LGBL_OB_19850419_44•Gesetz über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen Landtages
LGBL_OB_19850419_44Gesetz über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen LandtagesGazette19.04.1985
(1) Soweit dieses Gesetz die Geschäftsführung des o.ö. Landtages regelt, ist es Teil des Geschäftsordnungsgesetzes gemäß Art. 18 L-VG. 1971.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des o.ö. Landtages die Bestimmungen der Landtagsgeschäftsordnung, LGBl. Nr. 74/1973, in der jeweils geltenden Fassung überdie ständigen Ausschüsse des o.ö. Landtages.
§ 3 (Verfassungsbestimmung) Aufgaben in Immunitätsangelegenheiten
(1) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß hat in Immunitätsangelegenheiten insbesondere folgende Auf-gaben:
(2) Die Zustimmung des Landtages zur behördlichen
Verfolgung (Abs. 1 Z. 1) gilt als erteilt, wenn der
Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß (bei nicht
(3) Das Verlangen auf Aufhebung der Haft (Abs. 1 Z. 3 1. Fall) kann im Zeitraum zwischen 15. Juli und 15. September vom Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß auch mit Stimmenmehrheit ohne Befassung des Landtagsplenums gestellt werden.
§ 4 (Verfassungsbestimmung) Aufgaben in Unvereinbarkeitsangelegenheiten
Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß hat in Unvereinbarkeitsangelegenheiten insbesondere folgen-de Aufgaben:
Seite 130
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1985, 17.
Stück, Nr. 44
Verlust des Amtes bzw. Mandates gemäß § 10 Unver-
einbarkeitsgesetz 1983.
§5 Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
(1) (Verfassungsbestimmung) Einstimmige Beschlüs-
se des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses
sind endgültig. Nicht einstimmige Beschlüsse des
(2) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß ist so rechtzeitig einzuberufen, daß im Falle eines nicht einstimmig gefaßten Beschlusses - ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 3 und des § 4 Z. 6 - der Landtag bei fristgebundenen Entscheidungen die betreffende Angelegenheit noch fristgerecht behandeln kann.
(3) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß verkehrt mit außerhalb des Landtages gelegenen Stellen im Wege des Ersten Präsidenten des Landtages. Mitglieder des Landtages haben Mitteilungen an den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß im Wege des Ersten Präsidenten des Landtages einzubringen.
(4) Mit Mitgliedern der Landesregierung - ausgenommen den Landeshauptmann nach § 4 Z. 3 - verkehrt der Erste Präsident des Landtages in Unvereinbarkeitsangelegenheiten im Wege der Landesregierung. Die Mitglieder der Landesregierung haben ihre Mitteilungen und Nachweise der Landesregierung bekanntzugeben und diese hat sie an den Ersten Präsidenten des Landtages weiterzuleiten.
(5) Fristen sind vom Einlangen der Mitteilung beim Ersten Präsidenten des Landtages bzw. beim betreffenden Mitglied der Landesregierung bzw. des Landtages an zu berechnen.
§ 6 (Verfassungsbestimmung) Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das
Verfassungsgesetz vom 14. März 1933, LGBl. Nr. 63, be-
treffend die Einsetzung eines Immunitätsausschusses
des oberösterreichischen Landtages in der Fassung des
O.ö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBI. Nr.
2/1955, sowie das Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz
selbst außer Kraft.
(3) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des o.ö. Landtages gilt als im Sinne dieses Gesetzes eingesetzt. Anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen, Fristen beginnen nicht neu zu laufen. Erteilte Zustimmungen bzw. Genehmigungen gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
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