Straße
(Bezirksstraße Nr. 1501) im Gebiet der Gemeinde Haibach im Mühlkreis
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 13. August 1984 betreffend die Verlegung der Altenberger Straße (Bezirksstraße Nr. 1501) im Gebiet der Gemeinde Haibach im Mühlkreis
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§ 1
(1)Der bei km 16,089 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Nordosten abzweigende, sodann in einem
leichten Bogen nach Osten führende und bei km 16,186 (neu) wieder in die bestehende Trasse einmündende, neu herzustellende Abschnitt der Altenberger Straße (Bezirks straße Nr. 1501 des Verzeichnisses der Landes- und Be zirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 16,089 (alt) und km 16,207 (alt) ge legene bisherige Abschnitt der Altenberger Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes
(Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Altenberger Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Haibach im Mühlkreis aufliegenden Plan (dreiteilig), Maßstab 1 : 1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.