LGBL_OB_19850222_15•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Oberinnviertler Straße (Landesstraße Nr. 503) im Gebiet der Gemeinden Mehrnbach und Neuhofen im Innkreis und der Stadtgemeinde Ried im Innkreis
LGBL_OB_19850222_15Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Oberinnviertler Straße (Landesstraße Nr. 503) im Gebiet der Gemeinden Mehrnbach und Neuhofen im Innkreis und der Stadtgemeinde Ried im InnkreisGazette22.02.1985
der o.ö. Landesregierung vom 4. Februar 1985 betref-fend die Verlegung der Oberinnviertier Straße (Lan-desstraße Nr. 503) im Gebiet der Gemeinden Mehrn-bach und Neuhofen im Innkreis und der Stadtgemein-de Ried im Innkreis
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Ober-innviertler Straße (Landesstraße Nr. 503 des Verzeichnis-ses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Landesstraße erklärt:
Der neu herzustellende Abschnitt beginnt bei km 0,00 (neu, das ist km 16,16 der B 309 Ersatzstraße der Inn-viertler Schnellstraße), führt nach Südwesten, beschreibt sodann einen Bogen nach Südosten, unterführt bei km 0,77 (neu) die Bahnlinie Ried im Innkreis-Braunau am Inn, beschreibt sodann einen Bogen nach Südwesten und bindet bei km 1,73 (neu) wieder in die bestehende Trasse ein. Der neu herzustellende Straßenteil verläuft von km 0,00 (neu) bis km 0,57 (neu) im Gemeindegebiet von Mehrnbach und von km 0,57 (neu) bis km 1,73 (neu) im Gemeindegebiet von Neuhofen im Innkreis.
(2) Der zwischen km 0,00 (alt, das ist der Einmün-dungsbereich in die Braunauer Straße (Gemeindestraße der Stadtgemeinde Ried im Innkreis nächst dem Kloster St. Anna) und km 2,21 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Oberinnviertler Straße, die in diesem Abschnitt die Bahnlinie Ried im Innkreis-Braunau am Inn bei km 1,13 (alt) und die Bahnlinie Ried im Innkreis-Schärding bei km 0,59 (alt) unterführt, wird als Landesstraße aufgelas-sen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Oberinnviertler Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei den Gemeindeämtern Mehrnbach und Neuhofen im Innkreis und beim Stadtamt Ried im Innkreis aufliegenden Plan, Maßstab 1:5000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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