LGBL_OB_19850531_56•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Gewährung eines Nachlasses für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen (Rückzahlungsbegünstigungs- Verordnung)
LGBL_OB_19850531_56Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Gewährung eines Nachlasses für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen (Rückzahlungsbegünstigungs- Verordnung)Gazette31.05.1985
der o.ö. Landesregierung vom 20. Mai 1985 über die Gewährung eines Nachlasses für die vorzeitige Rück-zahlung von Wohnbauförderungsdarlehen (Rückzah-lungsbegünstigungs-Verordnung)
Auf Grund der §§ 49 Abs. 6 und 60 Abs. 10 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, wird ver-ordnet:
§1 Gegenstand der Begünstigung
Das Land kann nach Maßgabe der Bestimmungen die-ser Verordnung für die vorzeitige Rückzahlung eines För-derungsdarlehens, das auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 oder des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 ge-währt wurde, einen Nachlaß gewähren.
§2 Ausmaß des Nachlasses
(1) Der Nachlaß beträgt 25 v. H. des zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens aushaftenden, nichtfälligen Förderungsdarlehens.
(2) Dieser Nachlaß vermindert sich um den Betrag, den der Darlehensschuldner in den letzten sieben Jahren vor der Darlehensrückzahlung an Wohnbeihilfe empfangen
hat.
§3 Voraussetzung des Nachlasses
Ein Nachlaß darf nur gewährt werden, wenn
(1) Die Rückzahlung des Förderungsdarlehens kann
durch einmalige gänzliche Tilgung oder durch Tilgung in höchstens drei gleichbleibenden Beträgen erfolgen.
(2) Die Rückzahlung ist nur zu den Fälligkeiten der vorgeschriebenen Halbjahresannuitäten innerhalb von drei Jahren ab Einbringung des Ansuchens zulässig.
(3) Die Verzinsung des Förderungsdarlehens endet mit dem der Einbringung des Ansuchens nachfolgenden Fälligkeitstermin der Halbjahresannuität.
Seite 184
Landesgesetzblatt für Oberösterreich,Jahrgang 1985, 21. Stück, Nr. 56
§5§6
Verlust des NachlassesAnsuchen
Das Ansuchen auf Gewährung eines Nachlasses ist an
(1) Der Nachlaß gemäß § 2 Abs. 1 geht verloren, wenndas Amt der o. ö. Landesregierung zu richten. Für dieses
der Darlehensschuldner die Bestimmungen dieser Ver-Ansuchen ist
das hiefür aufgelegte Formblatt zu Verordnung nicht einhält.wenden.
(2) Tatsächlich geleistete Beträge im Sinne des § 4§ 7
sind für die Annuitätenleistungen des Darlehensschuld-
Schlußbestimmung
ners anzurechnen. Eine Rückerstattung ist nicht zu- ¦ä IDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 1985 in Kraft.
(3)Bei Verlust des Nachlasses gemäß Abs. 1 setzt die,_.. ......
Verzinsung des Förderungsdarlehens wiederum mit demFur die aa
Landesregierung:
der Einbringung des Ansuchens nachfolgenden Fällig-Neuhauser
keitstermin der Halbjahresannuität ein.Landesrat
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