Dienstleistungen des Fremdenführergewerbes im Bundesland Oberösterreich festgelegt
wird
- Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1984, mit der ein Höchsttarif für Dienstleistungen des Fremdenführergewerbes im Bundesland Oberösterreich festgelegt wird
Auf Grund des §218 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
§1
(1) Für die der Konzessionspflicht gemäß § 214 der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Führung von Fremden dürfen einschließlich der Umsatzsteuer (Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223) höchstens nachstehende Entgelte verlangt werden:
(2) Die im Abs. 1 festgelegten Entgelte gelten für Gruppenführungen bis 25 Personen. Bei Führungen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 kann für jeden weiteren Teilnehmer ein Zuschlag von höchstens S 19,-, bei Führungen gemäß Abs. 1 Z. 3 ein Zuschlag von höchstens S 30,- zu den Entgelten nach Abs. 1 verlangt werden.
§2
Wird die Führung in einer anderen Sprache als Deutsch durchgeführt, darf ein Zuschlag von höchstens 10 v. H., bei mehrsprachigen Führungen pro Fremdsprache ein Zuschlag von höchstens 20 v. H. der im § 1 festgelegten Entgelte gefordert werden.
§3
Für Überlandfahrten, bei denen den Fremden Sehenswürdigkeiten, wie Kirchen, Klöster, Burgen und Schlösser, gezeigt und erläutert werden, gelten die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sinngemäß.
§4
Für Leistungen, die nicht in den gewöhnlichen Rahmen einer Fremdenführung fallen (Nachtführungen u. dgl.), kann das Entgelt frei vereinbart werden.
§5
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 bestraft.
§6
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes
von Oberösterreich vom 22. Juni 1981, LGBl. Nr. 40, außer Kraft.