Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Mörschwang | Omnilex
LGBL_OB_19850628_68•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung
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Gemeindewappens an die Gemeinde Mörschwang
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung
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Gemeindewappens an die Gemeinde Mörschwang
LGBL_OB_19850628_68Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung
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Gemeindewappens an die Gemeinde MörschwangGazette28.06.1985
der o.ö. Landesregierung vom 3. Juni 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Mörschwang
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 3. Juni 1985 der Gemeinde Mörschwang, politischer Bezirk Ried im Innkreis, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Mörschwang:
Stufenförmig schräglinks geteilt; oben in Gold ein schwarzer, linksgewendeter, aufgerichteter, rot bewehrter und gehörnter, feuersprühender Panther, unten in Blau die Hälfte eines goldenen, zerbrochenen, mit der Bruchseite nach der Teilung gestellten Rades, das in der Verlängerung der Speichen außen mit goldenen Messern besteckt ist.