LGBL_OB_19831014_82•Gesetz, mit dem die O.ö. Bauordnung geändert wird (O.ö. Bauordnungsnovelle 1983)
LGBL_OB_19831014_82Gesetz, mit dem die O.ö. Bauordnung geändert wird (O.ö. Bauordnungsnovelle 1983)Gazette14.10.1983
„(3) Die Baubehörde kann weitere Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 1 für Gebäude gewähren, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Be-deutung haben (wie kleine Kapellen, Garten-und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Um-spann-, Umform- und Schaltanlagen), wenn In-teressen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung hiedurch nicht verletzt werden."
2.Im § 3 Abs. 1 hat die Einleitung zu lauten:
„(1) Um die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich anzusuchen. Das Ansu-chen muß von einer natürlichen oder juristischen Person eingebracht werden und hat zu enthalten:"
„a) wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan erlassen
oder geändert wird und die Bauplatzbewilligung mit dem neuen oder
geänderten Flächenwidmungs-plan oder Bebauungsplan nicht überein-
stimmt,"
9.Im § 5 Abs. 2 hat es statt „Bebauungsplanes"
„Flächenwidmungsplanes oder Bebauungspla-
nes", im § 5 Abs. 3 hat es statt „Bebauungs-
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plan" „Flächenwidmungsplan oder Bebauungs-plan" zu lauten.
..§ 7
Änderung von Bauplätzen und bebauten Liegenschaften
(1)Die Abschreibung und die Zuschreibung
von Grundstücken oder Grundstücksteilen vom
oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage
sowie die Teilung oder Vereinigung von Grund-
stücken im Gutsbestand einer Grundbuchsein-
lage bedürfen bei Grundstücken, die
a) zu einem im Grundbuch ersichtlich gemach-
ten Bauplatz (§ 6) gehören oder
b) nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich ge-
machten Bauplatz gehören, aber bebaut
sind,
einer Bewilligung der Baubehörde.
(2)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht
gemäß Abs. 1 sind:
a) die Abschreibung und die Zuschreibung
ganzer, im Grundbuch ersichtlich gemachter
Bauplätze, wenn die den Bauplatz umfassen-
den Grundstücksgrenzen unverändert blei-
ben und die Ersichtlichmachung der Bau-
platzeigenschaft und der Daten des Bau-
platzbewilligungsbescheides mit übertragen
wird;
e)Änderungen, die sich auf Grund des § 18
Abs. 4 ergeben.
?3? Um die Bewilligung ist bei der Baubehörde
schriftlich anzusuchen. Das Ansuchen muß von
einer natürlichen oder juristischen Person ein-
gebracht werden. Die Bestimmungen des § 3
Abs. 1 lit. a bis d und des § 3 Abs. 2 bis 6 gel-
ten sinngemäß.
?4? Über das Ansuchen (Abs. 3) hat die Bau-
behörde einen schriftlichen Bescheid zu erlas-
sen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Ab-
weisungsgründe im Sinne des § 4 nicht vorlie-
gen.
?5? Änderungen im Gutsbestand einer Grund-
buchseinlage gemäß Abs. 1, die nicht gemäß
Abs. 2 von der Bewilligungspflicht ausgenom-men sind, dürfen
grundbücherlich nur durchge-führt werden,
a) bei Grundstücken, die zu einem im Grund-
buch ersichtlich gemachten Bauplatz gehö-
ren, auf Grund einer rechtskräftigen Bewilli-
gung der Baubehörde (Abs. 1),
b) bei anderen Grundstücken auf Grund einer
rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde
(Abs. 1) oder auf Grund der schriftlichen Er-
klärung des Antragstellers, daß die Ände-
rung kein Grundstück im Sinne des Abs. 1
lit. b betrifft.
(5) Wird eine Änderung im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage gemäß
Abs. 1
a) ohne die vorgeschriebene Bewilligung der
Baubehörde bzw. ohne die vorgeschriebene
schriftliche Erklärung des Antragstellers
(Abs. 5) oder
b) auf Grund einer den Tatsachen nicht ent-
sprechenden schriftlichen Erklärung des An-
tragstellers
grundbücherlich durchgeführt, so hat das Grund-buchsgericht diese
Änderung auf Antrag der Baubehörde zu löschen und den früheren
Grundbuchstand wieder herzustellen. Der An-trag auf Löschung und
Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes ist nicht mehr zu-
lässig, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem um die Änderung beim
Grundbuchsgericht angesucht wurde, drei Jahre verstrichen sind. Die
Einlei-tung eines auf Löschung der Änderung gerich-teten Verfahrens
durch die Baubehörde ist auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken.
13.Im § 18 Abs. 4 lit. a und im § 19 Abs. 4 lit. a sind
anstelle der WorteVerfügung der Auflas-
sung der Verkehrsfläche . . ." die Worte „stra-
ßenrechtlichen Auflassung, wenn eine solche
nicht erforderlich ist, nach der tatsächlichen Auf-
lassung der Grundfläche als öffentliche Ver-
kehrsfläche" zu setzen; im § 18 Abs. 5 hat es
statt „Verfügung der Auflassung der Verkehrs-
fläche" nunmehr „Auflassung der Verkehrs-
fläche" zu lauten.
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14.Im § 18 haben die Abs. 6 bis 8 zu lauten:
(7) Die Verpflichtungen und Berechtigungen nach den Abs. 4, 5 und 6 bestehen nicht mehr, wenn seit der Abtretung der Grundflächen mehr als dreißig Jahre vergangen sind.
(s) Die Baubehörde hat
a) eine gemäß Abs. 3 gebührende Entschädi-
gung auf Antrag des zur Grundabtretung
Verpflichteten,
b) bei Abtretung von Grundflächen, auf denen
sich bauliche Anlagen befanden, jenen Teil
der gemäß Abs. 4 zurückzustellenden Ent-
schädigung, der sich nicht auf die entfernten
baulichen Anlagen bezog, auf Antrag der
Gemeinde oder des früheren Grundeigen-
tümers bzw. dessen Rechtsnachfolgers,
„(9) Bei Bauplätzen, die nach dem Bebauungs-plan höchstens zweigeschossig zu bebauen sind, ermäßigt sich der Beitrag um die Hälfte."
17.§ 20 Abs. 11 hat zu lauten:
„(11) Hat die Gemeinde die im Bebauungs-plan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Beitrages (Abs. 1 oder 10) in der Weise errichtet, daß nur der Tragkörper hergestellt wurde, der staub-freie Belag aber erst zu einem späteren Zeit-punkt aufgebracht werden soll, so darf der Beitrag anläßlich der Erteilung der Bewilligung (Abs. 1) bzw. der Errichtung des Tragkörpers (Abs. 10) nur bis zu 50 v. H. und anläßlich der Aufbringung des staubfreien Belages mit dem ausständigen Rest vorgeschrieben werden. Der Berechnung ist der zur Zeit der Vorschreibung jeweils1 geltende Einheitssatz zugrunde zu legen."
Der bisherige Abs. 11 erhält die Bezeichnung „(12)", an die Stelle des in diesem Absatz ent-haltenen Ausdruckes „Abs. 2 bis 10" hat der Ausdruck „Abs. 2 bis 11" zu treten.
18? Im § 24 Abs. 2 ist der Ausdruck „Zulassung
neuer Baustoffe (einschließlich bauchemischer
Mittel), Bauteile und Bauarten;" zu streichen.
19? Dem § 24 ist ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut
anzufügen:
„(3) Weiters hat die Landesregierung im Sinne des Abs. 1 nähere Vorschriften über die allge-meine Zulassung neuer Baustoffe, Bauteile und Bauarten zu erlassen. Die allgemeine Zulassung neuer Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteile und Bauarten kann auf Ansu-chen des Erzeugers bzw. Importeurs von der Landesregierung mity Bescheid erteilt werden, wenn der Zulassungsgegenstand den Anforde-rungen des § 23 entspricht. Die näheren Vor-aussetzungen, denen das Ansuchen entsprechen muß, unter denen eine Erteilung der allgemei-nen Zulassung in Betracht kommt und unter denen eine allgemeine Zulassung erlischt, sowie die Verpflichtungen des Zulassungsinhabers sind durch Verordnung zu regeln."
„(1) öffentlich-rechtliche Körperschaften haben beim Neubau von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen und für den längeren Aufent-halt von Menschen bestimmt sind, zum Schutz der Menschen im Krieg und in anderen Not-standsfällen Schutzräume in einem solchen Um-fang zu errichten, daß alle Personen, die sich der Zweckwidmung des Gebäudes entsprechend im Regelfall darin aufhalten, in den Schutz-räumen Platz finden.
(2) Für andere Bauwerber gilt die Verpflich-tung nach Abs. 1 beim Neubau von Gebäuden, die für den längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, insoweit, als beim Neubau we-nigstens die für den nachträglichen Ausbau von Schutzräumen erforderlichen trümmersicheren Wände und Decken zu errichten sind. Ausge-nommen von der Verpflichtung zum Schutzraum-bau sind Gebäude mit höchstens zwei Geschos-sen über dem Erdboden und einem ausgebau-ten Dachgeschoß mit nicht mehr als insgesamt drei Wohnungen einschließlich Gebäude in ver-dichteter Flachbauweise mit höchstens drei Ge-schossen (zwei Geschosse über dem Erdboden und einem ausgebauten Dachgeschoß), auch wenn sie als Teile einer Gesamtanlage errichtet
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werden. Bei Gebäuden in Hanglage gelten in den Hang reichende Geschosse nicht als solche über dem Erdboden.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 bestehen nur insoweit, als nicht entsprechende Gemeinschaftsschutzräume in der Nähe des Bau-vorhabens bereits zur Verfügung stehen oder gleichzeitig mit dem Neubau hergestellt werden."
22.§ 29 hat zu lauten:
„§ 29 Nebengebäude
?1? Nebengebäude sind Gebäude mit einer
Traufenhöhe bis zu drei Meter über dem Fuß-
boden und einer Gesamthöhe bis zu fünf Meter,
die im Vergleich zur gegebenen oder voraus-
sehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete
Bedeutung haben (zum Beispiel Flugdächer,
Schuppen, Garagen und ähnliche Gebäude).
?2? Nebengebäude dürfen die Bebauung des
Bauplatzes mit dem Hauptgebäude nicht hin-
dern. Das Ausmaß der mit Nebengebäuden be-
bauten Fläche des Bauplatzes darf, soweit im
Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist, ein
Zehntel der Gesamtfläche des Bauplatzes nicht
übersteigen und höchstens hundert Quadrat-
meter betragen.
?3? Soweit sich aus bau rechtlichen Vorschrif-
ten und dem Bebauungsplan nichts anderes
ergibt, können Garten- und Gerätehütten sowie
ähnliche Nebengebäude mit einer verbauten
Grundfläche bis zu acht Quadratmeter auch auf
den nach der festgelegten Bauweise bzw. ge-
mäß § 32 Abs. 2 von einer Bebauung freizuhal-
tenden Grundflächen, nicht jedoch im Vorgar-
ten, errichtet werden."
23.Im § 30 Abs. 3 hat der dritte Satz zu lauten:
„Garagen sind allseits umschlossene Gebäude oder ebensolche Gebäudeteile, die zum Abstel-len von Kraftfahrzeugen bestimmt sind; Gara-gen können auch Nebenräume enthalten, die zur Aufnahme von dem Betrieb der abgestellten Kraftfahrzeuge dienenden Bestandteilen und Geräten sowie von Gartengeräten bestimmt sind."
„(6) Soweit sich aus baurechtlichen Vorschrif-ten und dem Bebauungsplan nichts anderes er-gibt, gelten hinsichtlich der Lage von Stell-plätzen, die nicht im Hauptgebäude unterge-bracht werden, folgende Bestimmungen:
(7) Die Errichtung und Verwendung von Ab-stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3500 kg ist in reinen Wohngebieten unzulässig.
(s) Garagen und Abstellplätze dürfen in kei-nem Fall auf Flächen errichtet werden, die ge-mäß § 27 Abs. 1 als Spielplatz für Kinder oder gemäß § 31 als Erholungsflächen herzustellen bzw. zu gestalten sind."
25.§32 hat zu lauten:
„§ 32 Lage und Höhe der Gebäude
?1? Sofern sich aus baurechtlichen Vorschriften
und dem Bebauungsplan nichts anderes ergibt,
gelten hinsichtlich der Lage und Höhe von bau-
rechtlich bewilligungspflichtigen Gebäuden die
Bestimmungen der folgenden Absätze.
?2? Neubauten und solche Zubauten, die eine
Vergrößerung des Gebäudes der Länge oder
Breite nach bezwecken, müssen außerhalb
eines geschlossen bebauten Gebietes gegen
die seitlichen Grenzen des Bauplatzes (§ 2) und
gegen die innere Bauplatzgrenze,
?3? Bei Neu- und Zubauten von Wohngebäu-
den darf die Anzahl der Geschosse einschließ-
lich des Erdgeschosses in einem geschlossen
bebauten Gebiet sechs Geschosse, außerhalb
eines geschlossen bebauten Gebietes vier Ge-
schosse nicht übersteigen.
?4? Mehrere selbständige Hauptgebäude auf
einem Bauplatz müssen so gelegen sein, daß
für jedes Hauptgebäude ein eigener Bauplatz
geschaffen werden kann. Nebengebäude müs-
sen entweder an ein Hauptgebäude angebaut
oder von diesem und von anderen Nebengebäu-
den einen Mindestabstand von drei Meter er-
halten."
26.Im § 33 Abs. 1 hat die lit. g zu lauten:
„g) mit Bauvorhaben gemäß § 29 Abs. 3 unter den in dieser
Bestimmung genannten Vor-aussetzungen;"
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Die bisherigen lit. g und h erhalten die Bezeich-nungen „h)" und „i)".
„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinn-gemäß auch für Vorbauten auf den gemäß § 32 Abs. 2 von einer Bebauung freizuhaltenden Grundflächen."
Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeich-nung „(3)" und ist wie folgt einzuleiten:
„(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis d, f und i gelten — vorbehaltlich der Zustimmung der jeweils zuständigen Straßenverwaltung — sinngemäß ..."
29? Im § 38 Abs. 1 sowie im § 51 Abs. 5 hat jeweils
im ersten Satz der Ausdruck „oder § 58 Abs. 3"
zu entfallen.
30? Im § 41 Abs. 4 haben die lit. a und b zu lauten:
„(1) Um die Baubewilligung ist bei der Bau-behörde schriftlich anzusuchen. Das Ansuchen muß von einer natürlichen oder juristischen Per-son (Bauwerber) eingebracht werden und hat zu enthalten:
„(6) Das Baubewilligungsansuchen ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauver-handlung (§ 47) abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben
„(2) Im Baubewilligungsverfahren für bestimm-te Bauvorhaben hat die Baubehörde die Be-zirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehör-de zu beteiligen und von der Bauverhandlung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80."
„§ 58 Bausperre
?1? Der Gemeinderat kann durch Verordnung
für ein bestimmtes Gebiet die Bausperre ver-
hängen, wenn ein Flächenwidmungsplan oder
ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen
oder geändert werden soll und die Verhängung
der Bausperre im Interesse der Sicherung einer
zweckmäßigen und geordneten Bebauung erfor-
derlich ist. Der Gemeinderat hat anläßlich der
Verhängung der Bausperre die beabsichtigte
Neuplanung, die Anlaß für die Verhängung der
Bausperre ist, in ihren Grundzügen zu um-
schreiben.
?2? Eine gemäß Abs. 1 verhängte Bausperre
tritt entsprechend dem Anlaß, aus dem sie ver-
hängt wurde, mit dem Rechtswirksamwerden
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des neuen Flächenwidmungs- oder Bebauungs-planes bzw. der Änderung des Flächenwid-mungs- oder Bebauungsplanes, spätestens je-doch nach zwei Jahren außer Kraft, wenn sie nicht verlängert wird. Der Gemeinderat kann die Bausperre durch Verordnung höchstens zweimal auf je ein weiteres Jahr verlängern. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens zwei weitere Jahre kann durch Verordnung des Ge-meinderates erfolgen, wenn sich die vorge-sehene Erlassung oder Änderung des Flächen-widmungs- oder Bebauungsplanes ausschließlich deswegen verzögert, weil überörtliche Pla-nungen berücksichtigt werden sollen; eine solche Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die zu erteilen ist, wenn mit einer Fertigstellung und Berücksichtigung der überörtlichen Planung innerhalb der weiteren Verlängerungsfrist gerechnet werden kann. Auch im Fall einer Verlängerung tritt die Bau-sperre mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Planes bzw. der Änderung des Planes außer Kraft.
?3? Die Bausperre hat die Wirkung, daß Bau-
platzbewilligungen (§ 4), Bewilligungen für die
Änderung von Bauplätzen und bebauten Liegen-
schaften (§ 7) und Baubewilligungen - ausge-
nommen Baubewilligungen für Bauvorhaben ge-
mäß § 41 Abs. 1 lit. e — nur ausnahmsweise mit
Zustimmung des Gemeinderates erteilt werden
dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sach-
lage anzunehmen ist, daß die beantragte Be-
willigung die Durchführung des künftigen Flä-
chenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes nicht er-
schwert oder verhindert. An die Stelle der er-
forderlichen Zustimmung des Gemeinderates
tritt bei Vollzugsakten, die bundeseigene Ge-
bäude im Sinne des Art. 15 Abs. 5 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
betreffen, die Anhörung des Gemeinderates.
?4? Verpflichtungen, die sich bei Erteilung
einer Bewilligung gemäß Abs. 3 ergeben hätten,
wenn der neue oder geänderte Flächenwid-
mungsplan bzw. Bebauungsplan schon zur Zeit
ihrer Erteilung rechtswirksam gewesen wäre,
können nach dem Rechtswirksamwerden des
Planes von der Baubehörde nachträglich vorge-
schrieben werden, sofern die Bewilligung noch
wirksam ist."
„(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprü-fung einer baubehördlich bewilligten Anlage be-willigungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben bzw. für nichtig erklärt, so gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß."
41.Der vorletzte Satz des § 62 Abs. 1 hat zu lauten:
„Im übrigen dürfen bauliche Anlagen nur so benützt werden, daß die Sicherheit und Festig-keit sowie der Brand-, Wärme- und Schallschutz der baulichen Anlage und die Erfordernisse der Hygiene nicht beeinträchtigt werden, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Ener-gieverbrauch sowie schädliche Umwelteinwir-kungen möglichst vermieden werden und daß Gefahren für das Leben, die körperliche Sicher-heit von Menschen, im besonderen für die Benutzer der Bauten und die Nachbarschaft, und Beschädigungen fremder Sachwerte verhindert werden."
42? Der letzte Satz des § 62 Abs. 2 hat zu lauten:
„§ 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 6 gelten sinngemäß."
43? § 62 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Vorschriften über die Benützung von bau-lichen Anlagen in anderen Gesetzen werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt."
44.Im § 65 Z. 1 lit. d hat es statt „§ 18 Abs. 7" nunmehr „§ 18 Abs. 8" zu lauten.
ARTIKEL II Übergangsbestimmungen
(1) Für Bausperren, die im Zeitpunkt des Inkrafttre-tens dieses Gesetzes rechtswirksam sind, ebenso wie für Bauplatzbewilligungen (§ 4), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Liegenschaften (§ 7) und Baubewilligungen, welche ge-mäß § 58 Abs. 3 der O. ö. Bauordnung vor dem In-krafttreten dieses Gesetzes auf Widerruf erteilt wur-den, gelten die Bestimmungen des § 58 in der bis-herigen Fassung weiter. Tritt eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtswirksame Bau-sperre außer Kraft, so ist die neuerliche Verhängung einer Bausperre aus dem Anlaß, aus dem die außer Kraft getretene Bausperre verhängt wurde, nicht zulässig.
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(2)Im übrigen sind im Zeitpunkt des Inkrafttretensverfahren auf
Grund eines solchen Ansuchens kann
dieses Gesetzes anhängige individuelle Verwaltungs-ohne mündliche
Verhandlung und ohne Anhörung
verfahren nach den bisher geltenden Vorschriftender Nachbarn
durchgeführt werden, wenn Interessen
weiterzuführen. Die im Art. I Z. 20 bis 28, 30 und 31der
Nachbarschaft durch die Änderung voraussicht-
dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen findenlieh nicht berührt
werden.
jedoch auf solche Verfahren insoweit Anwendung, als sie für den
Bauwerber im Einzelfall günstiger
sind.ARTIKEL III
(3)Bei Bauvorhaben, die auf Grund einer zur Zeit
Schlußbestimmungen
des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechts-Dieses Gesetz
tritt an dem auf sejne Kund.
wirksamen Baubewilligung ausgeführt werden undmacnung im
Landesgesetzblatt für Oberösterreich
die die Emchtung emes Schutzraumes m.t umfassen,fo|genden dritten
Monatsersten in Kraft,
der nach der Neufassung des § 28 der 0. ö. Bauord-
nung durch dieses Gesetz nicht mehr zwingend vor-
geschrieben ist, steht es dem Bauwerber frei umDer
präsident Der Landeshauptmann:
die Bewilligung einer Planabweichung hinsichtlichd L ndt ae
des Entfalls oder einer Änderung des Schutzraumes
bei der Baubehörde anzusuchen. Das Bewilligungs-
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