LGBL_OB_19840530_30•Gesetz betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden verwalteten Abgaben (O.ö. Landesabgabenordnung - O.ö. LAO)
LGBL_OB_19840530_30Gesetz betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden verwalteten Abgaben (O.ö. Landesabgabenordnung - O.ö. LAO)Gazette30.05.1984
(1)Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Ange legenheiten
(2)Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für das Verfahren hinsichtlich der Grundsteuer und der Lohnsummensteuer, soweit nicht diesen Gegenstand
regelnde bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft stehen.
§ 2
(1)Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind, wenn
nichts anderes angeordnet ist, neben den im § 1 bezeich neten Abgaben und Beiträgen auch die Nebenansprüche zu diesen Abgaben und Beiträgen.
(2)Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere
a)die Abgabenerhöhungen,
b)der Verspätungszuschlag,
c)die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und
die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs- und
Ordnungsstrafen sowie die Kosten der Ersatz
vornahme,
d)die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs
zinsen, der Säumniszuschlag, die Mahngebühr und
die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des
Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.
(3)Abgabenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind
die O.ö. Landesabgabenordnung sowie alle Gesetze und auf Grund des freien Beschlußrechtes der Gemeinden er gangenen Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948), die die Abgaben, auf die dieses Gesetz anzuwen den ist (§ 1), regeln oder sichern.
(4)Nebenansprüche sind Einnahmen der sie verwal
tenden Gebietskörperschaften beziehungsweise des sie verwaltenden Gemeindeverbandes.
B. Entstehung des Abgabenanspruches
§ 3
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft.
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(2)In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen
über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspru ches (der Abgabenschuld) bleiben unberührt.
(3)Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit ei ner Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abga^ benanspruches.
§ 9
Bei vorsätzlicher Verletzung der Abgabenvorschriften haften rechtskräftig bestrafte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.
C. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge
§ 4
Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.) sind Personen, die
(1)Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 170) zu Gesamtschuldnern.
(2)Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 2 Abs. 1 und 2).
§ 6
Wenn Abgabenvorschriften eine sachliche Haftung für eine Abgabe für sich allein oder neben einer persönlichen Haftung vorsehen, kann die Abgabenbehörde bis zur vollständigen Entrichtung der Abgabe sowohl den Abgabepflichtigen in Anspruch nehmen als auch persönliche sowie sachliche Haftungen geltend machen.
§ 7
(1)Die in den §§ 57 ff bezeichneten Vertreter haften ne ben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infol ge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferleg ten Pflichten nicht eingebracht werden können.
(2)Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Be rufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen auf Anzeige der Abgabenbehörde von der zuständigen Disziplinarbehörde als eine Verletzung ihrer Berufspflich ten festgestellt wurden.
§ 8
Für Zwangs- und Ordnungsstrafen, die gegen Parteienvertreter, ausgenommen Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, verhängt werden, haftet der Vertretene.
§ 10
Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
§11
Juristische Personen, die dem Willen eines anderen Unternehmens (Unternehmers) derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen Willen haben (Organgesellschaft), haften für diejenigen Abgaben des beherrschenden Unternehmens (Unternehmers), bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des beherrschten Unternehmens gründet.
§12
(1)Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen
übereignet, so haftet der Erwerber
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei ei nem Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens.
§13
(1)Personen, die als Erben, Kuratoren, Liquidatoren oder sonst bei Wegfall eines Abgabepflichtigen zur Ver waltung seines Vermögens berufen sind und erkennen, daß Erklärungen, die der Abgabepflichtige zur Festset zung von Abgaben abzugeben hatte, unrichtig oder un vollständig sind, oder daß es der Abgabepflichtige pflicht widrig unterlassen hat, solche Erklärungen abzugeben, haften für die vorenthaltenen Abgabenbeträge, soweit sie diese nicht selbst schulden, wenn sie den erkannten Ver stoß nicht binnen drei Monaten, vom Zeitpunkt der Kennt nis an gerechnet, der Abgabenbehörde anzeigen.
(2)Abs. 1 gilt sinngemäß für die Erwerber von Unter nehmen, auf deren Betrieb sich eine Abgabepflicht grün det, sowie bei einem Wechsel in der Person des gesetz lichen Vertreters.
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(3) Trifft die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 mehrere Personen, so bewirkt die rechtzeitige Erstattung der Anzeige durch eine dieser Personen das Erlöschen der Haftung für alle Anzeigepflichtigen.
§ 14
Stehen Wirtschaftsgüter, die einem gewerblichen oder einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen dienen, nicht im Eigentum des Unternehmers (Mitunternehmers), sondern im Eigentum eines seiner Angehörigen (§ 23) oder einer an der Körperschaft wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Abgaben, bei denen sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Eine Person gilt als wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel am Kapital der Körperschaft beteiligt ist.
§ 15
Gegenstände, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Abgaben. Die Haftung beginnt mit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 3) und endet mit seinem Erlöschen.
§ 16
Sonstige in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen, die eine persönliche oder sachliche Haftung festlegen, bleiben unberührt.
§17
(1)Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Ab gabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfol
gers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
(2)Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersön
lichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften erge bende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt ge-| wesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art' und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Ge
sellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Perso nenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein.
D. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen
(1)Für die! Beurteilung abgabenfechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaft liche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2)Von Abs. 1 abweichende Regelungen der Abgaben
vorschriften bleiben unberührt.
§ 20
(1)Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungs
möglichkeiten des bürgerlichen Rechts kann die Abgabe pflicht nicht umgangen oder gemindert werden.
(2)Liegt ein Mißbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abga ben so festzusetzen und einzuheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhält nissen angemessenen rechtlichen Gestaltung festzuset zen und einzuheben wären.
§21
(1)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen
sind für die Verwaltung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsge
schäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenverwaltung maßgebend.
(2)Die Festsetzung und Einhebung einer Abgabe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichti gen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichti gen Tatbestandes bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
(3)Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels
oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfä higkeit nichtig, so ist dies für die Verwaltung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftli ches Ergebnis eintreten und bestehen lassen.
(4)Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist für die Verwaltung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchge führt ist.
(5)Von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 abweichen
de Regelungen der Abgabenvorschriften bleiben un
berührt.
§22
(1) Für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter gelten bei der Verwaltung von Abgaben, soweit in den Abqabenvor-schriften nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:
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(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für wirtschaftliche Einheiten im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148.
(1)Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Um ständen, die darauf schließen lassen, daß er die Woh nung beibehalten und benützen wird.
(2)Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abga benvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Um ständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
§ 25
(1)Körperschaften, Persönenvereinigungen sowie Ver mögensmassen haben ihren Sitz im Sinne der Abgaben
vorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Sat zung, Stiftungsbrief oder dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung.
(2)Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzuneh men, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb im Sinne der Abgabenvorschriften, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechtes anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben nach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein Nebenzweck ist.
§ 27
(1)Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften ist
jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Aus
übung eines Gewerbebetriebes dient.
(2)Als Betriebsstätten gelten insbesondere
a)die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet,
b)Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Waren
lager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken
(Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Ge
schäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen,
die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertre
ter zur Ausübung des Gewerbes dienen,
c)Bauausführungen, deren Dauer zwölf Monate über
stiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.
§ 28
(1)Ein Eisenbahnunternehmen hat eine Betriebsstätte
nur in den Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwal tung, eine andere Verwaltungsdienststelle, eine Station oder eine für sich bestehende Werkstätte oder eine son stige gewerbliche Anlage befindet, ein Bergbauunterneh men nur in den Gemeinden, in denen sich oberirdische Anlagen befinden, in denen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.
(2)Ein Unternehmen, das der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivaten dient, hat keine Betriebsstätte in den Gemeinden, durch die nur eine Leitung geführt wird, in denen aber Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivate nicht abgegeben werden.
§ 29
Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 30) hinausgeht.
§30
Vermögensverwaltung im Sinne der Abgabenvorschriften liegt insbesondere vor, wenn Vermögen genutzt (Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet) wird. Die Nutzung des Vermögens kann sich aber auch als Gewerbebetrieb oder als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darstellen, wenn die gesetzlichen Merkmale solcher Betriebe gegeben sind.
§ 31
Von den Bestimmungen der §§ 26 bis 30 abweichende Regelungen der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.
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§ 32
(1)Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemein
nützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgaben
rechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften ge
währt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft,
daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö
gensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach
Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen
Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Ge
schäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förde
rung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im
Bundesgebiet dient.
(2)Die in den §§ 33 bis 45 für Körperschaften enthalte
nen Bestimmungen gelten auch für Personenvereinigun
gen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher
Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 33
(1)Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Er
füllung die Allgemeinheit gefördert wird.
(2)Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor,
wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kultu
rellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt
insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissen
schaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und
Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit
körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körper
sports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung,
der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung,
der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschut
zes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Be
kämpfung von Elementarschäden.
§ 34
(1)Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit aufzu fassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörig keit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgren zung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkma len die Zahl der in Betracht kommenden Personen dau ernd nur klein sein kann.
(2)Der Umstand, daß die Erträge eines Unternehmens einer Gebietskörperschaft zufließen, bedeutet für sich al lein noch keine unmittelbare Förderung der Allge meinheit.
§ 35
Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
§ 36
(1)Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaf ten gefördert werden.
(2)Zu den kirchlichen Zwecken gehören insbesondere
die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von
Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häu-sern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten lund sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Geistlichen und Or-denspersonen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehrrier, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis.
§ 37
Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf
Voraussetzungen zutreffen:
(1)Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körper schaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(2)Eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfas
sung, insbesondere Leitung ihrer Unterverbände be
schränkt, dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchli
chen Zwecken, wenn alle Unterverbände gemein
nützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
§ 39
(1) Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinne der §§ 39 bis 41 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
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(2)Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwen
dung im Sinne des § 37 Z. 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau be stimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mild tätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
(3)Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraus
setzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft der zuständigen Abgabenbehörde binnen einem Monat bekanntzugeben.
§ 40
Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.
§ 41
Die Satzung (§ 39) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 40) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Gesetzes im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.
§ 42
(1)Einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, kommt eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Ge
biet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu.
(2)Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist ermächtigt, von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fäl len des Abs. 1 ganz oder teilweise abzusehen, wenn an dernfalls die Erreichung des von der Körperschaft ver folgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der ge meinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zu sammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu
fördern geeignet sind.
§ 43
(1) Unterhält eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 29), so ist sie nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugehöriges Vermögen gilt je nach der Art des Betriebes als Betriebsvermögen oder
als land- und forstwirtschaftliches Vermögen; aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Einkünfte sind wie Einkünfte aus einem gleichartigen in Gewinnabsicht geführten Betrieb zu behandeln.
(2)Die Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entfällt, wenn dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies trifft zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
(3)Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, auf den weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch jene des Abs. 2 zutreffen, so findet § 42 Anwendung.
§44
Betreibt eine Körperschaft, welche die Voraussetzungen für eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) oder ein Alten- und Pflegeheim, so wird diese Anstalt auch dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 43 Abs. 1 behandelt, wenn sich die Körperschaft von der Absicht leiten läßt, durch den Betrieb der Anstalt Gewinn zu erzielen. Die Anstalt ist gleich einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 43 Abs. 2 abgabefrei, wenn es sich um eine gemeinnützig betriebene Anstalt handelt.
§ 45
Die Betätigung einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§ 30) steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (§ 32) nicht entgegen.
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§ 47
Unter Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.
§ 48
(1)Sachlich zuständige Abgabenbehörden sind in den
Angelegenheiten
a)der Landesabgaben in erster Instanz das Amt der Lan
desregierung, in zweiter Instanz die Landes
regierung,
b)der von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich
zu verwaltenden Abgaben
aa) in Städten mit eigenem Statut die nach dem jeweiligen Statut
zuständigen Organe,
bb) in anderen Gemeinden die nach der O.ö. Gemeindeordnung 1979
zuständigen Organe,
c)der von einem Gemeindeverband im eigenen Wir
kungsbereich der Gemeinde zu verwaltenden Abga
ben in erster Instanz das nach den gesetzlichen Vor
schriften über die Bildung des Gemeindeverbandes
zur Vertretung des Verbandes nach außen zuständige
Organ, in zweiter Instanz der Verbandsausschuß,
d)der von den Gemeinden im vom Land übertragenen
Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgaben in erster
Instanz der Bürgermeister, in zweiter Instanz die Lan
desregierung,
e)der von einem Gemeindeverband im vom Land über
tragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verwal
tenden Abgaben in erster Instanz das nach den ge
setzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemein
deverbandes zur Vertretung des Verbandes nach
außen zuständige Organ, in zweiter Instanz die Lan
desregierung.
(2)Vollstreckungsbehörde ist in den Angelegenheiten
a)der Landesabgaben in erster Instanz das Amt der Lan
desregierung, in zweiter Instanz die Landes
regierung,
b)der von den Gemeinden zu verwaltenden Abgaben
in erster Instanz der Bürgermeister, in zweiter Instanz
die Landesregierung.
c)der von einem Gemeindeverband zu verwaltenden
Abgaben in erster Instanz das nach den gesetzlichen
Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverban
des zur Vertretung des Verbandes nach außen zustän
dige Organ, in zweiter Instanz die Landesregierung.
§ 49
Soweit die Vorschriften über den Wirkungsbereich der Abgabenbehörden und die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit
(1)Organe der Abgabenbehörden haben sich der Aus
übung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
(2)Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung
durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
B. Parteien und deren Vertretung
§54
(1) Abgabepflichtiger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.
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(2) Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.
§ 55
(1)Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichti
ge (§ 54), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Be
rufung einbringt (Berufungswerber § 190), einem Beru
fungsverfahren beigetreten ist (§ 199) oder, ohne
Berufungswerber zu sein, einen Antrag auf Entscheidung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 204
Abs. 1 gestellt hat.
(2)Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner
a)im Verfahren über eine Zwangs- oder Ordnungsstrafe
die Personen, gegen die eine solche Strafe verhängt
wird,
b)im Verfahren über einen Kostenersatz die Personen,
denen die Verpflichtung zum Kostenersatz auferlegt
wird.
(3)Andere als die genannten Personen haben die
Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit ei ner Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
§ 56
Für die Rechtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. § 2 Zivilprozeßordnung ist sinngemäß anzuwenden.
§ 57
(1)Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Per sonen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zuste henden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(2)Steht eine Vermögensverwaltung anderen Perso
nen als den Eigentümern des Vermögens oder deren ge setzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwal ter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
§ 58
(1)Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereini gung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtsper
sönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte be stellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden
sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
(2)Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen
Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese
hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsa
men Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber
als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen;
diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von
Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt,
als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinne des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.
(3)Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Be stellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde
nachträglich weggefallen sind, ist die Bestellung zu wi derrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommen de Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.
(4)Für Personen, denen gemäß Abs. 1 oder 2 die Erfül lung abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereini gungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechts persönlichkeit obliegt, gilt § 57 Abs. 1 sinngemäß.
(5)Die sich auf Grund der Abs. 1, 2 oder 4 ergebenden Pflichten und Befugnisse werden durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitglieds) in die Personenvereini gung (Personengemeinschaft) nicht berührt.
(6)In den Fällen des § 17 Abs. 2 sind die Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) beste hende Vertretungsbefugnis bleibt, sofern dem nicht an dere Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben
wird.
(7)Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer
Personenvereinigüng (Personengemeinschaft) ohne ei
gene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft
schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde ge
richtet, so gilt der nach Abs. 1 bis 5 für die Personenverei
nigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmäch
tigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter
der Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche schriftli
che Ausfertigungen nach Beendigung einer Personen
vereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach Abs. 6 ver
tretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevoll
mächtigter der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein solcher nicht eigens namhaft gemacht wurde. Die Bestimmung des Abs. 6 über die Erhebung eines Wi derspruches gilt sinngemäß.
(8)Vertretungsbefugnisse nach den vorstehenden Ab
sätzen bleiben auch für ausgeschiedene Gesellschafter
(Mitglieder) von Personenvereinigungen (Personenge
meinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit hin
sichtlich der vor dem Ausscheiden gelegene Zeiträume und Zeitpunkte betreffenden Maßnahmen bestehen, so
lange dem nicht von Seiten des ausgeschiedenen Gesell schafters (Mitglieds) oder der vertretungsbefugten Per son widersprochen wird.
(9)Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Ver mögensmassen, die als solche der Besteuerung unter
liegen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, § 59
(1)Soll gegen eine nicht voll handlungsfähige Person, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amts handlung vorgenommen werden, so kann die Abgabeiibehörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden beim zuständigen Bezirksge richt (Pflegschaftsgericht) die Bestellung eines Kurators beantragen.
(2)Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung eines Nachlasses befugt ist, oder wer beim Wegfall einer juristischen Per son oder eines dieser ähnlichen Gebildes oder eines sonst verbleibenden Vermögens vertretungsbefugt ist, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 60
(1)Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrück lich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen ver treten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Be vollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftau chende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerli chen Rechts zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwen
dung der Bestimmungen des § 62 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4)Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrückli
chen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsange hörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Be stehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daß der Voll
machtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
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Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen A. Anbringen
§ 62
(1)Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder
zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklä rungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhal
ten) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich, telegrafisch oder durch Fernschreiben einzu reichen (Eingaben).
(2)Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen
einer Unterschrift berechtigen an sich die Abgabenbehör de nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzei tig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückge nommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3)Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der
im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
(4)Wird ein Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen
selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 60 Abs. 4 Anwendung findet, so gelten für die nachträg liche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
§ 63
Anbringen, die nicht unter § 62 Abs. 1 fallen, können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem Fall § 62 Abs. 3 lit. c sinngemäß anzuwenden ist.
§ 61
(1)Die Abgabenbehörde hat solche Personen als Be
vollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer ge schäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.
(2)Das von einer abgelehnten Person in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ist ohne abgabenrechtliche Wirkung.
B. Niederschriften
§ 64
(1)In den Fällen-der unmittelbaren oder sinngemäßen Anwendung des § 62 Abs. 3 ist das Anbringen, soweit nicht in Abgabenvorschriften anderes bestimmt ist, sei nem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift fest zuhalten.
(2)Niederschriften sind ferner über die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen
sowie über die Durchführung eines Augenscheines auf zunehmen.
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(3)Niederschriften sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Amtshandlung richtig und verständlich wie dergegeben wird. Außerdem hat jede von einer Abgaben behörde aufgenommene Niederschrift zu enthalten:
(4)Jede Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulegen und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestäti gen. Kann eine Person nicht oder nur mittels Handzei chen unterfertigen, hat sie die Unterfertigung verweigert oder sich vor Abschluß der Niederschrift oder des ihre Aussage enthaltenden Teiles der Niederschrift entfernt, so ist unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterferti gung nicht erfolgte, die Richtigkeit der schriftlichen Wie dergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ
ausdrücklich zu bestätigen.
(5)In der Niederschrift darf nichts Erhebliches ausge löscht, hinzugefügt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen des Vernommenen wegen behaup
teter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Nieder schrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und abge sondert zu bestätigen.
(6)Wird kein Einwand erhoben, so kann sich die Behör de für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträ gers bedienen oder die Niederschrift in Kurzschrift auf nehmen. Solche Aufnahmen und Niederschriften sind
unverzüglich in Vollschrift zu übertragen und den ver nommenen oder sonst beigezogenen Personen auf ihr
Verlangen zuzustellen. Gegen die Übertragung der Schallträgeraufnahme können innerhalb von zwei Wo
chen Einwendungen erhoben werden; die Aufnahme darf frühestens einen Monat nach Ablauf dieser Frist gelöscht werden.
(7)Über Verlangen ist von der gemäß Abs. 1 aufgenom menen Niederschrift der Partei, von der gemäß Abs. 2 aufgenommenen Niederschrift der vernommenen Person
und der Partei eine Abschrift auszufolgen.
§65
Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 64 aufgenommene Niederschrift über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung Beweis.
C. Aktenvermerke
§66
(1) Amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, die der Abgabenbehörde telefonisch zugehen, ferner mündli-
che Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Ausfertigung erlassen wird, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Abgabenbehörde in Betracht kommen, sind, wenn nichts anderes bestimmt und kein Anlaß zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
(2) Der Inhalt des Aktenvermerkes ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen.
D. Akteneinsicht
§ 67
(1)Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestat ten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidi gung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfül lung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.
(2)Anstelle der Abschriftnahme kann die Behörde den Parteien auf deren Antrag und Kosten Fotokopien oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellte Gleichschriften von Akten oder Aktenteilen ausfolgen.
(3)Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Bera tungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsicht nahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.
(4)Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
E. Vorladungen
§ 68
(1)Die Abgabenbehörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Vorladung ist außer Ort und Zeit der Amts handlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Vorgela dene vor der Abgabenbehörde erscheinen soll (Abgabe pflichtiger, Zeuge, Sachverständiger und so weiter) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Vorladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Vorge ladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsen dung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. In der Vorladung von Zeugen ist weiters auf die gesetzlichen Bestimmungen über Zeu gengebühren (§ 136) hinzuweisen; dies gilt sinngemäß für die Vorladung von Auskunftspersonen, die gemäß § 113 Abs. 4 Anspruch auf Zeugengebühren haben.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abge halten ist, hat die Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Die Verhängung dieser Zwangsstrafen ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Vorladung zu eigenen Händen zuge
stellt war.
(4)Gegen die Vorladung ist ein Rechtsmittel nicht zu lässig.
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F. Erledigungen
§ 69
(1)Erledigungen einer Abgabenbehörde sind unbe
schadet der Bestimmungen des § 145 als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
(2)Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 70
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren In halt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestim mungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auf legung von Listen genügt.
(2)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu be zeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemein schaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3)Der Bescheid hat ferner zu enthalten
(4)Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5)Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist einge brachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6)Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige An gabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechts mittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig ein gebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Ab
gabenbehörde eingebracht wurde.
§ 71
Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können schriftlich
oder mündlich erlassen werden.
§ 72
Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen ist in Aktenvermerken festzuhalten.
§ 73
(1)Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbe
hörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten
sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen verse
hen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle
der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht
in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung
angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausferti
gung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden
Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäfts
stück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung
aufweist.
(2)Ausfertigungen, die mittels automationsunterstütz-
ter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder ei ner Unterschrift noch einer Beglaubigung.
§ 74
Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
(1)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Perso nen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzu ziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde kei nen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Aus fertigung hingewiesen wird.
(2)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Perso nen gerichtet, die zusammen zu veranlagen sind, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen.
(3)Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststel lungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eige ne Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemein schaft gerichtet sind, sind einer nach § 58 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustel lung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf die se Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
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§ 77
Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist,die Zustellung zu eigenen Händen des Empfängers zu bewirken.
§ 78
(1)Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorladungen (§ 68) dem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen kön
nen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
(2)Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbe
hörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen er streckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen.
(3)Wird durch einen Bescheid gemäß den §§ 219 oder
220 eine Klaglosstellung (§ 33 des Verwaltungsgerichts
hofgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2; § 86 des Verfasssungsge-
richtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85) bewirkt, so gilt in
soweit die gegenüber dem Verwaltungs- oder
Verfassungsgerichtshof wirksame Zustellungsbevoll
mächtigung auch gegenüber der den Bescheid erlassen
den Abgabenbehörde als erteilt.
(4)Wird ein Anbringen von mehreren Personen ge
meinsam eingebracht, so kann, soweit nicht § 76 anzu wenden ist, aus den im Abs. 1 angeführten Gründen der an erster Stelle genannten Person mit Wirkung für alle Personen, die das Anbringen gestellt haben, zugestellt werden, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
§ 79
Abgabenbehörden erster Instanz gegenüber besteht die Verpflichtung zur Mitteilung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes für Abgabepflichtige auch solange, als von ihnen Abgaben, ausgenommen durch Einbehaltung im Abzugswege zu entrichtende, wiederkehrend zu erheben sind. § 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§ 80
Zustellungen im Ausland, die nicht gemäß § 11 Zustellgesetz bewirkt werden können, sind mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein zu bewirken. Ist in dem betreffenden Staat ein Rückschein bei eingeschriebenen Briefen nicht zulässig, so gilt die Zustellung als vollzogen, sobald nach dem Tag der Aufgabe zur Post die doppelte Zeit des regelmäßigen Postenlaufes verstrichen ist. H. Fristen
§ 81
(1)Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen be stimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgeben de Tag nicht mitgerechnet.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fri
sten enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Be-
nennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samsta ge, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzli chen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
§ 82
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung
ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem
die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 74).
§ 83
(1)Gesetzlich festgelegte Fristen können, wenn nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert
werden.
(2)Von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen kön
nen verlängert werden. Die Verlängerung kann nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften von Bedingungen,
insbesondere von einer Sicherheitsleistung, abhängig
gemacht werden.
(3)Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlänge
rung einer Frist ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig.
I. Zwangs- und Ordnungsstrafen
§ 84
(1)Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befol
gung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffe nen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die
sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
(2)Bevor eine Zwangsstrafe verhängt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Set zung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Auffor derung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3)Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von
20.000 Schilling nicht übersteigen.
(4)Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein ab gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 85
(1)Das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amts
handlung leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ord nung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2)Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind
zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann
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ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 2000 Schilling verhängt werden.
(3)Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbe
hörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftli chen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise be
dienen.
(4)Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
§ 86
Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter einschreiten, und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
J. Rechtsbelehrung
§ 87
Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
(2)Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Hievon kann die Abgabenbehörde erster Instanz absehen, wenn es sich um die Vorschreibung von Abgaben han
delt, die nach festen Sätzen zu errechnen sind.
(3)Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabe
pflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4)Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden
hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrach ten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnis se zu prüfen und zu würdigen.
§ 90
(1)Sofern die Abgabenvorschriften nichts anderes be
stimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Er
mittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, . die als
Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder
von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über
die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen An
schauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Be
scheid zu Grunde zu legen.
(2)Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrecht
liche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 1 zu
beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergan gen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
B. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen
Allgemeine Bestimmungen über die Verwaltung der Abgaben A. Grundsätzliche Anordnungen
§ 88
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften er faßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht
verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu ermitteln und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergän zen und auszutauschen.
(2)Die Landesregierung kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Verordnung die Verwendung bestimm
ter Formulare, insbesondere für Abgabenerklärungen,
Auskünfte und Abgabenbescheide, anordnen.
§ 89
(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Verwaltung der Abgaben wesentlich sind.
§ 91
(1)Die für den Bestand und Umfang einer Abgabe
pflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begün
stigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabe
pflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften
offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahr
heitsgemäß erfolgen.
(2)Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgaben
erklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen
und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche
die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für
die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von
diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berech
nungsgrundlagen der nach einer Selbstbemessung des
Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben be
kanntgeben.
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§ 93
Die Anzeigen gemäß § 92 sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
§ 94
(1)Wer Gegenstände herstellen oder gewinnen will, an deren Herstellung, Gewinnung, Wegbringung oder Ver
brauch eine Abgabepflicht geknüpft ist, hat dies der zu ständigen Abgabenbehörde vor Eröffnung des Betriebes anzuzeigen.
(2)Wer Erzeugnisse oder Waren, für die eine Abgaben begünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Abgabenbehörde anzu zeigen.
§ 95
In Abgabenvorschriften enthaltene besondere Bestimmungen über die Anzeigepflicht bleiben unberührt.
§ 96
Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Bücher und Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. Besteht eine Abgabenpflicht gegenüber mehreren Gemeinden, so sind diese Aufzeichnungen bei Gemeindeabgaben für jedes Gemeindegebiet gesondert zu führen.
§97
(1) Unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen sind Bücher und Aufzeichnungen, die gemäß § 96 zu führen sind oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, im Inland zu führen. Eine danach gegebene Verpflichtung zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen im Inland entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb oder einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte zuzuordnen sind, wenn hierüber im Ausland entsprechende Bücher oder Aufzeichnungen geführt werden und durch allenfalls notwendige Anpassungsmaßnahmen die Einhaltung der für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen Vorschriften gewährleistet ist; soweit eine Verpflichtung zur Einsichtgewährung besteht, sind derartige Bücher oder Aufzeichnungen über Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Falls dies nach dem Recht des Staates, in dem diese Bücher oder Aufzeichnungen geführt werden, nicht zulässig ist, genügt die Beibringung urschriftgetreuer Wiedergaben. Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:
Amtssprache geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege beizubringen. Soweit es für die Durchführung einer abgabenbehördlichen Nachschau (§§ 114 bis 116) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige auf seine Kosten für die Übersetzung der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in eine für ihn zugelassene Amtssprache Sorge zu tragen; hiebei genügt die Beistellung eines geeigneten Dolmetschers.
(2)Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehal ten, so gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen
den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang
zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachge
wiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtun gen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Er fassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können.
(3)Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen kön
nen Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsglei
che, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ab
lauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit
gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung
aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrich
tungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser
Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtge
währung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb ange
messener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung
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stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen.
§98
Die Abgabenbehörde ist berechtigt, für einzelne Fälle Erleichterungen von der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen zu bewilligen, wenn die geführten Bücher und Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit bieten.
§ 99
Wer nach der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nachkommt, ist, sofern diese Bücher und Aufzeichnungen auch dem § 97 entsprechen, von der Verpflichtung zur Führung gesonderter Bücher und Aufzeichnungen nach § 96 befreit.
§ 100
Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege und, soweit sie für die Abgabenverwaltung von Bedeutung sind, auch die Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen sollen durch sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung in die Bücher (Aufzeichnungen) vorgenommen worden ist.
§ 101
(1)Hinsichtlich der im § 100 genannten Belege, Ge schäftspapiere und sonstigen Unterlagen kann die Aufbe wahrung auf Datenträgern geschehen, wenn die vollstän dige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewah rungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unter lagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfor dernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.
(2)Wer Aufbewahrungen in Form des Abs. 1 vorge
nommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung ver pflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die not wendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen.
§ 103
Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens eineF Woche zu setzen.
§ 104
(1)Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung ei ner Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgaben behörde einen Zuschlag bis zu zehn Prozent der festge setzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Vor aussetzungen für die Selbstbemessung einer Abgabe
durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festge setzten Betrages der selbst bemessene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
(2)Die Anforderung eines Säumniszuschlages (§§ 162ff) schließt die Festsetzung eines Verspätungszu schlages nicht aus.
§ 105
Wenn in Abgabenerklärungen Wertangaben zu machen sind und der angegebene Wert vom Regelfall (Nennwert, Kurswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten) abweicht, hat der Abgabepflichtige die Tatsachen anzuführen, die für den in der Abgabenerklärung ausgewiesenen Wert maßgebend waren.
§ 106
Abgabepflichtige, die gemäß § 99 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen, haben, sofern die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, auf Verlangen eine Abschrift ihrer Vermögensübersicht (Bilanz) einzureichen. Wurde eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, so ist auch diese auf Verlangen beizufügen; das gleiche gilt für Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte).
§ 102
(1)Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einrei chung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einrei chung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgaben behörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärun
gen erfolgen.
(2)Ist die Verwendung amtlicher Vordrucke für Abga benerklärungen angeordnet, so sind die Abgabenerklä rungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben.
§ 107
(1)Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Ab gabepflichtigen und die diesen im § 109 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 91) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen
nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2)Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schrif ten und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbrin gen von Bedeutung sind.
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§ 108
Wenn ein Abgabepflichtiger nachträglich, aber vor dem Ablauf der Verjährungsfrist (§§ 152 bis 154) erkennt, daß er in einer Abgabenerklärung oder in einem sonstigen Anbringen der ihm gemäß § 91 obliegenden Pflicht nicht oder nicht voll entsprochen hat und daß dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, so ist er verpflichtet, hierüber unverzüglich der zuständigen Abgabenbehörde Anzeige zu erstatten.
§ 109
Die Bestimmungen der §§ 91 und 108 gelten auch für Personen, die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind.
§ 110
(1)Die Abgabepflichtigen haben den Organen der Ab
gabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der
Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu er
möglichen. Sie haben zu dulden, daß Organe der Abga
benbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke,
Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen
Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Orga
nen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen
zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten
Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich
beizustellen.
(2)Die im Abs. 1 geregelten Verpflichtungen treffen
auch Personen, denen nach den Abgabenvorschriften als Haftungspflichtigen die Entrichtung oder Einbehaltung von Abgaben obliegt, sowie Personen, die zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind.
§ 111
Insoweit dies zur Feststellung eines abgabepflichtigen Tatbestandes erforderlich ist, haben die Abgabepflichtigen die Entnahme von Warenproben in ihrem Betrieb unentgeltlich zu gestatten.
§ 112
In Abgabenvorschriften enthaltene besondere Bestimmungen über die Hilfeleistung bei Amtshandlungen bleiben unberührt. C. Befugnisse der Abgabenbehörden
§ 113
(1)Zur Erfüllung der im § 88 Abs. 1 bezeichneten Auf gaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Verwaltung von Abgaben maßgebenden Tat sachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jeder mann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Ab gabepflicht handelt.
(2)Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wis sen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Aus kunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich,
Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
(3)Die Bestimmungen der §§ 131 bis 134 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.
(4)Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 136)
gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.
§ 114
(1)Für Zwecke der Abgabenverwaltung kann die Abga
benbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen ha ben, Nachschau halten und hiebei alle für die Abgaben verwaltung bedeutsamen Umstände feststellen. Nach
schau kann auch bei einer anderen Person gehalten
werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß gegen
diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf
andere Weise nicht festgestellt werden kann.
(2)In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe
der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betrie
be betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den
Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeich
nungen sowie sonstiger für die Abgabenverwaltung maß
geblicher Unterlagen verlangen, in diese Einsicht neh
men und hiebei prüfen, ob die Bücher und
Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig sowie formell
und sachlich richtig geführt werden.
§ 115
(1)Für Zwecke der Verwaltung der Verbrauchsteuern
unterliegen Gebäude, Grundstücke, Betriebe, Transport
mittel und Transportbehäitnisse auch dann der Nach
schau, wenn die Vermutung besteht, daß sich dort ver
brauchsteuerpflichtige, aber diesen Abgaben nicht
unterzogene Gegenstände oder daraus hergestellte Wa
ren befinden.
(2)Eine Nachschau ist ferner in allen Fällen zulässig,
in denen durch die Verbrauchsteuervorschriften Gegen stände unter amtliche Aufsicht gestellt sind.
§ 116
Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich, eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift hie-von ist der Partei auszufolgen.
§ 117
In den im § 94 Abs. 1 bezeichneten Betrieben können verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände und deren Umschließungen sowie Geräte, die zur Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände dienen, von der Abgabenbehörde für die Dauer einer in Ausübung der amtlichen Aufsicht vorgenommenen Amtshandlung unter Verschluß gelegt werden. Hiedurch dürfen notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Gegenstände vor Verderb nicht behindert werden.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 11. Stück, Nr. 30
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§ 118
(1)Die im § 94 Abs. 1 bezeichneten Betriebe können von der Abgabenbehörde besonderen Überwachungs
maßnahmen unterworfen werden, wenn
(2)Die besonderen Überwachungsmaßnahmen
(Abs. 1) können darin bestehen, daß der Betrieb oder ein Teil des Betriebes unter ständige Überwachung gestellt oder angeordnet wird, daß verbrauchsteuerpflichtige Ge genstände erst nach vorheriger Anmeldung bei der zu ständigen Abgabenbehörde oder nach abgabenbehördli
cher Behandlung oder nach Sicherheitsleistung für die entfallenden Abgaben weggebracht werden dürfen.
(3)Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnah
men ist aufzuheben, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren, in den Fällen des Abs. 1 lit. b, sobald ausreichende Gewähr ge geben ist, daß Zuwiderhandlungen gegen die Verbrauch steuervorschriften nicht mehr vorkommen.
§ 119
(1)Die Abgabenbehörde kann verbrauchsteuerpflichti ge Gegenstände, deren Herkunft oder Erwerb ungeklärt ist, samt ihren Umschließungen in amtliche Verwahrung nehmen. Befinden sich diese Gegenstände in der Ge
wahrsame einer Person, so ist die Übernahme in amtliche Verwahrung durch einen dieser Person zuzustellenden Bescheid anzuordnen.
(2)Würde die amtliche Verwahrung unverhältnismäßi
ge Kosten verursachen, ist demjenigen, der die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände in seiner Gewahrsa
me hat, ein Bescheid zuzustellen, durch den das Verbot erlassen wird, über diese Gegenstände zu verfügen.
(3)Die gemäß Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen
sind aufzuheben, wenn die Entrichtung der Verbrauch steuern nachgewiesen oder nicht binnen zwei Wochen
die Beschlagnahme der Gegenstände angeordnet wird.
(4)Gegen die nach Abs. 1 oder 2 erlassenen Beschei de ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 120
In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über weitergehende Befugnisse der Abgabenbehörden bleiben unberührt.
D. Beistandspflicht
§ 121
(1) Die Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenverwaltung berechtigt, mit allen Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche berufliche Vertretungen tätig sind) unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen.
Derartigen Ersuchschreiben ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
(2)Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1 darf mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtun gen zur Verschwiegenheit nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegen
über ausdrücklich auferlegt sind.
(3)Die Dienststellen der Gebietskörperschaften sind
ferner verpflichtet, den Abgabenbehörden jede zur Durchführung der Abgabenverwaltung dienliche Hilfe zu leisten.
(4)Die Vorschriften zum Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses bleiben unberührt.
§ 122
§ 121 Abs. 1 gilt auch für Ersuchschreiben an Notare, soweit sich das Ersuchen auf die Tätigkeit der Notare im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises als Gerichtskommissäre oder auf Notariatsakte mit Ausnahme der noch nicht kundgemachten letztwilligen Anordnungen bezieht. Die Beantwortung solcher Ersuchschreiben darf nicht mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit abgelehnt werden.
Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenverwaltung und Festsetzung der Abgaben
A. Ermittlungsverfahren 1. Prüfung der Abgabenerklärungen
§ 123
(1)Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen
zu prüfen (§ 89). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abga bepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
(2)Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermitt lungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sach verhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung be
stimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erfor derliche Beweise sind aufzunehmen.
(3)Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen wer
den soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in de nen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.
§ 124
Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 97 und 101 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Festsetzung der Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 11. Stück, Nr. 30
§ 125
(1)Die Abgabenbehörde soll die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren vom Abgabe
pflichtigen erst verlangen, wenn dessen Auskunft nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Unter den gleichen Voraussetzungen oder bei Gefahr im Verzug hat der Abgabepflichtige auf Verlangen Wertsa chen vorzulegen und Einsicht in verschlossene Behält nisse zu gewähren oder zu verschaffen.
(2)Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere sind auf Verlangen des Abgabepflichtigen tunlichst in sei nen Geschäftsräumen oder in seiner Wohnung ein zusehen.
§ 126
Andere Personen sollen erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollen auch die in den §§ 130 bis 142 bezeichneten Beweismittel herangezogen werden.
§ 127
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 128
(1)Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkun
dig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Ge setz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2)Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfälti ger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenver
fahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 131
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
(1)Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert
werden:
(2)Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen-und ihre Angestellten können die Zeugenaus sage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigen schaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis ge langt ist.
(3)Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.
§ 133
(1)Soweit jemand als Zeuge zur Aussage verpflichtet ist, hat er auf Verlangen der Abgabenbehörde auch Schriftstücke, Urkunden und die einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Tatsachen beziehen.
(2)Wenn es zur Erforschung der Wahrheit unbedingt
erforderlich oder wenn Gefahr im Verzug ist, hat der Zeu ge auch Wertsachen, die er für den Abgabepflichtigen verwahrt, vorzulegen und Einsicht in verschlossene Be hältnisse zu gewähren, die er dem Abgabepflichtigen zur Benützung überlassen hat. Die Abgabenbehörde kann in einem solchen Fall verlangen, daß dem Abgabepflichti gen während einer angemessenen kurzen Frist nur unter Zuziehung eines von der Abgabenbehörde zu bezeich
nenden Organes Zutritt zum Behältnis gewährt wird.
§ 134
(1) Wenn die Abgabenbehörde das persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich erachtet, kann die Aussage des Zeugen auch schriftlich eingeholt und abgegeben werden.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 11. Stück, Nr. 30
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(2) Einem Zeugen, der einer Vorladung (§ 68) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder seinen Verpflichtungen gemäß § 133 ohne Rechtfertigung nicht nachkommt, kann, abgesehen von Zwangsstrafen, die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten bescheidmäßig auferlegt werden. Durch die Verletzung einer Zeugenpflicht geht der Anspruch auf Zeugengebühren (§ 136) verloren; dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung entschuldbar oder geringfügig ist.
§ 135
(1)Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Ver hältnisse zu befragen, über die gesetzlichen Weigerungs gründe zu belehren und zu ermahnen, daß er die Wahr heit anzugeben habe und nichts verschweigen dürfe; er ist auch auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen. Entsprechendes gilt,
wenn die Vernehmung durch Einholung einer Zeugen
aussage auf schriftlichem Weg erfolgt.
(2)Hält die Abgabenbehörde die eidliche Einvernahme eines Zeugen über bestimmte Tatsachen von besonderer Tragweite für unbedingt erforderlich, so kann der Zeuge von der Abgabenbehörde unter Beiziehung eines Schrift führers eidlich vernommen werden. Die Bestimmungen
des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zur Rege
lung des Verfahrens bei den Eidesabiegungen vor Ge
richt, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 136
(1)Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren; letz
tere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitver säumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im
gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Ver fahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Bar auslagen.
(2)Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Ver lust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung oder
dem Termin, zu welchem der Zeuge vorgeladen war, an welchem er aber ohne sein Verschulden nicht vernom
men worden ist, mündlich oder schriftlich bei der Abga benbehörde geltend zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt oder den Zeugen vorgeladen hat. Diese Ab gabenbehörde hat auch über den geltend gemachten An spruch zu entscheiden.
d) Sachverständige
§ 137
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachver
ständige notwendig, so sind die für Gutachten der erfor derlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen bei zuziehen.
(2)Die Abgabenbehörde kann aber ausnahmsweise
auch andere geeignete Personen als Sachverständige
heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.
(3)Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachen der erforderli chen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraus setzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb aus übt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder er mächtigt ist.
§ 138
(1)Aus den Gründen, welche einen Zeugen zur Verwei gerung der Aussage berechtigen (§ 132), kann die Enthe bung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden.
(2)Öffentliche Bedienstete sind überdies auch dann als Sachverständige zu entheben oder nicht beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit als Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen Gründen untersagt wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind.
§ 139
(1)Die Vorschriften über die Befangenheit gemäß § 53 finden auf die Sachverständigen sinngemäß Anwendung.
(2)Sachverständige können von den Parteien abge
lehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft machen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachver
ständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur
dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht recht zeitig geltend machen konnte. Gegen den über die Ableh nung ergehenden Bescheid der Abgabenbehörde ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 140
(1)Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gut achten der erforderlichen Art im allgemeinen beeidet, so genügt die Erinnerung an den geleisteten Eid. Ist er noch nicht vereidigt, so hat er, falls es die Abgabenbehörde wegen der besonderen Tragweite des Falles für erforder lich hält, vor Beginn der Beweisaufnahme den Sachver ständigeneid zu leisten.
(2)Die Vorschriften des § 135 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 141
(1)Sachverständige haben Anspruch auf Sachverstän digengebühren; letztere umfassen den Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten, die notwendigen Barauslagen, die Entschädigung für Zeitversäumnis und die Entloh nung ihrer Mühewaltung unter den gleichen Vorausset zungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Sachverständi gen im geriöhtlichen Verfahren zustehen.
(2)Der Anspruch (Abs. 1) ist bei sonstigem Verlust bin nen zwei Wochen ab Erstattung des Gutachtens oder,
wenn dieses entfällt, nach Entlassung des Sachverstän digen mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, bei der der Sachverständige vernommen
worden ist. Hierüber ist der Sachverständige zu belehren.
§ 136 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
e) Augenschein
§ 142
(1) Zur Aulklärung der Sache kann die Abgabenbehörde auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung -von Sachverständigen, vornehmen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 11. Stück, Nr. 30
(2) Die Abgabenbehörde hat darüber zu wachen, daß der Augenschein nicht zur Verletzung eines Kunst- oder technischen Betriebsgeheimnisses mißbraucht wird.
f) Beweisaufnahme
§ 143
(1)Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag auf zunehmen.
(2)Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme
auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbe
hörden vornehmen lassen.
(3)Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzu
nehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 128 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme bean tragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unver-- hältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Ab sicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebo tenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4)Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durch
geführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisauf
nahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 144
(1)Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenverwaltung nicht ermitteln oder berechnen
kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstän de zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeu tung sind.
(2)Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abga bepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft
über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3)Zu schätzen ist fe/ner, wenn der Abgabepflichtige die in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Erklärun gen nicht oder nicht wahrheitsgemäß abgibt oder wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vor legt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
(4)In Abgabenvorschriften enthaltene weitergehende Bestimmungen über die Schätzungsbefugnis der Abga
benbehörden bleiben unberührt.
B. Festsetzung der Abgaben
§ 145
(1)Soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes vor geschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2)Der Abgabepflichtige kann die nach den Abgaben
vorschriften für die Benützung von Gemeindeeinrichtun gen und -anlagen zu entrichtenden Gebühren (§ 15 Abs. 3 Z. 4 FAG. 1979) und Steuern auf Grund einer blo ßen schriftlichen Mitteilung der ßehörde über die Höhe der Gebühr (Steuer) und über den Zeitpunkt ihrer Fällig keit entrichten (§ 157). Abgabenbescheide sind jedoch zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die ihm mitgeteilte Abgabenschuld in irgendeinem Belange bestreitet, die Zahlung von der Zustellung eines Abgabenbescheides
abhängig macht oder den mitgeteilten Abgabenanspruch
der Gemeinde nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit
erfüllt.
(3)Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungs grundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fällig keit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehr lich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere An gabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
§ 146
In den Fällen, in denen eine Abgabe nach einem Hundertsatz des Steuermeßbetrages zu berechnen ist, werden den Abgabenbescheiden die Steuermeßbeträge und die in der Festsetzung des Steuermeßbetrages liegenden Feststellungen der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht zu Grunde gelegt, auch wenn die Meßbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.
§ 147
Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.
§ 148
(1)Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig
festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungs verfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilwei sen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.
(2)Wenn die Ungewißheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Unge wißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlaß, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
§ 149
(1)Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemes
sung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt.
(2)Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Fest setzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusam
mengefaßt erfolgen.
(3)Solange die Abgabenbehörde nicht gemäß Abs. 2
mit Bescheid die Abgabe festgesetzt hat, kann der Abga bepflichtige
(4)Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstbemessung der Abgabe
einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 170) geltend zu machen.
§ 150
Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
§ 151
(1)Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe
der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzu runden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Gro schen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufge
rundet.
(2)Abs. 1 gilt nicht, wenn die Bescheide mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erlassen wer
den, sofern eine Auf- oder Abrundung aus technischen Gründen nicht durchführbar ist.
C. Verjährung
§ 152
(1)Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.
(3)Das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen
(§ 85) und zur Anforderung von Kostenersätzen im Abga benverfahren verjährt in einem Jahr.
§ 153 Die Verjährung beginnt
(1)Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung
des Abgabepflichtigen (§ 54) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unter brechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
(2)Die Verjährung ist gehemmt solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs
Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
(3)Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruches
(§ 3) fünfzehn Jahre verstrichen, so darf der Abgabenan spruch nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 155
(1)Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungs entscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Ver jährung nicht entgegen.
(2)Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 62) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjäh rung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.
A. Fälligkeit, Entrichtung und Säumniszuschlag 1. Fälligkeit
§ 156
(1)Abgaben werden unbeschadet der in Abgabenvor
schriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe (§ 74) des Abgabenbe
scheides fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustel len ist, wird die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.
(2)Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift (§ 159 Abs. 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neu festsetzung der Abgabe aufgehoben, so ist die sich hiedurch ergebende, dem Gegenstand des aufgehobenen
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 11. Stück, Nr. 30
Bescheides zuzuordnende Abgabenschuldigkeit am Tag der Aufhebung fällig. Für die Entrichtung einer solchen Abgabenschuldigkeit steht jedoch, wenn der Bescheid eine Festsetzung von Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung durch den Abgabepflichtigen oder durch einen abgabenrechtlich Haftungspflichtigen zulassen, zum Gegenstand hatte, eine Nachfrist von zwei Wochen, in allen übrigen Fällen eine Nachfrist von einem Monat zu.
(3)Werden Abgaben an einem Samstag, Sonntag, ge
setzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällig, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
(4)Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprü
che, später als zwei Wochen vor ihrer Fälligkeit festge setzt, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von zwei Wo chen ab der Bekanntgabe zu. Für Abgaben, bei deren
nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung in Wertzeichen die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabener höhung vorsehen, beträgt die Nachfrist einen Monat.
(5)In den im § 173 Abs. 5 angeführten Fällen des Wie derauflebens einer Abgabenschuldigkeit steht dem Abga bepflichtigen für deren Entrichtung eine Nachfrist bis zum Ablauf von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Umbu
chung, Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung zu.
(6)Tritt eine vom Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Ab
gabenbescheides abgeleitete Fälligkeit einer Abgabe
zwischen dem 15. Juli und dem 25. August eines Kalen derjahres ein, so steht dem Abgabepflichtigen für die Ent richtung der Abgabe eine Nachfrist von einer Woche zu; dies gilt sinngemäß in jenen Fällen, in denen eine Nach frist von einem Monat gemäß Abs. 2 oder 4 innerhalb des angeführten Zeitraumes endet.
§ 157
(1) Abgaben gelten in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:
(2)Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. c die Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheck konto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtig ten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zu stehenden Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfol gen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfrei tag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
(3)Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. f die Gutschrift auf Grund eines Schecks im Verrechnungsweg, so gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4)Die Entrichtung von Abgaben durch Hingabe von
Wertpapieren oder Wechseln ist unzulässig.
§ 158
(1)Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Ab
gabenbehörde den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abga be hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
(2)Soweit Abgabenschuldigkeiten, für die infolge einer
gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleich
terungen ein Zahlungsaufschub eintritt, den Betrag von
insgesamt 10.000 Schilling übersteigen, sind Stundungs
zinsen in der Höhe von 3% über dem im Zeitraum des
Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinsfuß für Es-
kontierungen der Österreichischen Nationalbank pro
Jahr zu entrichten. Im Falle eines Terminverlustes gilt der
Zahlungsaufschub im Sinne dieser Bestimmung erst im
Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises
(§ 175) als beendet. Im Falle der nachträglichen Herab
setzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung
des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
(3)Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung
durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides
widerrufen (§ 216), so ist für die Entrichtung des noch
aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von zwei
Wochen zu setzen.
§ 159
(1) Zahlungen und sonstige Gutschriften sind, soweit die Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Schuldigkeiten des Abgabepflichtigen zu verrechnen.
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(2)Von der Verrechnung auf die älteste Fälligkeit (Abs.
benschuldigkeiten ausgenommen, deren Entrichtung
durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung (§ 158)
hinausgeschoben worden ist.
(3)Dem der Abgabenbehörde bekanntgegebenen Ver
wendungszweck entsprechend zu verrechnen oder zu
behandeln sind Zahlungen und sonstige Gutschriften,
die
a)sich auf Schuldigkeiten beziehen, deren Höhe nach
den Abgabenvorschriften vom Abgabepflichtigen
selbst bemessen wurde oder
b)die Abfuhr einbehaltener Abgabenbeträge betreffen
oder
c)im Abgabenstrafverfahren verhängte Geldstrafen
betreffen.
(4)Zahlungen und sonstige Gutschriften, die unter Be
zugnahme auf eine Mahnung oder im Zuge eines Voll
streckungsverfahrens erfolgen, sind auf die Schuldigkei
ten zu verrechnen, die Gegenstand der Mahnung (der
Vollstreckung) sind. Zahlungen eines Haftenden sind auf
die durch die Haftung gesicherte Abgabenschuld zu ver
rechnen.
§ 160
(1)Guthaben des Abgabepflichtigen sind zur Tilgung fälliger Schuldigkeiten zu verwenden.
(2)Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 zu verwenden sind, sind sie nach den Bestimmungen des § 184 zurück zuzahlen.
§ 161
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).
§ 162
(1)Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeits tag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Ver pflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 5 hinausgeschoben wird oder gemäß § 166 unter bleibt. Auf Nebengebühren der Abgaben (§ 2 Abs. 2 lit. d), finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag
keine Anwendung.
(2)Beginnt eine gesetzlich zustehende oder durch Be scheid zuerkannte Zahlungsfrist spätestens mit dem Ab lauf des Fälligkeitstages oder einer sonst für die Entrich tung einer Abgabe zustehenden Frist, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der zuletzt endenden Zahlungsfrist ein.
(3)Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift zur Folge hatte, abgeändert oder in Verbindung mit einer gleichzeitigen Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben
und ist für die Entrichtung einer allfällig sich daraus ergebenden Abgabennachforderung eine Nachfrist gemäß § 156 Abs. 4 zuzuerkennen, so tritt hinsichtlich dieser Ab-gabennachfbrderung die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Nachfrist ein.
(4)Bei Abgaben, deren Entrichtung nach den Abga benvorschriften in Wertzeichen vorgesehen ist, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nur insoweit ein, als die Abgabe nach ihrer Festsetzung (§ 150) nicht innerhalb der gemäß § 156 Abs. 4 zweiter Satz oder Abs. 6 zustehenden Nachfrist entrichtet wird.
(5)In den im § 173 Abs. 5 angeführten Fällen des Wie derauflebens einer Abgabenschuldigkeit tritt die Ver pflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der Nachfrist gemäß § 156 Abs. 5 ein.
§ 163
(1)Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 158 Abs. 1) spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgege ben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungs erleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (§ 176 Abs. 5) ein Rück standsausweis (§ 175) ausgestellt wird. In diesem Falle ist der Säumniszuschlag von der im Zeitpunkt der Aus stellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom
Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zu entrichten. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwen den, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Abs. 2 oder § 158 handelt.
(2)Wird einem gemäß Abs. 1 zeitgerecht eingebrach
ten Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht stattgege ben, so ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschla ges eintritt.
(3)Wird eine Zahlungserleichterung, die auf Grund ei nes zeitgerecht eingebrachten Ansuchens bewilligt wor den ist, nachträglich widerrufen (§ 216), so tritt die Ver pflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der im § 158 vorgesehenen Nachfrist ein.
(4)Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 176 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Ent richtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenütz ten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein.
§ 164
Der Säumniszuschlag beträgt 4% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages, jedenfalls aber 30 Schilling.
§ 165
Der Säumniszuschlag wird im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 11. Stück, Nr. 30
§ 166
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszu-schlages entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat. Die Frist von fünf Tagen beginnt in den Fällen des § 157 Abs. 2 und 3 erst mit Ablauf der dort genannten Frist.
§ 167
(1)Die bereits eingetretene Verpflichtung zur Entrich tung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn sie
(2)Der Abs. 1 ist auf abgeschriebene Säumniszuschläge (§§ 180 und 181) nicht anzuwenden.
B. Sicherheitsleistung und Geltendmachung von Haftungen
§ 168
(1)Die Bestellung einer nach den Abgabenvorschriften zu leistenden oder vom Abgabepflichtigen angebotenen Sicherheit erfolgt durch Erlag von Geld. Die Abgabenbe hörde kann auch Einlagebücher der Österreichischen Postsparkasse oder eines inländischen Geldinstitutes als Sicherheitsleistung zulassen.
(2)Mit dem Erlag bei der Abgabenbehörde wird an dem Gegenstand des Erlages ein Pfandrecht für den An
spruch begründet, in Ansehung dessen die Sicherheits leistung erfolgt.
(3)Die Abgabenbehörde kann, wenn der zur Sicher
heitsleistung Verpflichtete eine Sicherheit nach Abs. 1 nicht oder nur schwer zu beschaffen vermag, eine Sicher heitsleistung mittels einer gesetzlichen Sicherheit bieten den Hypothek an einem inländischen Grundstück, durch zahlungsfähige inländische Bürgen (§ 1357 ABGB), durch Verpfändung von Bankdepots oder durch Abtre
tung von Forderungen gegen zahlungsfähige inländische Schuldner zulassen.
(4)In Abgabenvorschriften enthaltene besondere Be
stimmungen über die Art der Sicherheitsleistung bleiben unberührt.
§ 169
(1)Wer Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Si cherheit oder einen Teil davon durch eine andere dem § 168 entsprechende Sicherheit zu ersetzen.
(2)Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu er gänzen oder es ist eine andere dem § 168 entsprechende Sicherheit zu leisten.
§ 170
(1)Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbe
scheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungs pflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abga benschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
(2)Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenan
spruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbeschei des gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zu
lässig.
§ 171
(1)Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschrif
ten an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Er lassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht.
(2)In Abgabenvorschriften vorgesehene sachliche Haf tungen unbeweglicher Sachen sind nach den Bestim
mungen der Exekutionsordnung geltend zu machen.
C. Vollstreckbarkeit
§ 172
Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst bemessene und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
§ 173
(1)Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten
sind einzumahnen.
(2)Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahn
schreibens vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefor dert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von
• der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des' Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3)Bei Abgabenschuldigkeiten, die durch Postauftrag
eingezogen werden sollen, gilt der Postauftrag als
Mahnung.
(4)Eine Mahnung ist nicht erforderlich,
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(5) Auf Abgabenschuldigkeiten, die infolge einer Rückzahlung gemäß § 185 oder deswegen wieder aufleben, weil eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung rückgängig gemacht wird, sind obige Bestimmungen mit Ausnahme des Abs. 4 anzuwenden. Eine Mahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Ablauf der Nachfrist gemäß § 156 Abs. 5 eine Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet.
§ 174
(1)Im Falle einer Mahnung gemäß § 173 ist eine Mahn gebühr von 0,5% des eingemahnten Abgabenbetrages,
mindestens jedoch 20 Schilling, zu entrichten.
(2)Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahn
schreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abga benbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.
D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung
(1) Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 173 eingemahnt werden muß, dürfen Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages
eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne daß dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
(2)Während einer gesetzlich zustehenden oder durch
Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbrin
gungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt
werden.
(3)Wurd^ ein Ansuchen um Zahlungserleichterung
(§ 158 Abs. 1) spätestens eine Woche vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehen den Frist eihgebracht, so dürfen Einbringungsmaßnah men bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß §§ 158 Abs. 3 oder 163 Abs. 2 handelt.
(4)Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung
nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingereicht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschie
bende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbrin gung zuerkennen.
(5)Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dür fen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine gewährte Zahlungserleichterung in folge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infol ge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid auf genommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig.
(6)Wird eine Zahlungserleichterung, eine Abschrei
bung oder eine Entlassung aus der Gesamtschuld wider rufen (§ 216), so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis
zum Ablauf der in den §§ 158 Abs. 3, 180 Abs. 3 oder 182 Abs. 2 vorgesehenen Fristen nicht eingeleitet werden.
(7)Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortge setzt werden dürfen, Umstände hervor, die die Einbrin gung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren dro
hen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt
werden, wenn spätestens bei Vornahme der Voll streckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbrin
gung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungs erleichterungen außer Kraft.
§ 177
(1)Die Einbringung fälliger Abgaben kann ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos ver
sucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit zu
nächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können. Das gleiche gilt, wenn der für die Einbringung er forderliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden Betrag stünde.
(2)Wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbrin gung geführt haben (Abs. 1), innerhalb der Verjährungs frist (§ 183) wegfallen, ist die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.
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§ 178
(1)Die Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abga bepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbar keit (§ 172) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder we
sentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages er
wirken, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maß nahmen aufgehoben werden.
(2)Der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat zu ent halten:
(1)Der Sicherstellungsauftrag ist Grundlage für das ab gabenbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren.
(2)Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages hat das Gericht auf Antrag der Abgabenbehörde ohne Bescheini gung der Gefahr und ohne Sicherheitsleistung die Exeku tion zur Sicherstellung des Abgabenbetrages bis zu
dessen Vollstreckbarkeit zu bewilligen. Der Sicherstel lungsauftrag kann zusammen mit der Verständigung von der gerichtlichen Exekutionsbewilligung zugestellt werden.
E. Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und Entlassung aus der Gesamtschuld
§ 180
(1)Fällige Abgabenschuldigkeiten können von Amts
wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen
werden kann, daß sfe zu einem späteren Zeitpunkt zu ei nem Erfolg führen werden.
(2)Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abga benanspruch.
(3)Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen
(§ 216), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von zwei Wochen zu setzen.
§ 181
(1)Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Ab
schreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung
nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2)Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschul digkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 183 zulässig.
(3)Die Bestimmungen des § 180 Abs. 2 und 3 gelten
auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.
§ 182
(1)Auf Antrag eines Gesamtschuldners kann dieser
aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen wer den, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Ver fügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen Ge samtschuldner nicht berührt.
(2)Wird die Entlassung aus der Gesamtschuld widerru fen (§ 216), so lebt der Abgabenanspruch gegen den bis her aus der Gesamtschuld entlassenen Schuldner (Abs. 1) wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von zwei Wochen zu setzen.
F. Verjährung fälliger Abgaben
§ 183
(1)Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und
zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist (§ 156), keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
(2)Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur
Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach
außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung,
durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung
einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß § 149 unterbrochen. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
(3)Die Verjährung ist gehemmt, solange die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
(4)Nach 15 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist, dürfen Maßnahmen der Einhebung und zwangsweisen Einbringung außer in den Fällen des Abs. 5 nicht mehr gesetzt werden.
(5)Wenn fällige Abgaben durch Handpfand gesichert
sind, findet § 1483 ABGB sinngemäß Anwendung. Sind
sie durch bücherliche Eintragung gesichert, so kann in nerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicher ten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Abgabe nicht eingewendet werden.
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G. Rückzahlung
§ 184
(1)Die Rückzahlung von Guthaben (§ 160 Abs. 2) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 57 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschrif ten des bürgerlichen Rechts über das Guthaben zu verfü gen berechtigt sind.
(2)Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbe
trag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
§ 185
(1)Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet, abge
führt oder zwangsweise eingebracht, so ist der zu Un recht entrichtete Betrag auf Antrag zurückzuzahlen.
(2)Wurden Wertzeichen in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, so weit eine Abgabönschuld nicht besteht, von der zur Ver waltung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf
Antrag zurückzuzahlen.
(3)Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde. H. Behandlung von Kleinbeträgen
§ 186
Abgabenbeträge unter 30 Schilling sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (§ 60) unter 30 Schilling sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen zu entrichten sind, und für die zu solchen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüche.
(1)Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, daß noch eine Begründung
zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, daß die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.
(2)Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Be
scheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 70 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
(3)Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswür digen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, ver längert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlänge rung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
(4)Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und en det mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlänge rung beantragt wurde, abläuft.
§ 190
Zur Einbringung einer Berufung ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
§ 191
. Der nach Abgaben Vorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer. Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 170 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 189 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
§ 192
(1)Die Berufung ist bei der Abgabenbehörde einzubrin gen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
(2)Die Einbringung bei einer anderen als im Abs. 1 ge nannten Stelle gilt nur dann als rechtzeitig, wenn die Be rufung noch vor Ablauf der Berufungsfrist der Abgaben behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zukommt oder an diese Behörde gerichtet zur Post gege ben wird.
(3)In den Fällen des § 191 kann die Berufung gegen
den Bescheid über den Abgabenanspruch auch bei der
Abgabenbehörde eingebracht werden, die den Haftungs
bescheid erlassen hat.
§ 193
Die Berufung muß enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
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(1)Liegen einem Abgabenbescheid Entscheidungen
zu Grunde, die in einem Meß-, Feststellungs-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Abgabenbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Meß-, Feststel
lungs-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2)Ist ein Meß-, Feststellungs-, Zerlegungs- oder Zutei
lungsbescheid abgeändert oder aufgehoben worden, so
kann der abändernde oder aufhebende Abgabenbe
scheid nicht mit der Begründung angefochten werden,
daß die in dem zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß
gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzu
treffend sind.
(3)Die Abs. 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwen
den, als der dem angefochtenen Abgabenbescheid un
mittelbar oder mittelbar zu Grunde liegende Meß-,
Feststellungs-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid
oder der zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebende
Bescheid dem berufenden Haftungspflichtigen (§191)ge
genüber nicht wirkt und der Abgabepflichtige zur Erhe
bung einer Berufung gegen den zu Grunde liegenden
oder zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebenden
Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz befugt war.
§ 196
Durch Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
(1)Berufungen können bis zur Unterzeichnung der Berüfungsentscheidung zurückgenommen werden. Die Zu
rücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 64) zu erklären.
(2)Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Berufung nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Berufung beigetreten sind.
§ 199
(1)Einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann beitreten, wer nach Abgabenvor schriften für die den Gegenstand des angefochtenen Be scheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 170) in Betracht kommt.
(2)Wer einer Berufung beigetreten ist, kann die glei chen Rechte geltend machen, die dem Berufungswerber zustehen.
§200
(1)Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den an gefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu er klären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 204 Abs. 2) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vor zulegen.
(2)Die im Abs. 1 bezeichnete Abgabenbehörde hat
eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
(1)Wurde gegen einen vorläufigen Bescheid (§ 148)
oder gegen einen nachträglich geänderten Bescheid eine Berufung eingebracht, über die im Zeitpunkt der Erlas sung des endgültigen oder des ändernden Bescheides
noch nicht entschieden war, dann ist sie zugleich mit der Erlassung des endgültigen oder des ändernden Beschei des insoweit als gegenstandslos geworden zu erklären, als der endgültige oder der ändernde Bescheid dem Be rufungsbegehren Rechnung trägt. Im übrigen gilt die ge gen den vorläufigen oder gegen den geänderten Be
scheid eingebrachte Berufung als auch gegen den
endgültigen oder gegen den ändernden Bescheid ge
richtet.
(2)Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn ein vorläufiger Be
scheid durch einen anderen vorläufigen Bescheid er
setzt wird.
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§203
Wenn eine Berufung nicht den im § 193 umschriebenen Erfordernissen entspricht, so hat die Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
§204
(1)Liegt ein Anlaß zur Zurückweisung (§ 201) nicht vor und sind etwaige Formgebrechen und inhaltliche Mängel behoben (§§ 62 Abs. 2 und 203), so kann die Abgabenbe hörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungs vorentscheidung erledigen und hiebei den angefochte nen Bescheid nach jeder Richtung abändern oder auf
heben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Ge gen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Ab gabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden. Zur Ein bringung eines solchen Antrages ist der Berufungswer ber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt. Wird der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbe
hörde zweiter Instanz durch einen anderen hiezu Befug ten als den Berufungswerber gestellt, so ist der Be rufungswerber hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wird ein Antrag auf Entscheidung über die Beru fung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz rechtzei tig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, daß die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei wirksamer Zu rücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten ge
stellt wurden, nur für den Fall der wirksamen Zurücknah me aller dieser Anträge. Auf das Recht zur Stellung des Antrages auf Entscheidung über die Berufung dur'ch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist in der Berufungs vorentscheidung aufmerksam zu machen. § 70 Abs. 4 bis 6, § 189 Abs. 3 und 4 sowie §§ 192 Abs. 1 und 198 sind sinngemäß anzuwenden. Ein verspätet eingebrachter An trag ist von der Abgabenbehörde erster Instanz durch Be scheid zurückzuweisen.
(2)Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Beru
fung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht er lassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Antrages (Abs. 1) von der Abgabenbehörde zweiter In stanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ungesäumt der Abga benbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
§205
Ist ein Bescheid von mehreren Berufungswerbern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Berufungen eingebracht, so sind diese Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden.
§206
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat zu prüfen, ob ein von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht auf-
gegriffener Grund zur Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ist ein solcher Grund gegeben, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen.
§207
(1)Im Berufungsverfahren hat die Abgabenbehörde
zweiter Instfcnz die Obliegenheiten und Befugnisse, die der Abgabenbehörde erster Instanz auferlegt und einge räumt sind.
(2)Die Abgabenbehörde zweiter Instanz kann notwen
dige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die Abgabenbehörde erster Instanz vornehmen lassen.
§208
Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.
§ 209
(1)Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfra ge eine Berufung anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Ent scheidung über die Berufung ist, so kann die Entschei dung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(2)Eine Atissetzung der Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Bescheid auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Abs. 1 ge geben hat, ist das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
(1)Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat, sofern die Berufung nicht gemäß § 206 zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(2)Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefoch
tenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzu heben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
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§212
(1)Im Berufungsverfahren können nur einheitliche Ent scheidungen getroffen werden. Die Berufungsentschei dung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
(2)Eine Berufungsentscheidung über das Bestehen
und die Höhe einer Abgabenschuld, die auf Grund eines vom Haftungspflichtigen eingebrachten Rechtsmittels (§ 191) ergeht, wirkt auch für und gegen den Abgabe pflichtigen.
§213
Gegen Berufungsentscheidungen und gegen sonstige Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz ist unbeschadet des Vorstellungsverfahrens in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
B. Sonstige Maßnahmen
§217
Ist ein Bescheid von einem Meß-, Feststellungs-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Meß-, Feststellungs-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Meß-, Feststellungs-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides oder der nachträglich erlassene Meß-, Feststellungs-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
§218
Ein Abgabenbescheid, in dem der Abgabenbetrag auf Grund eines Steuermeßbetrages unter Anwendung eines Hundertsatzes (Hebesatzes) berechnet wurde, ist im Falle einer nachträglichen Änderung des Hebesatzes von Amts wegen durch einen neuen Abgabenbescheid zu ersetzen.
§214
Die Abgabenbehörde kann in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automatisierten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
§215
Die Abgabenbehörde kann ihre unmittelbar auf einer unrichtigen oder
nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden
Nebengebührenbescheide aufheben oder ändern.
§216
(1)Eine Änderung oder Zurücknahme eines Beschei
des, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Be freiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde, die den Bescheid erlassen hat, ist - soweit nicht Wider ruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig, wenn
(2)Die Änderung oder Zurücknahme kann ohne Zu
stimmung der betroffenen Parteien mit rückwirkender Kraft nur ausgesprochen werden, wenn der Bescheid
durch wissentlich unwahre Angaben oder durch eine
strafbare Handlung herbeigeführt worden ist.
(3)Die Bestimmungen der Abgabenvorschriften über
die Änderung und den Widerruf von Bescheiden der im Abs. 1 bezeichneten Art bleiben unberührt.
§ 219
(1)In Angelegenheiten der Landesabgaben kann ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben werden,
(2)Ferner kann in Angelegenheiten der Landesabga
ben ein Bescheid von der Oberbehörde wegen Rechts
widrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, eine Be rufungsentscheidung jedoch nur dann, wenn diese Ent scheidung mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten ist.
(3)Ein Bescheid kann in Angelegenheiten der Lan
desabgaben ferner von der Oberbehörde aufgehoben
werden, wenn er mit zwischenstaatlichen abgabenrecht lichen Vereinbarungen im Widerspruch steht.
(4)Oberbehörde im Sinne der vorstehenden Bestim
mungen ist die Landesregierung.
(5)Die gemeinderechtlichen Vorschriften über das Auf sichtsrecht einschließlich der Vorstellung in Angelegen heiten der Gemeindeabgaben werden durch die vor
stehenden Bestimmungen nicht berührt.
(6)Durch die Aufhebung des Bescheides tritt das Ver fahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 11. Stück, Nr. 30
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§ 220
Die Landesregierung kann einen von ihr erlassenen Bescheid unbeschadet der sich aus den §§ 214 und 216 ergebenden Befugnisse aus den Gründen des § 219 ändern oder aufheben, wenn er mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten ist.
§221
Auf die Ausübung der gemäß den §§ 219 und 220 der Behörde zustehenden Rechte steht niemandem ein Anspruch zu.
§222
(1)Abgesehen von den Fällen des § 155 Abs. 2
sind Maßnahmen gemäß den §§ 214 bis 218 und
219 Abs. 3 nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist und Maßnahmen gemäß § 219 Abs. 1 und 2 nur bis zum Ab
lauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Be scheides zulässig. Davon abweichend sind Maßnahmen
gemäß § 214 ungeachtet des Eintritts der Verjährung je denfalls noch innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides zulässig.
(2)Eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshof gesetz 1965, BGBl. Nr. 2, § 86 Verfassungsgerichtshof gesetz 1953, BGBl. Nr. 85) durch Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheides gemäß den §§ 219 oder 220 darf in jedem Abgabenverfahren nur ein mal erfolgen.
§223
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzu geben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist
binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wie deraufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abga benbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Ver fahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
(3) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§224
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag gemäß § 223 Abs. 1 zu Grunde liegt.
§225
(1)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht der Abgabenbehörde zu, die den Be
scheid in letzter Instanz erlassen hat.
(2)Wurde ein Wiederaufnahmsgrund anläßlich einer Nachschau (§§114 bis 116) festgestellt, so steht die Ver fügung der Wiederaufnahme des Verfahrens der Abga
benbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz er
lassen hat.
§226
Zwecks Beurteilung der Frage, ob das Verfahren wiederaufzunehmen ist, sind frühere Ermittlungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, keinesfalls zu wiederholen.
§227
(1)Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewil ligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeiti ger Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder aufgenommene Verfahren abschließende Sach entscheidung zu verbinden.
(2)In der Sachentscheidung darf eine seit Erlassung des früheren Bescheides eingetretene Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verfas sungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes stützt, nicht zum Nachteil der Partei berücksichtigt werden.
(3)Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
(4)Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wieder
aufnahme durch die Abgabenbehörde erster Instanz
steht dem Antragsteller das Recht der Berufung zu.
§228
(1) Gegen die Versäumung einer Frist ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 11. Stück, Nr. 30
(2)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Um
stände gestützt werden, die die Abgabenbehörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlänge rung der versäumten Rist zu bewilligen.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen Mo
natsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Abga
benbehörde eingebracht werden, bei der die Frist wahr
zunehmen war. Gleichzeitig mit dem Wiederein
setzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte
Handlung nachzuholen.
§229
(1)Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäum
ten Frist an gerechnet, ist eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nicht mehr zulässig.
(2)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des
Wiedereinsetzungsantrages (§ 228 Abs. 3) findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Kosten A. Allgemeine Bestimmungen
§232
Sofern sich aus diesem Gesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden von Amts wegen zu tragen.
§233
Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
B. Kosten im Verbrauchsteuerverfahren
§230
(1)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederein
setzung in den vorigen Stand ist die Abgabenbehörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist die Abgabenbehörde
erster Instanz berufen.
(2)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die ver säumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung der Wie dereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen.
(3)Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wieder
einsetzung durch die Abgabenbehörde erster Instanz
steht dem Antragsteller das Recht der Berufung zu.
C. Entscheidungspflicht
§231
(1)Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 62) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
(2)Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster In
stanz mit Ausnahme solcher Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind, der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen zugestellt, so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Ab gabenbehörde zweiter Instanz über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen; er ist abzuweisen, wenn die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbe hörde erster Instanz zurückzuführen ist.
§234
Im Verbrauchsteuerverfahren besteht Kostenpflicht
1
für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller
gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden,
(1)Soweit Kostenpflicht besteht oder die Auferlegung von Kosten vorgesehen ist, hat die Partei die der Abga benbehörde erwachsenen Barauslagen zu ersetzen und
für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissions
gebühren zu entrichten.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Bauschbeträgen
(nach Tarifen) oder, soweit keine Bauschbeträge (nach Tarifen) festgesetzt sind, als Barauslagen aufzurechnen. Die Bauschbeträge (nach Tarifen) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3)Die Festsetzung der Bauschbeträge (nach Tarifen) erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
(4)Die Kommissionsgebühren sind von der Abgaben
behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Abgabenbehörde zu tragen hat.
§236
Die nach § 235 zu entrichtenden Kostenbeträge werden eine Woche nach
Zustellung des Kostenbescheidej fällig.
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§237
(1)Wer als Beamter (§ 74 Z. 4 StGB) oder als ehe
maliger Beamter
(2)Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnis
sen oder Umständen ist befugt,
(1)Wer, ohne Beamter oder ehemaliger Beamter zu
sein, die der Öffentlichkeit unbekannten Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich
(2)Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen ei nen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen
einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht nach § 121 Abs. 2 StGB zu bestrafen.
(3)§ 237 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4)Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem In
teresse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
§239
(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig,
2.wer vorsätzlich oder fahrlässig Verschlußmittel oder
Nämlichkeitszeichen, die in einem Abgabenverfahren
angelegt oder anerkannt wurden, beschädigt, ablöst
oder unj/virksam macht, sofern die Tat nicht unter
§ 272 SiGB fällt,
3.wer vorsatzlich oder fahrlässig Räume, Anlagen, Um
schließungen oder Vorrichtungen, die durch Ver
schlußmittel gesichert sind, die in einem Abgabenver
fahren angelegt oder anerkannt wurden, so verändert,
daß die Verschlußsicherheit nicht mehr gegeben ist,
sofern die Tat nicht unter § 272 StGB fällt,
4.wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen
oder sonst ohne Bescheid zu entrichten sind, oder
Vorauszahlungen an Gemeinde-Getränkesteuer nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abga
benbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des ge
schuldeten Betrages bekanntgegeben wird,
5.wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrecht
lichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für die Ent
richtung von Abgabenschuldigkeiten ungerechtfertigt
Zahlungserleichterungen erwirkt,
6.wer, ohne daß die Tat unter Z. 1 bis 5 fällt, vorsätzlich
a)eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht verletzt,
b)eine abgabenrechtliche Verwendungspflicht
verletzt,
c)eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder
Aufbewahrung von Aufzeichnungen verletzt,
d)eine abgabenrechtliche Pflicht zur Ausstellung
oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,
e)Maßnähmen der in den Abgabenvorschriften vor
gesehenen amtlichen Aufsicht oder besonderen
Überwachung verhindert oder die Pflicht, an sol
chen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt,
f)sonst einem Gebot oder Verbot einer Abgabenvor
schrift oder einer auf Grund solcher Vorschriften
ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, wenn die
Vorschrift oder die Anordnung einen Hinweis auf
die Strafbarkeit enthält.
(2)Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 1 sind,
a)sofern sie vorsätzlich begangen wurden (Abgaben
hinterziehung), mit einer Geldstrafe bis zum Zehn
fachen des Verkürzungsbetrages,
b)sonst (fahrlässige Abgabenverkürzung) mit einer
Geldstrafe bis zum Fünffachen des Verkürzungs
betrages,
zu bestrafen.
(3)Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 2 und 3
sind,
a)sofern sie vorsätzlich begangen wurden, mit einer
Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling,
b)sonst mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling,
zu bestrafen.
(4)Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 4 sind mit
einer Geldstrafe bis zur Höhe des nicht oder verspätet
entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages zu
bestrafen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 11. Stück,
Nr. 30
(5)Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 5 und 6 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling zu be strafen.
(6)Zuständige Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ist, sofern die Abgabenvorschriften nichts anderes be stimmen, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(7)Die Geldstrafen fließen bei Landesabgaben dem Lande, bei Gemeindeabgaben der abgabenberechtigten
Gemeinde zu.
§ 240
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) bei der Verwaltung von Gemeindeabgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsvollstreckungsverfahren fällt nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. B. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 241
(1)Abgabenrechtliche Begünstigungen, Berechtigun
gen oder Befreiungen von Pflichten, welche bei Wirksam keitsbeginn dieses Gesetzes nach bisherigem Recht durch Bescheid zuerkannt sind, bleiben aufrecht, sofern sie nicht mangels Vorliegens der nach diesem Gesetz er forderlichen Voraussetzungen1 durch Bescheid widerru fen werden.
(2)Die Fristen dieses Gesetzes gelten auch für jene Fälle, in denen die Fristen nach bisherigem Recht im Zeit punkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen waren.
§242
(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2)Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes tre
ten alle entgegenstehenden landesgesetzlichen Bestim mungen, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft.
Insbesondere treten außer Kraft:
1.das O.ö. Abgaben-Verfahrensgesetz,
LGBl. Nr. 45/1955;
2.das Gesetz vom 15. Dezember 1961, LGBl. Nr. 63,
über die Weitergeltung von verfahrensrechtlichen
Vorschriften in Angelegenheiten der von Organen
des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der
Gemeinden zu erhebenden Abgaben, in der Fas
sung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1966;
3.die §§ 8 bis 12 des Anzeigenabgabe-Gesetzes,
LGBl. Nr. 17/1952, in der Fassung der Gesetze LGBI.
Nr. 1/1966 und 18/1974;
4.die §§ 6 und 8 bis 11 des Hundeabgabe-Gesetzes,
LGBl. Nr. 14/1950, in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 20/1970;
5.§ 7, § 8 Abs. 3 und 4, §§ 9, 10 und 12 des Gemein
de-Getränkesteuergesetzes, LGBl. Nr. 15/1950, in
der Fassung der Gesetze LGBI. Nr. 28/1951,
12/1967, 19/1970 und 19/1974;
6.die §§ 7 bis 9, 10 und 12 des Ankündigungsab
gabe-Gesetzes, LGBl. Nr. 18/1950, in der Fassung
der Gesetze LGBI. Nr. 16/1952, 68/1969 und
17/1974;
7.die §§ 27, 28 und 30 des O.ö. Lustbarkeitsabgabe
gesetzes 1979, LGBl. Nr. 74, in der Fassung der Ge
setze LGBl. Nr. 51/1982 und LGBl. Nr. 70/1983;
8.§ 4 Abs. 3 und 4, § 7 des Gesetzes vom 1. Juli 1983,
LGBl. Nr. 69, betreffend die Landesabgabe für Lust
barkeiten;
9.§ 4 Abs. 1 und 3, §§ 5 und 6 des O.ö. Jagdabgabe
gesetzes, LGBl. Nr.10/1967;
10.die §§ 5 bis 7 des O.ö. Fremdenverkehrsabgaben
gesetzes 1969, LGBl. Nr. 7/1970;
11.das O.ö. Sportabgabegesetz, LGBl. Nr. 37/1955.
§ 243
Soweit in landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen hingewiesen wird, die durch dieses Gesetz oder durch die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, aufgehoben sind, treten an deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Der Landeshauptmann:
Der Erste Präsident
des Landtages: Johanna Preinstorfer
Dr. Ratzenböck
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 11. Stück, Nr. 30
Seite 73
INHALTSVERZEICHNIS
A.Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 1-2)
B.Entstehung des Abgabenanspruches (§ 3)
C.Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge
(§§4-17)
D.Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffs
bestimmungen
5.Abschnitt: Ermittlung der Grundlagen für die Ab gabenverwaltung und Festsetzung der Abgaben
A.Ermittlungsverfahren
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