LGBL_OB_19850228_17•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend das Ausmaß und die Bedingungen des Förderungsdarlehens sowie die Erbringung des Verwendungsnachweises nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 (Förderungsdarlehen-Verordnung)
LGBL_OB_19850228_17Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend das Ausmaß und die Bedingungen des Förderungsdarlehens sowie die Erbringung des Verwendungsnachweises nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 (Förderungsdarlehen-Verordnung)Gazette28.02.1985
der o.ö. Landesregierung vom 25. Februar 1985 be-treffend das Ausmaß und die Bedingungen des Förde-rungsdarlehens sowie die Erbringung des Verwen-dungsnachweises nach dem Wohnbauförderungsge-setz 1984 (Förderungsdarlehen-Verordnung)
Auf Grund der §§ 23 Abs. 5 und 45 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, wird ver-ordnet:
§1 Ausmaß des Förderungsdarlehens
(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens wird wie folgt festgesetzt:
(2) Für Gebäude in verdichteter Flachbauweise und für den Einbau von Wohnungen in bestehende Dachräume
bei Gebäuden mit mindestens drei Wohnungen darf, falls diese Gebäude unter Abs. 1 lit. a oder b fallen, der Berechnung der angemessenen Gesamtbaukosten nur jener Teil der Nutzfläche zugrunde gelegt werden, der die nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessene Nutzfläche nicht übersteigt; diese beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 50 m2 und erhöht sich für jede weitere Person um 20 m2, bei einer Jungfamilie (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes) ohne Kind beträgt sie jedoch 90 m2.
(3) Für Eigenheime gemäß Abs. 1 lit. c und d erhöht sich das Förderungsdarlehen um jeweils 20.000,- S für jede im gemeinsamen Haushalt lebende Person. Für eine zweite Wohnung erhöht sich das für die erste Wohnung errechnete Förderungsdarlehen um 50 v.H.
§2 Bedingungen des Förderungsdarlehens
(1) Die Annuität beträgt anfänglich 1 v.H. p.a. des ursprünglichen Darlehensbetrages.
(2) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren erhöht sich die Annuität um jeweils 0,5 v.H. des ursprünglichen Darlehensbetrages.
(3) Nach Ablauf von 25 Jahren erhöht sich die Annuität auf 7,5 v. H. und in der Folge wiederum nach jeweils fünf Jahren um jeweils 1 v.H. des ursprünglichen Darlehensbetrages.
(4)Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 38 Jahre.
(5)Den Annuitäten nach den Abs. 1 bis 3 liegt eine jährliche Verzinsung (im vorhinein) von anfänglich 0,5 v.H. zugrunde, die sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 0,5 v.H. während der gesamten Laufzeit des Förderungsdarlehens erhöht.
§3
(1) Die Tilgung und die Verzinsung des Förderungsdar-lehens beginnen mit dem nach Ablauf von sechs Mona-ten ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilli-gung, bei allfällig früherem Beziehen des Gebäudes mit dem diesem Zeitpunkt nachfolgenden Monatsersten. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 8. Stück, Nr. 17
Seite 83
(2) Bei Eigenheimen beginnt die Rückzahlung unbe-schadet des Abs. 1 jedenfalls spätestens drei Jahre nach Zusicherung des Förderungsdarlehens.
§4
Das Förderungsdarlehen ist nach grundbücherlicher Einverleibung eines Pfandrechtes in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes und der der Zusicherung allenfalls zugrunde gelegten Etappenpläne flüssig zu ma-chen. Bei Eigenheimen ist die Flüssigmachung eines Teilbetrages vor grundbücherlicher Einverleibung des Pfandrechtes zulässig.
§5 Nachweis über die Verwendung der Förderungsmittel
(1) Bei Errichtung von Eigenheimen gemäß § 1 Abs. 1 lit. c und d entfällt die Verpflichtung zur Vorlage einer Endabrechnung.
(2) In den im Abs. 1 angeführten Fällen ist als Nachweis für die widmungsgemäße Verwendung der Förderungs-mittel ein Nachweis über die Fertigstellung des Gebäu-des bzw. die baubehördliche Benützungsbewilligung so-wie ein Nachweis über den Bezug des Gebäudes vorzule-gen. Die Belege über die Baukosten sind über einen Zeit-raum von sieben Jahren ab Beginn der Rückzahlung des Förderungsdarlehens (§ 3) aufzubewahren und dem Amt der o.ö. Landesregierung über Verlangen zur kurzfristi-gen Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
§6 Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1985 in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19850228_17",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19850228_17",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}