Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Puchkirchen am Trattberg | Omnilex
LGBL_OB_19840730_57•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
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Gemeindewappens an die Gemeinde Puchkirchen am Trattberg
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
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Gemeindewappens an die Gemeinde Puchkirchen am Trattberg
LGBL_OB_19840730_57Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
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Gemeindewappens an die Gemeinde Puchkirchen am TrattbergGazette30.07.1984
Gemeindewappens an die Gemeinde Puchkirchen am Trattberg
Kundmachung
der o.ö. Landesregierung vom 18. Juni 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Puchkirchen am Trattberg
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 18. Juni 1984 der Gemeinde Puchkirchen am Trattberg, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Puchkirchen am Trattberg:
Schräggeviert von Rot und Gold; oben ein goldenes, wachsendes, am oberen Schildrand anstoßendes, lateinisches Endrautenkreuz; unten ein silberner, aufrechter Bohrmeißelkopf; rechts und links je ein grünes, schräg nach außen gestelltes Buchenblatt.