend die
Verlegung der Hauchhorner Straße (Bezirksstraße Nr. 1285) im
Gebiet der Marktgemeinde Frankenmarkt
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 0,000 (neu, das ist km 258,970 der B 1 Wiener Straße) beginnende, nach Süden verlaufende, von km 0,013 (neu) bis km 0,040 (neu) die Vöckla überbrückende und bei km 0,229 (neu) wieder
in die bestehende Trasse einmündende, neu herzustellende Teil der Hauchhorner Straße (Bezirksstraße
Nr. 1285 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.
(2) Der zwischen km 0,000 (alt, das ist km 259,020 der B 1 Wiener Straße) und km 0,229 (alt) gelegene
bisherige Teil der Hauchhorner Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1)
wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Hauchhorner Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Frankenmarkt aufliegenden Plan, Maßstab 1 :1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.