Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Aichkirchen | Omnilex
LGBL_OB_19840302_8•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Aichkirchen
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Aichkirchen
LGBL_OB_19840302_8Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde AichkirchenGazette02.03.1984
der o.ö. Landesregierung vom 23. Jänner 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Aichkirchen
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 23. Jänner 1984 der Gemeinde Aichkirchen, politischer Bezirk Wels-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Aichkirchen:
In Gold über einem grünen Eichenzweig mit zwei auswärts geneigten Blättern und zwei aufrecht gestellten Eicheln ein schwarzer, dreiarmiger Pontifikalstab mit Kleeblattenden.