(Bezirksstraße Nr. 1030) im Gebiet der Gemeinde Eggelsberg
- Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 18. Februar 1985 betref-fend die Verlegung der Habersdorfer Straße (Bezirks-straße Nr. 1030) im Gebiet der Gemeinde Eggeisberg
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§1
(1) Der bei km 0,490 (neu) von der bestehenden Trasse nach Norden abzweigende, sodann in einem leichten Bogen nach Nordosten führende und bei km 0,600 (neu) in die bestehende Trasse wieder einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Habersdorfer Straße (Bezirksstraße Nr. 1030 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.
(2) Der zwischen km 0,490 (alt) und km 0,600 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Habersdorfer Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes
(Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Habersdorfer Straße aus dem beim Amt der o.ö. Lan-desregierung und beim Gemeindeamt Eggeisberg auflie-genden Plan, Maßstab 1:1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung: Winetzhammer
Landesrat
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 9. Stück, Nr. 23, 24, 25, 26 u. 27
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