Gemeindestraße als Bezirksstraße und die Auflassung der Gunzinger
Straße (Bezirksstraße Nr. 1065) als
Bezirksstraße im Gebiet der Gemeinde Lohnsburg am Kobernaußerwald
- Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 5. März 1984 betreffend die Erklärung der Kirchheimer Gemeindestraße als Bezirksstraße und die Auflassung der Gunzinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1065) als Bezirksstraße im Gebiet der Gemeinde Lohnsburg am Kobernaußerwald
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
Die Trasse der mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Lohnsburg am Kobernaußerwald als Gemeindestraße aufgelassenen "Kirchheimer Gemeindestraße", die bei km 25,233 der Kobernaußer Straße (Landesstraße Nr. 508 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) von dieser nach Nordwesten abzweigt, über Heimerding nach Magetsham verläuft und nach einer Länge von 3,319 km bei der Ortschaft Schacher in die Trasse der Oberinnviertier Straße (Landesstraße Nr. 503 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) bei deren km 6,898 einmündet, wird als Bezirksstraße erklärt; sie erhält die neue Bezeichnung "Kirchheimer Straße" und die Straßennummer "1065" des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs.
§2
Die zwischen km 0,000 (das ist km 7,554 der Oberinnviertler Straße (Landesstraße Nr. 503) und km 4,181 (das ist km 23,428 der Kobernaußer Straße (Landesstraße Nr. 508) gelegene Gunzinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1065 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße aufgelassen. § 3
Der Verlauf der von der Erklärung gemäß § 1 und der Auflassung gemäß § 2 betroffenen Straßen ist aus den beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Lohnsburg am Kobernaußerwald aufliegenden Plänen, Maßstab 1:1000 und 1:2000, zu ersehen. § 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.