Straße
(Landesstraße Nr. 521) im Gebiet der Gemeinde Ottnang am Hausruck
- Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 5. März 1984 betreffend die Verlegung der Wolfsegger Straße (Landesstraße Nr. 521) im Gebiet der Gemeinde Ottnang am Hausruck
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§ 1
(1)Der bei km 8,122 (neu) von der bestehenden Trasse nach Südwesten abzweigende, bei km 8,207 (neu) die Bahnlinie Attnang-Puchheim-Ried im Innkreis überführende und bei km 8,257 (neu) wieder in die bestehende
Trasse einmündende, neu herzustellende Teil der Wolfs egger Straße (Landesstraße Nr. 521 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Landesstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 8,122 (alt) und km 8,288 (alt) gelegene bisherige Teil der Wolfsegger Straße, die in diesem Abschnitt die Bahnlinie Attnang-Puchheim-Ried im Inn kreis bei km 8,269 (alt) überführt, wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.
§ 2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Wolfsegger Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Ottnang am Hausruck aufliegenden Plan, Maßstab 1 : 1000, zu ersehen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.