LGBL_OB_19841012_73•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Rottenbacher Straße (Landesstraße Nr. 518) im Gebiet der Marktgemeinde Haag am Hausruck sowie der Innbach- talstraße (Landesstraße Nr. 519) und der Affnanger Straße (Bezirksstraße Nr. 1180) im Gebiet der Gemeinde Weibern
LGBL_OB_19841012_73Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Rottenbacher Straße (Landesstraße Nr. 518) im Gebiet der Marktgemeinde Haag am Hausruck sowie der Innbach- talstraße (Landesstraße Nr. 519) und der Affnanger Straße (Bezirksstraße Nr. 1180) im Gebiet der Gemeinde WeibernGazette12.10.1984
der o.ö. Ländesregierung vom 6. September 1984 betreffend die Verlegung der Rottenbacher Straße (Landesstraße Nr. 518) im Gebiet der Marktgemeinde Haag am Hausrubk sowie der Innbachtalstraße (Landesstraße Nr. 519) und der Affnanger Straße (Bezirksstraße Nr. 1180) im Gebiet der Gemeinde Weibern
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§1
(1)Der bei km 1,000 (neu) von der bestehenden Trasse nach Nordosten abzweigende, die Trasse der A 8 Innkreis Autobahn bei deren Bau-km 35,100 unterführende und schließlich bei km 1,400 (neu) in die bestehende Trasse wieder einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Rottenbacher Straße (Landesstraße Nr. 518 des Ver zeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberöster reichs) wird als Landesstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 1,000 (alt) und km 1,400 (alt) gele gene bisherige Abschnitt der Rottenbacher Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes
(Abs. 1) wirksam.
§2
(1) Der bei km 28,030 (neu) von der bestehenden Trasse nach Südwesten abzweigende, die Trasse der A 8 Inn-kreis Autobahn bei deren Bau-km 38,308 unterführende, hierauf einen leichten Bogen nach Westen beschreibende, zwischen km 28,230 (neu) und km 28,270 (neu) die bestehende Trasse der Innbachtalstraße querende, nach Westen weiterführende und schließlich bei km 28,400 (neu) in die bestehende Trasse wieder einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Innbachtalstraße (Landesstraße Nr. 519 des Verzeichnisses der Landes- und
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 24. Stück, Nr. 73, 74 u. 75
Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Landesstraße erklärt.
(2) Der zwischen km 28,030 (alt) und km 28,400 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Innbachtalstraße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§3
(1)Der bei km 3,950 (neu) von der bestehenden Trasse nach Norden abzweigende, hierauf in einem Bogen nach Nordwesten führende und bei km 4,190 (neu) in die Tras se der Innbachtalstraße (§ 2 Abs. 1) bei deren km 28,250 (neu) mündende, neu herzustellende Abschnitt der Aff nanger Straße (Bezirksstraße Nr. 1180 des Verzeichnis ses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 3,950 (alt) und km 4,550 (alt, das ist km 27,472 (alt) der Innbachtalstraße) gelegene bisheri ge Abschnitt der Affnanger Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsüber gabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§4
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Rottenbacher Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Haag am Hausruck aufliegenden Plan, Maßstab 1 : 5000, jener der alten und neuen Trasse der Innbachtalstraße und der Affnanger Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Weibern aufliegenden Plan, Maßstab 1 : 5000, zu ersehen.
§5
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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