LGBL_OB_19850215_7•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Geschäftsführung der Kommission nach dem Oberösterreichischen Landesbediensteten-Schutzgesetz
LGBL_OB_19850215_7Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Geschäftsführung der Kommission nach dem Oberösterreichischen Landesbediensteten-SchutzgesetzGazette15.02.1985
der o.ö. Landesregierung vom 16. Jänner 1985 über die Geschäftsführung der Kommission nach dem Oberösterreichischen
Landesbediensteten-Schutz-gesetz
Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Oberösterreichischen Landesbediensteten-Schutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1981, wird verordnet:
§1 Aufgaben der Kommission
Der Kommission nach dem Oberösterreichischen Landesbediensteten-Schutzgesetz beim Amt der Landes-regierung obliegt die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sowie die Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen die-ses Gesetzes.
§2 Aufgaben des Vorsitzenden
Dem Vorsitzenden obliegt die Festsetzung der Tages-ordnung, die Vorbereitung und Einberufung sowie die Leitung der Sitzungen. Darüber hinaus hat der Vorsitzen-de jene Aufgaben zu besorgen, die ihm nach den sonsti-gen Bestimmungen dieser Verordnung zukommen.
§3 Einberufung der Sitzungen
(1) Die Kommission ist von ihrem Vorsitzenden nach
Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, einzuberufen. Der Vorsitzende hat die Kommission unverzüglich einzuberufen, wenn dies die Landesregierung oder der Landeshauptmann unter Angabe des Grundes verlangen.
Eine Sitzung ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder der Kommission unter Angabe des Grundes verlangen; ein solcher Antrag ist beim Vorsitzenden oder im Wege der Geschäftsstelle schriftlich einzubringen.
(2) Zu jeder Sitzung sind sämtliche Mitglieder rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung, und persönlich zu laden. Die Ladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung und allfälliger Beifügung der für die Beratung erforderlichen Unterlagen schriftlich zu erfolgen.
(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es seine Vertretung durch das hiefür bestimmte Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.
(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen.
§4 Sitzungen
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind.
Seite 68
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 4. Stück, Nr. 7 u. 8
(2) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Kommission kann beschließen, daß einzelne Bera-tungspunkte als vertraulich zu behandeln sind.
§5 Beschlüsse
(1) Die Kommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig.
(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrages.
(3) Die Durchführung der Beschlüsse ist vom Vorsitzenden zu veranlassen.
(4) Die in einer Sitzung unbehandelt gebliebenen Tagesordnungspunkte sind in die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung aufzunehmen.
§6 Sachverständige und Auskunftspersonen
Die Kommission kann zur Behandlung besonderer An-gelegenheiten im Bedarfsfalle Sachverständige und Aus-kunftspersonen zu den Sitzungen beiziehen. Die Sach-verständigen und Auskunftspersonen haben nur beraten-de Funktion; Stimmrecht kommt ihnen nicht zu. Soll ein Sachverständiger oder eine Auskunftsperson der Sitzung der Kommission beigezogen werden, so hat der Vorsit-zende das Erforderliche zu veranlasspn.
§7 Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung der Kommission ist ein zusam-
mengefaßtes Protokoll (Resümeeprotokoll) anzufertigen,
das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat: Ort
und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglie-
der bzw. Ersatzmitglieder und sonstiger teilnehmender
Personen, alle Anträge und die darauf bezughabenden
zusammengefaßten Ausführungen sowie die Abstim-
mungsergebnisse und den jeweiligen Inhalt der Be-
schlüsse. Das Sitzungsprotokoll ist vom Schriftführer und vom-Vorsitzenden zu unterfertigen.
(2) Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist unverzüglich, spätestens jedoch mit der Einberufung zur nächsten Sitzung, eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Sitzungsprotokolls hat zu erfolgen, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Sitzungsprotokolls folgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt und von der Kommission beschlossen wird.
§8 Geschäftsstelle
(1) Geschäftsstelle der Kommission ist das Amt der Landesregierung. Welche Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrzunehmen hat, richtet sich nach den innerdienstlichen Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung.
(2) Die Geschäftsstelle hat für Sitzungen der Kommission einen Schriftführer aus dem Kreis der dem Amt der Landesregierung zugeteilten Bediensteten beizustellen. Im übrigen sind die Aufgaben der Geschäftsstelle unter der fachlichen Leitung und Verantwortung des Vorsitzenden zu besorgen.
§9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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