„(2) Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt gemäß Abs. 1 lit. a um 20 v. H."
2.§ 1 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Als Nutzfläche (Abs. 1 lit. a) gilt die Gesamtbo-denfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäu-ser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstat-tung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Be-tracht zu lassen."