Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Redlham | Omnilex
LGBL_OB_19850215_12•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Redlham
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Redlham
LGBL_OB_19850215_12Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde RedlhamGazette15.02.1985
der o.ö. Landesregierung vom 21. Jänner 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Redlham
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 21. Jänner 1985 der Gemeinde Redlham, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Redlham:
Geteilt durch einen Schräglinksbalken, der oben wellenförmig und unten gerade begrenzt und von Blau und Silber wellenförmig geschrägt ist; oben in Gold eine blaue Kornblume, unten in Rot ein silbernes, gestürztes Schaufelblatt.