(Bezirksstraße Nr. 1263) im Gebiet der Gemeinde Ohlsdorf
- Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 18. Februar 1985
betreffend die Verlegung der Desselbrunner Straße
(Bezirksstraße Nr. 1263) im Gebiet der Gemeinde
Ohlsdorf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des
O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird
verordnet:
§1
(1) Der bei km 2,040 (neu) von der bestehenden Trasse abzweigende, nach Norden führende und bei km 2,760
(neu) wieder in die bestehende Trasse mündende, neu herzustellende Abschnitt der Desselbrunner Straße (Bezirksstraße Nr. 1263 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.
(2) Der zwischen km 2,040 (alt) und km 2,760 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Desselbrunner Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes
(Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Desselbrunner Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Ohlsdorf auf-liegenden Plan, Maßstab 1:2000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.