Naturparken, geschützten Landschaftsteilen, Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen
- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 12. September 1983 über die Kennzeichnung von Landschaftsschutzge-bieten, Naturparken, geschützten Landschaftsteilen, Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Oberösterreichi-schen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:
(2) Die Hinweistafeln, die eine Mindesthöhe von 15 cm und eine Mindestbreite von 12 cm aufzuwei-sen haben, sind aus dauerhaftem Material nach dem Muster der Anlage 1 e herzustellen.
§3
Die Hinweistafeln sind in ausreichender Anzahl an geeigneten Stellen anzubringen. Bei Naturdenk-malen hat die Kennzeichnung nach Tunlichkeit am Naturgebilde selbst oder in geeigneter Weise in seiner Nähe zu erfolgen.
(1) Die jeweilige Kennzeichnung von Landschafts-
schutzgebieten, Naturparken, geschützten Land-
schaftsteilen und Naturschutzgebieten hat durch
Hinweistafeln zu erfolgen.
?1? Die Hinweistafeln sind in Form eines Wappen-
schildes mit einer Höhe von 45 cm und einer Breite
von 36 cm aus dauerhaftem Material nach den
Mustern der Anlagen 1 a bis 1 d herzustellen.
§2
(1) Die Kennzeichnung von Naturdenkmaien hat durch Hinweistafeln
zu erfolgen.
§4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.