LGBL_OB_19841221_88•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes (Hausbesorgerentgeltverordnung)
LGBL_OB_19841221_88Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes (Hausbesorgerentgeltverordnung)Gazette21.12.1984
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1984 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes (Hausbesorger-Entgeltverordnung)
Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 6 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1971 wird verordnet:
§1 Entgelt
(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt:
(2)Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt
gemäß Abs. 1 lit. a und b um 20 v. H.
(3)Als Nutzfläche (Abs. 1 lit. a und b) gilt die Gesamtbo denfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbo denräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.
§2 Materialkostenersatz
Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause (§ 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materialien in Form eines monatlichen Zuschlages zu leistende Vergütung wird mit 15 v. H. des nach § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 ermittelten Entgeltes festgesetzt.
§3 Ermittlung des Endbetrages
Ergeben das Entgelt (§ 1) und der Zuschlag (§ 2) zusammen einen Betrag, der nicht durch volle Schillingbeträge teilbar ist, so sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen und darüber auf einen vollen Schillingbetrag zu ergänzen.
§4 Sperrgeld
Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters)
Seite 160
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 28.
Stück, Nr. 88 u. 89
vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden mit S 30,-, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit S 35,-
festgesetzt.
§5 Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes
Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 festgesetzten Entgeltes beträgt gegenüber dem im § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 23.
Dezember 1983, LGBl. Nr. 112, festgesetzten Entgelt für das Entgelt
nach
§ 1 Abs. 1 lit. a und b 5,04 v. H.
§ 1 Abs. 1 lit. c 5,06 v. H.
§6 Schlußbestimmung
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Durchführungsverordnung zum
Hausbesorgergesetz, LGBl. Nr. 37/1970, in der Fassung
der Verordnungen LGBl. Nr. 109/1981 und LGBl. Nr.
112/1983 außer Kraft.
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