der Gemeinde St. Willibald geändert werden
- Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 22. April 1985, mit der die Grenzen der Gemeinde Enzenkirchen und der Ge-meinde St. Willibald geändert werden
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung
1979, LGBl. Nr. 119, wird verordnet:
§1
(1)Die Grenzen der Gemeinde Enzenkirchen und der Gemeinde St. Willibald, politischer Bezirk Schärding, werden wie folgt geändert:
(2)Die damit bewirkte Änderung des Verlaufes der Grenze zwischen der Gemeinde Enzenkirchen und der Gemeinde St. Willibald ist in der Anlage dargestellt.
§2
Anlage
Seite 180
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 20. Stück, Nr. 52
Anlage
LAGEPLAN
M. 1:2000i
KG. Matzing, Pol. Gem. Enzenkirchejh KG. Aichet, Pol. Gem. St. Willibald !
M atzin g
Der Lageplan zeigt die von der Grenzänderung zwischen den Gemeinden Enzenkirchen und St. Willibald, politischer Bezirk Schärding, erfaßten Be-reiche. Für diese Bereiche zeigt die schwarze mit Punkten versehene Linie den Grenzverlauf vor, die rote Linie den Verlauf der Grenze nach dem Inkrafttreten der Verordnung.
Seite 182
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 20. Stück, Nr. 53 u. 54