LGBL_OB_19850426_47•Gesetz, mit dem die Statutargemeinden-Wahlordnung 1961 neuerlich geändert wird (Statutargemeinden- Wahlordnungsnovelle 1985)
LGBL_OB_19850426_47Gesetz, mit dem die Statutargemeinden-Wahlordnung 1961 neuerlich geändert wird (Statutargemeinden- Wahlordnungsnovelle 1985)Gazette26.04.1985
„(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vor-sitzenden oder seinem Stellvertreter als Wahlleiter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für die Beisitzer sind für den Fall ihrer Verhinderung Ersatzmitglieder zu berufen."
2.§ 12 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Ein Ersatzmitglied ist bei der Beschlußfähig-keit und bei der Abstimmung nur dann zu berück-sichtigen, wenn ein Beisitzer der gleichen wahJwer-benden Partei an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Wurden über Vorschlag dieser wahlwer-benden Partei mehrere Ersatzmitglieder berufen, dann sind die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Parteivorschlages zu berücksichtigen."
"(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte ha-ben ferner Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlä-gerigkeit bzw. einer der Bettlägerigkeit gleichzuhal-tenden körperlichen Behinderung, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmög-lich ist, sofern sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde ( § 61 a Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen und die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 61 nicht in Betracht kommt.
(3) Fällt bei einem Wahlberechtigten, dem eine Wahlkarte nach Abs. 2 ausgestellt worden ist, die Bettlägerigkeit bzw. die einer Bettlägerigkeit gleichzuhaltende körperliche Behinderung vor dem Wahltag weg, so hat er den Magistrat, der die Wahlkarte
ausgestellt hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag zu verständigen.
(4) Wer sich fälschlich als bettlägerig oder körperlich behindert im Sinne des Abs. 2 ausgibt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling bestraft."
5.§ 35 hat zu lauten:
"§ 35. Anmeldung des Anspruches.
(1)Die Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 1 ist beim Magistrat spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Hiebei ist außer einem Identitätsdokument
vorzulegen:
(2) Die Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 2 ist beim Magistrat spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag mündlich durch einen bevollmächtigten Vertreter oder schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat neben der Glaubhaftmachung der Identität das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch
durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 61 a,
die genaue Angabe der Wohnung und eine ärztliche
Bestätigung zum Nachweis der Bettlägerigkeit bzw. der einer Bettlägerigkeit gleichzuhaltenden körperlichen Behinderung, die den Besuch des Wahllokales
unmöglich macht, sowie der medizinischen Unbedenklichkeit zu enthalten. Ist die Bettlägerigkeit bzw. die einer Bettlägerigkeit gleichzuhaltende Behinderung jedoch amtsbekannt, so kann von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses Abstand genommen werden.
(3) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht
ein Rechtsmittel nicht zu."
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 18.
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(1) Um jenen Personen, die auf Grund eines Antra-
ges gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die
Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, hat die
Stadtwahlbehörde besondere Wahlbehörden einzu-
richten, die diese Personen während der festgesetz-
ten Wahlzeit aufsuchen. Sofern in den folgenden Ab-
sätzen nichts anderes bestimmt ist, ist auf die be-
sonderen Wahlbehörden der 2. Abschnitt des
I. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Stadtwahlbehörde hat spätestens am neun-
ten Tag vor dem Wahltag die Anzahl der besonderen
Wahlbehörden und deren örtlichen Zuständigkeits-
bereich festzusetzen. Davon sind unverzüglich alle
wahlwerbenden Parteien zu verständigen. Diese ha-
ben spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag
die Beisitzer, Ersatzmitglieder bzw. Vertrauensper-
sonen unter Anschluß eines Nachweises, daß diese
das Wahlrecht besitzen, der Stadtwahlbehörde vor-
zuschlagen bzw. zu entsenden. Ebenfalls spätestens
am sechsten Tag vor dem Wahltag hat der Bürger-
meister die Wahlleiter der besonderen Wahlbehör-
den und deren Stellvertreter zu bestellen. Wahlwer-
bende Parteien, die Wahlzeugen in die besonderen
Wahlbehörden entsenden können, müssen die
Wahlzeugen spätestens am sechsten Tag vor dem
Wahltag der Stadtwahlbehörde namhaft machen.
(3) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus
einem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als
Wahlleiter sowie aus drei Beisitzern. Hat eine wahlwerbende Partei gemäß § 10 Abs. 1 keinen Anspruch
auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten ist, berech-tigt, in die besondere Wahlbehörde eine Vertrauens-person zu entsenden. Wahlwerbende Parteien, die in besonderen Wahlbehörden durch Beisitzer oder Vertrauenspersonen vertreten sind, dürfen keine Wahl-zeugen; die übrigen nur einen Wahlzeugen ent-sendenl
(4) Spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag
hat die Stadtwahlbehörde die von den wahlwerbenden Parteien vorgeschlagenen Beisitzer, Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen für die besonderen
Wahlbqhörden zu berufen. Die Stadtwahlbehörde
hat spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag die Mitglieder der besonderen Wahlbehörden an der Amtstafiel kundzumachen. Gleichzeitig ist auch kundzumachen, welche Sprengelwahlbehörden das Ermittlungsverfahren durchzuführen haben.
(5) Die besonderen Wahlbehörden haben spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung die konstituierende Sitzung abzuhalten.
(6) Der Magistrat hat den Wahlleitern der besonderen Wahlbehörden spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung gegen Empfangsbestätigung
auszufolgen:
(7) Vor der Einholung der Stimmen der Wahlkartenwähler (Abs. 1) übergibt der Wahlleiter der besonderen Wahlbehörde die Unterlagen, die ihm gemäß Abs. 6 ausgefolgt wurden, wobei sich die besondere
Wahlbehörde überzeugt, daß die Wahlurne leer ist.
Hierauf wird die Wahlurne geschlossen und versperrt.
(8) Bei der Einholung der Stimmen der bettlägerigen Wahlkartenwähler sind die Bestimmungen des § 61 sinngemäß anzuwenden. Es ist zu trachten, daß
der Wahlakt der besonderen Wahlbehörde (Abs. 10)
spätestens mit Ende der Wahlzeit der ermittelnden
Wahlbehörde (Abs. 4) übergeben werden kann.
(9)Die Stimmzettelprüfung durch die besondere
Wahlbehörde umfaßt nur die im § 66 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde ist § 67 Abs. 2 lit. a bis e, g und h, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die versperrte Wahlurne ist der Niederschrift anzuschließen.
(10) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet
den Wahlakt der besonderen Wahlbehörde.
(11) Der Wahlakt der besonderen Wahlbehörde ist
der ermittelnden Wahlbehörde nachweislich zu übergeben. Die besondere und die ermittelnde Wahlbehörde haben sodann die ungeöffneten Wahlkuverts
der bett|ägerigen Wähler gemeinsam zu zählen und Abweichungen von der Anzahl der Wähler laut Abstimmungsverzeichnis zu ermitteln. Dieser Vorgang
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ist in der Übergabe- bzw. Übernahmebestätigung festzuhalten. Während der Übergabe des Wahlaktes der besonderen Wahlbehörde ist der Wahlvorgang der ermittelnden Wahlbehörde zu unterbrechen und nach Einwurf der verschlossenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Wahlurne der ermit-telnden Wahlbehörde fortzusetzen. Mit der Feststel-lung des örtlichen Wahlergebnisses gemäß § 66 Abs. 3ff darf erst nach Einwurf der verschlossenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Wahlurne der ermittelnden Wahlbehörde begonnen werden."
17.Nach § 77 ist folgendes VI. Hauptstück einzufügen:
"VI. HAUPTSTÜCK.
Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahl
Verfahrens.
§78.
(1) Für die Durchführung der auf Grund eines Er-
kenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwen-
digen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des
Wahlverfahrens einer Gemeinderatswahl sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes insoweit sinngemäß
anzuwenden, als im folgenden nichts anderes be-
stimmt wird.
(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind
die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellun-
gen und an die Rechtsanschauungen gebunden, von
denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Er-
kenntnis ausgegangen ist.
(3) Ist das Abstimmungsverfahren einer Gemein-
deratswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so
hat der Bürgermeister die Wiederholungswahl unver-
züglich durch Kundmachung im Amtsblatt der Stadt
und durch Anschlag an den Amtstafeln auszu-
schreiben.
(4) Die Kundmachung hat den Wahltag zu enthalten, der vom Bürgermeister auf einen Sonntag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen,
wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens
bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu
zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten.
(5) Soweit sich aus den Vorschriften der Abs. 2 bis 4 nichts anderes ergibt, gelten für die Wiederho-lungswahl folgende Bestimmungen:
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