LGBL_OB_19840504_27•Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
LGBL_OB_19840504_27Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame RegionalförderungenGazette04.05.1984
Der o.ö. Landtag hat mit Beschluß vom 8. Februar 1984 den Abschluß der nachstehenden Vereinbarung genehmigt:
Vereinbarung
zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien genannt, sind im Sinne einer koordinierten Regionalpolitik in Oberösterreich übereingekommen, zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.
ARTIKEL I §1
(1)Die Vertragsparteien kommen überein, bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen die im Österreichischen Raumordnungskonzept enthaltenen Zielsetzungen und Abgrenzungen von Gebieten mit gra vierenden Problemen besonders zu berücksichtigen.
(2)Sie verpflichten sich, das gemeinsame regionalpoli tische Förderungsinstrumentarium, dessen Umfang und Inhalt im folgenden näher umschrieben wird, in dem ein vernehmlich ausgewählten Förderungsgebiet Oberöster reichs anzuwenden.
§2
Das Förderungsgebiet umfaßt:
(1)Entwicklungsschwache Problemgebiete entspre
chend dem Österreichischen Raumordnungskonzept:
Z. 1. Politischer Bezirk Freistadt, politischer Bezirk Rohrbach,
Gerichtsbezirk Leonfelden, Gerichtsbezirk Grein, Gemeinde Rechberg
Z. 2. Gerichtsbezirk Weyer
(2)Strukturschwache Problemgebiete (Industriegebie
te) entsprechend dem Österreichischen Raumordnungs
konzept:
Z.1. Standortraum Braunau-Mattighofen
Z.2. Standortraum Schärding
Z.3. Standortraum Hausruckgebiet
Z.4. Standortraum Kirchdorf an der Krems
(3)Sonstige Förderungsgebiete:
Z. 1. Standortraum Grünburg
Z. 2. Standortraum politischer Bezirk Kirchdorf an der
Krems-Süd Z. 3. Teile des Innviertels und bestimmte Teile des
Hausruckviertels Z. 4. Bestimmte Teile des Salzkammergutes
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 9. Stück,
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§3
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Abgrenzung der "sonstigen Förderungsgebiete" (§ 2 Abs. 3) überprüft und einvernehmlich neu festgelegt wird.
ARTIKEL II
Gemeinsame regionale Sonderförderungsaktion Oberösterreich
§4
(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine gemein same regionale Sonderförderungsaktion zur Schaffung von industriell-gewerblichen Arbeitsplätzen im Förde rungsgebiet (Art. I) ins Leben zu rufen.
(2)Im Rahmen dieser Aktion können für die Errichtung oder Erweiterung von Betriebsstätten für Produktions oder Forschungsbetriebe Zuschüsse oder zins- bzw. amortisationsbegünstigte Darlehen gewährt werden. Die näheren Förderungsbedingungen werden in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden, gesonderten Richt linien festgelegt.
Jahr zu gewähren. Der zusätzliche Zinsenzuschuß von 2 Prozent prjo Jahr wird zu 1,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 0,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen. Di^ Förderung wird jeweils in Form einer Einmalprämie erfolgen.
ARTIKEL VI
Gemeinsame Regionalprämie im Rahmen der BÜRGES-
Kleingewerbekreditaktion
§8
(1)Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet
(Art. I) im Rahmen der BÜRGES-
Kleingewerbekreditaktion unter gewissen weiteren Vor aussetzungen einen einmaligen Zuschuß in der Höhe von 20 Prozent der jeweils in Anspruch genommenen und ge förderten Kreditsumme zu gewähren.
(2)Die Regionalprämie von 8 Prozent wird zu 5,3 Pro zentpunkten vom Bund und zu 2,7 Prozentpunkten vom
Land Oberösterreich getragen.
(3)Der Katalog der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der regionalen Sonderprämie wird in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden, gesonderten Richtlinien festgelegt.
ARTIKEL III
ERP-Sonderprogramm für industriell-gewerbliche Großkredite
§5
Der Bund erklärt sich bereit, den regionalen Geltungsbereich der ERP-Sonderprogramme für industriellgewerbliche Großkredite auf das Förderungsgebiet (Art. I) zu erweitern.
ARTIKEL IV
Koordinierte Regionalförderung im Rahmen der
Aktion zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur
Oberösterreichs
§6
Im Förderungsgebiet (Art. I) wird im Rahmen der Richtlinien für die
Aktion zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Oberösterreichs der
Zinsenzuschuß auf 5 Prozent pro Jahr angehoben. Das Land
verpflichtet sich, einen Zinsenzuschuß von 3 Prozent pro Jahr, der
Bund verpflichtet sich, einen Zinsenzuschuß von 2 Prozent pro Jahr
zu leisten.
ARTIKEL V
Gemeinsame Regionalförderung im Rahmen des Gewerbestrukturverbesserungsgesetzes 1969
§7
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der Richtlinien für die Aktion nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 den erhöhten Zinsenzuschuß von 5 Prozent pro
ARTIKEL VII
Gemeinsame Regionalförderungen für den Fremdenverkehr
§9
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Rahmen der Fremdenverkehrsförderungsaktion, die der Bund, Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, gemeinsam mit dem Land Oberösterreich durchführt, strukturpolitisch bedeutsame Fremdenverkehrsprojekte im Förderungsgebiet (Art. I) in besonderer Weise zu berücksichtigen. In diesen Fällen wird ein Zinsenzuschuß von 5 Prozent pro Jahr für eine Zuschußlaufzeit von zehn Jahren gewährt. Die Kosten dieses Zinsenzuschusses werden zu 3 Prozentpunkten vom Bund und zu 2 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen.
§ 10
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der Richtlinien für die Fremdenverkehrs-Sonderkreditaktion der BÜRGES einen erhöhten Förderungszuschuß von 5 Prozent pro Jahr zu gewähren. Der zusätzliche Förderungszuschuß von 2 Prozent pro Jahr wird zu 1,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 0,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen. Die Förderung wird jeweils in Form einer Einmalprämie erfolgen.
ARTIKEL VIII Gemeinsame Förderung der Feuerkogel-Seilbahn §11 (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 9. Stück, Nr. 27
die zu errichtende Seilbahn von Ebensee auf den Feuerkogel im Gemeindegebiet Ebensee, politischer Bezirk Gmunden, auf Grund von Topographie und Witterung als eine innovatorische Referenzanlage der österreichischen Wirtschaft einzustufen ist.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich daher, zu den mit rund 200 Millionen Schilling veranschlagten Investitions- und Aufschließungskosten für die Errichtung dieser Seilbahn verlorene Zuschüsse zu gewähren. Der Bund wird in den Jahren 1984, 1985 und 1986 verlorene Zuschüsse von 50 Millionen Schilling dem Bauherrn mit der Maßgabe zur Verfügung stellen, daß das Land Oberösterreich seinerseits verlorene Zuschüsse zumindest in gleicher Höhe leistet. ARTIKEL IX §12
Soweit zur Verwirklichung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen privatrechtliche Verträge der Vertragsparteien erforderlich sind, wird der Abschluß dieser Verträge unverzüglich vorbereitet.
und Land Oberösterreich übernehmen diese Verpflichtung im Verhältnis 2 zu 1 nach Maßgabe der jährlichen Erfordernisse.
ARTIKEL X
§13
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Dauer von fünf Jahren die in dieser Vereinbarung vorgesehenen, zusätzlichen Förderungsmaßnahmen im Gesamtausmaß von 300 Millionen Schilling durchzuführen. Bund
ARTIKEL XI § 14
Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
§ 16
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Geschehen in Wien, am 19. Dezember 1983
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