LGBL_OB_19831216_100•Gesetz, mit dem das O.ö. Bürgermeisterentschädigungsgesetz geändert wird
LGBL_OB_19831216_100Gesetz, mit dem das O.ö. Bürgermeisterentschädigungsgesetz geändert wirdGazette16.12.1983
„(2) Der Beitrag des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 ist von der Gemeinde bei der Auszahlung der Aufwandsentschädigung einzubehalten und innerhalb von zwei Wochen an den Gemeinde-verband für die Entschädigungen ausgeschiede-ner Bürgermeister (§ 18) abzuführen."
3? In den §§ 8 und 9 tritt an die Stelle des Wortes „Bürgermeisterstellvertreter" jeweils das Wort „Vizebürgermeister".
4? Dem § 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Ermittlung der Funktionsdauer gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 sinngemäß."
5.§ 13 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die laufende Entschädigung gebührt dem Bürgermeister von dem dem Ausscheiden aus der Funktion (§ 10 Abs. 2), frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der durch Krankheit oder Un-fall bedingten Unfähigkeit zur weiteren Funk-tions- und Berufsausübung folgenden Monats-ersten an. Eine vor der Vollendung des 60. Le-bensjahres einem Bürgermeister zuerkannte laufende Entschädigung ruht, wenn und inso-lange die für die ursprüngliche Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung oder die für die ursprüngliche Berufsunfähigkeit maßgeblichen Gründe nicht mehr vorliegen."
6.§ 15 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Den Hinterbliebenen eines Bürgermei-sters gebühren auf Antrag monatliche Versor-gungsbezüge, wenn der Bürgermeister am Ster-betag Anspruch auf laufende Entschädigung ge-habt hat oder im Falle der mit dem Ablauf die-ses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weite-ren Funktions- und Berufsausübung gehabt hätte."
7.§ 20 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Verbandsversammlung hat je nach Bedarf, wenigstens aber in jedem zweiten Ka-lenderjahr einmal zusammenzutreten. Die Sit-zungen der Verbandsversammlung sind unter Angabe des Tages, der Stunde des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung durch eine Verlautbarung in der Amtlichen Lin-zer Zeitung wenigstens zwei Wochen vor dem Sitzungstag einzuberufen. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt dem Obmann. Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Im übrigen gelten für die Ge-schäftsführung der Verbandsversammlung die Bestimmungen des § 45 Abs. 2, des § 46, des § 49 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, der §§ 51 und 52 sowie des § 54 Abs. 1 bis 5 der O. ö. Gemeinde-ordnung 1979 sinngemäß, die Bestimmungen des § 45 Abs. 2 erster Satz, des § 46 Abs. 2 und des § 51 Abs. 3 letzter Satz jedoch überdies mit der Maßgabe, daß zur Stellung des Verlangens lediglich ein Sechstel erforderlich ist."
8? Im § 21 Abs. 2 und 3, im § 22, im § 23 Abs. 5,
im § 25 sowie im § 30 Abs. 1 sind die Worte
„der Oberösterreichischen Gemeindeord-
nung 1965" jeweils durch die Worte „der
O. ö. Gemeindeordnung 1979" zu ersetzen.
9? Der zweite Satz des § 21 Abs. 8 hat zu lauten:
„Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des
Verbandsausschusses die Bestimmungen
Seite 196
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 37. Stück,
Nr. 100 u. 101
des § 45 Abs. 3, der §§ 46 und 47, des § 49 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, der §§ 51 und 52 sowie des § 57 Abs. 3 der O. ö. Gemeindeordnung 1979 sinngemäß, die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und des § 51 Abs. 3 letzter Satz jedoch über-dies mit der Maßgabe, daß zur Stellung des Verlangens lediglich ein Sechstel erforderlich ist."
d)im Abs. 2 erhalten die bisherigen Z. 2 und 3
die Bezeichnungen „3." und „4.".
„§ 27
(1) Jede verbandsangehörige Gemeinde hat
einen monatlichen Beitrag in der Höhe von
25 v. H. der dem Bürgermeister gebührenden
Aufwandsentschädigung zu leisten. Ein allfälli-
ges Ruhen des Anspruches auf die Aufwands-
entschädigung hat hiebei außer Betracht zu
bleiben.
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