LGBL_OB_19840720_52•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Funktionsgebühren für die Mitglieder des Verbandsausschusses und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Aufwandsersätze für die Mitglieder der Verbandsversammlung der Sozialhilfeverbände
LGBL_OB_19840720_52Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Funktionsgebühren für die Mitglieder des Verbandsausschusses und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Aufwandsersätze für die Mitglieder der Verbandsversammlung der SozialhilfeverbändeGazette20.07.1984
der o.ö. Landesregierung vom 2. Juli 1984 über die Höhe der Funktionsgebühren für die Mitglieder des Verbandsausschusses und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Aufwandsersätze für die Mitglieder der Verbandsversammlung der Sozialhilfeverbände
Auf Grund des § 30 Abs. 3 des O.ö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, in der Fassung der O.ö. Sozialhilfegesetz-Novelle 1983, LGBl. Nr. 2/1984, wird verordnet:
§1
Der Obmann des Verbandsausschusses erhält für seine gesamte Verbandstätigkeit eine monatliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 25 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Dem Obmann-Stellvertreter gebührt für seine gesamte Verbandstätigkeit eine monatliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 20 v. H. der dem Obmann des Verbandsausschusses zustehenden monatlichen Funktionsgebühr.
§2
(1) Den weiteren Mitgliedern des Verbandsausschusses und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gebührt für jede Sitzung eine Funktionsgebühr im Ausmaß von 20 v. H. der monatlichen Funktionsgebühr des Obmannes des Verbandsausschusses und der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel. Bei Erforderlichkeit der Benützung eines eigenen Personenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, : 19. Stück, Nr. 52 u. 53
Seite 127
(2)Den weiteren Mitgliedern des Verbandsausschus
ses, die am selben Tag sowohl an einer Sitzung des Ver bandsausschusses als auch an einer Sitzung der Ver bandsversammlung teilnehmen, gebührt für beide Sit
zungen nur eine Funktionsgebühr gemäß Abs. 1.
(3)Ist ein weiteres Mitglied des Verbandsausschusses oder des Prüfungsausschusses an der Teilnahme an ei ner Sitzung verhindert und wird es von einem Stellvertre ter vertreten, so gebührt diesem für diese Sitzung die Funktionsgebühr gemäß Abs. 1.
§3
Die übrigen Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung (deren Stellvertreter) haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel sowie der Aufenthaltskosten im Ausmaß der jeweils den Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung nach der Gebührenstufe 4 zustehenden Reisegebühren. Die Fahrtkosten sind bei Erforderlichkeit der Benützung eines eigenen Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.
§4
Der nach den §§ 1 bis 3 sich im Einzelfall ergebende Auszahlungsbetrag ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
§5
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster reich in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver ordnung der o.ö. Landesregierung vom 1. April 1974, LGBl. Nr. 10, außer Kraft.
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